LG Berlin: Mietpreisbremse verfassungswidrig | Blog-Beitrag von Dr. Oliver Elzer zum Thema "Kinderlärm"
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Alle 14 Tage - Alles Wichtige aus dem Mietrecht 19.12.2017
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
die 67. Zivilkammer des LG Berlinhält die Mietpreisbremse für verfassungswidrig und hat die Frage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Die Regelung verstieße gegen das Gleichheits- und das Bestimmtheitsgebot. Mit diesen Fragen beschäftigt sich vertieft auch Prof. Dr. Ulf Börstinghauszur Entscheidung des LG Berlin vom 14.9.2017 - 67 S 149/17 in MietRB 2017, 310 (frei abrufbar für Abonnenten und Probeabonnenten des MietRB). Mit der Gültigkeit der Mietpreisbremse in Bayern wird sich Prof. Dr. Börstinghaus in MietRB 2/2018 befassen.

Besonders hinweisen möchte ich Sie auf den aktuellen Blog-Beitrag von Dr. Oliver Elzer, der sich mit der Entscheidung des BGH vom 22.8.2017 - VIII ZR 226/16 (MietRB 2017, 346) zum Thema Kinder"lärm" auseinandersetzt.


Ihre MietRB-Redaktion
Elke Schlüter
Rechtsanwältin

 

PS: Dies ist der letzte Newsletter in diesem Jahr. Die MietRB-Redaktion wünschen Ihnen ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest sowie einen guten Rutsch in das Jahr 2018!
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MELDUNGEN
Wie weit geht die Duldungspflicht bei Modernisierungsmaßnahmen?
Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück
Räumungsklage wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung einer Brandschutzmaßnahme erfolglos
BVerfG soll Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse prüfen
 

BLOG
For a man's house is his castle! (Dr. Oliver Elzer)
 


AUS DEM HEFT
Die Mietpreisgestaltung in gewerblichen Mietverhältnissen (Mettler, MietRB 2017, 358)
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BGH 21.11.2017, VIII ZR 28/17
Wie weit geht die Duldungspflicht bei Modernisierungsmaßnahmen?
Vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahmen i.S.v. § 555b Nr. 4 oder Nr. 5 BGB liegen nicht vor, wenn die beabsichtigten Maßnahmen (hier: Hinzufügung neuer Räume [Wintergarten; Ausbau des Spitzbodens] unter Veränderung des Grundrisses; veränderter Zuschnitt der Wohnräume und des Bads; Anlegung einer Terrasse; Abriss einer Veranda) so weitreichend sind, dass ihre Durchführung den Charakter der Mietsache grundlegend verändern würde.
 
[BGH online]

 
BGH 13.10.2017, V ZR 45/17
Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück
Für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück gem. § 1004 Abs. 1 BGB besteht auch dann keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes gem. § 10 Abs. 6 S. 3 Halbs. 1 WEG, sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis gem. § 10 Abs. 6 S. 3 Halbs. 2 WEG, wenn Anspruchsgegner ein außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehender Dritter ist.
 
[BGH online]

 
KG Berlin 4.12.2017, 8 U 236/16
Räumungsklage wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung einer Brandschutzmaßnahme erfolglos
Im Streitfall hatte der Betreiber eines Musikhauses erforderliche Brandschutzmaßnahmen nicht zeitnah innerhalb der Fristsetzung durch die Eigentümerin umgesetzt. Das KG entschied, dass darin keine Pflichtverletzung liegt, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Zumal die Eigentümerin sich selbst vertragswidrig weigerte, ihren Kostenanteil zu tragen.
 
[KG Berlin PM Nr. 73 vom 4.12.2017]

 
LG Berlin 7.12.2017, 67 S 218/17
BVerfG soll Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse prüfen
Durch das uneinheitlich bindende Regelungssystem in § 556d BGB hinsichtlich der sog. Mietpreisbremse verstößt der Bundesgesetzgeber in verfassungswidriger Weise gleichzeitig gegen das am Gesamtstaat zu messende Gleichheitsgebot und das Bestimmtheitsgebot. Allerdings hat allein das BVerfG die Kompetenz, eine gesetzliche Regelung für verfassungswidrig zu erklären.
 
[LG Berlin Pressemitteilung v. 11.12.2017]


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For a man's house is his castle! (Dr. Oliver Elzer)
Viele Wohnungseigentümer mögen in Anlehnung an Sir Edward Coke (1552-1634) denken, es müsse einem Hausherrn wohl gestattet sein, sich gegen Diebe, Räuber und Angreifer zur Wehr zu setzen und zusammen mit Freunden und Nachbarn seinen Besitz mit Waffengewalt zu verteidigen, for a man"s house is his castle ("denn eines Mannes Haus ist seine Burg"). Und weil das so ist, will man auch nicht von Geräuschen, die Nachbarn verursachen, belästigt werden.
 
AUS DEM HEFT
 
 
Die Mietpreisgestaltung in gewerblichen Mietverhältnissen (Mettler, MietRB 2017, 358)

Gestaltungsvorschläge für die Rechtspraxis
RA Ulrich C. Mettler

Der Beitrag befasst sich mit der Ausgestaltung von Mietpreisvereinbarungen in gewerblichen Mietverträgen unter besonderer Berücksichtigung von Indexklauseln, Leistungsvorbehalts- und Spannungsklauseln, Staffelmiet- sowie Umsatzmietvereinbarungen und der Kombination von verschiedenen Mietänderungsmöglichkeiten. (Aufsatz zum Selbststudium nach § 15 FAO!)

 
 

 
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verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
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Verantwortlich für den Inhalt:
RAin Elke Schlüter
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
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Tel.: 0221-93738-501
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