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| | - willkommen zum aktuellen Newsletter Mietrecht. Er enthält alle 14 Tage die neuesten Nachrichten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht und den angrenzenden Rechtsgebieten.
Viel Spaß bei der Lektüre wünscht Ihnen
Ihre MietRB-Redaktion Elke Schlüter Rechtsanwältin
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BGH 22.8.2017, VIII ZR 226/16: Mieter müssen im Hinblick auf die Rücksichtnahmepflicht nicht jeglichen Kinderlärm als sozial adäquat hinnehmen. Es gibt Grenzen, wann das normale Maß überschritten ist. Diese sind im Einzelfall nach Art, Dauer, Intensität und Häufigkeit sowie nach Alter und Gesundheitszustands des Kinders zu ermitteln. Bei wiederkehrenden Lärmstörungen bedarf es nicht der Vorlage eines sog. detaillierten Lärmprotokolls, wenn sich Art, Dauer, Zeit und Häufigkeit aus der Beschreibung der Betroffenen konkret ermitteln lassen. [BGH online ] | |
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OLG Oldenburg 15.8.2017, 12 U 61/16: Entstehen in der Folge von Tiefbauarbeiten Risse an einem Altbau auf dem Nebengrundstück, kann der Bauunternehmer zum Schadensersatz verpflichtet sein, Der Werkvertrag entfaltet insoweit eine Schutzwirkung zugunsten Dritter. [OLG Oldenburg PM vom 25.9.2017] | |
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LG München I 11.8.2017, 26 O 8529/16: Zu den in einer Wohngebäudeversicherung gedeckten notwendigen Kosten für das Entfernen sturmbedingt beschädigter Bäume gehören auch die durch das Entfernen der Bäume entstandenen Kosten für die Wiederherstellung der durch den Einsatz von Maschinen beschädigten Rasenfläche (sog. Folgekosten). Beim Begriff der "notwendigen Kosten" handelt es sich um einen Begriff, der in der Rechtssprache Verwendung findet und im allgemeinen wie der Begriff der erforderlichen Aufwendungen in § 249 BGB verstanden wird. [Bayern.Recht] | |
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LG Amberg 9.8.2017, 24 S 299/17: Grundsätzlich ist bei unbefugter Untervermieter einer Wohnung über airbnb.com eine Abmahnung vor dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch den Vermieter erforderlich. Ob eine Abmahnung im Einzelfall entbehrlich sein kann oder nicht, ist vorrangig anhand der vertraglichen Abreden zu bestimmen. [Justiz Bayern online] | |
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AG Düsseldorf 7.8.2017, 25 C 447/16: Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs sind grundsätzlich die Person, für die die Wohnung benötigt wird und das Interesse, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, anzugeben. Es genügt den formellen Anforderungen an ein Kündigungsschreiben nicht, wenn der Vermieter angibt, er benötige das gesamte Haus, um dort mit seinen Kindern und seiner Mutter wohnen und arbeiten zu können. [Justiz NRW online] | |
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AG München 20.7.2017, 213 C 7060/17: Nicht jede Einwirkung auf das Grundstückseigentum stellt eine Beeinträchtigung desselben dar. Das gelegentliche Ablagern von ein bis zwei Schaufeln Schnee mag zwar geeignet sein, den Nachbarn zu provozieren, es stellt aber keine Beeinträchtigung dar. [AG München PM vom 22.9.2017] | |
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| | | Neues vom MietRB: Neues vom MietRB Am 5. Oktober 2017 erscheint die aktuelle Ausgabe des MietRB (Heft 10/2017). Lesen Sie darin neueste, für Sie aufbereitete Entscheidungen und Beiträge für die Praxis, z.B.: RA Robert Harsch Streitwerte und Anwaltsgebühren im Betriebskostenrecht In der Praxis der mietrechtlich tätigen Rechtsanwälte spielen die Betriebskosten eine entscheidende Rolle. Die Tätigkeit des Anwalts ist dabei recht vielseitig. Sei es, dass der Vermieteranwalt eine Abrechnung zu erstellen hat, einen Nachzahlungsbetrag geltend machen muss, der Anwalt des Mieters mit der Prüfung einer Abrechnung mit oder ohne Einsicht in die Betriebskostenunterlagen oder mit der Geltendmachung des Abrechnungsanspruchs beauftragt wird. Für den Rechtsanwalt stellt sich die Frage, wie seine konkrete Tätigkeit zu bewerten ist. Dabei sind je nach der Tätigkeit des Anwalts verschiedene Bestimmungen des RVG, GKG, der ZPO maßgebend. RA Dr. Hans Reinold Horst Mietrechtliche Folgen von Flächenabweichungen – Teil 1 Um Angaben zur Wohnungsgröße in Mietverträgen wird viel gestritten. Das verwundert auch nicht, denn sie sind Basis für eine qm-gestützte Miete, sowie für die Abrechnung von Betriebskosten, wenn als Verteilungsmaßstab der Flächenschlüssel gilt, sei es, dass er im Mietvertrag so bewusst ausgewählt worden ist, sei es, dass er als gesetzliche Grundform des Verteilungsschlüssels anzuwenden ist. Stellt sich dann im Nachhinein heraus, dass die Flächenangaben nicht stimmen, geht es um Rückzahlungsansprüche in Bezug auf schon geleistete Mietanteile, um Mietminderungen für die Zukunft und um die Anfechtung von bisherigen Betriebskostenabrechnungen. Flächendefizite lösen überdies Gewährleistungsprobleme aus.
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