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  Alle 14 Tage - Alles Wichtige aus dem Mietrecht 21.11.2017  
 

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Ihre MietRB-Redaktion
Elke Schlüter
Rechtsanwältin

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Meldungen:

ALG: Übernahme nur angemessener Miet- und Heizkosten ist verfassungsgemäß
 
Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen ist unwirksam
 
Zur Arglist beim Grundstückskauf im Hinblick auf Altlastenverdacht
 
Überraschende Klausel über pauschale Verwalter- und Instandhaltungskosten im gewerblichen Mietvertrag
 
 
     
 

Blog:

Berufszulassungsregelung für gewerbliche Wohnimmobilienverwalter - sinnvoll - sinnlos? (Dr. Jörn Heinemann)
 
 
     
 

Aus der Redaktion

Neues vom MietRB:
 
 
   


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BVerfG 6.10.2017 u.10.10.2017, 1 BvR 617/14, 1 BvL 2/15 u. 1 BvL 5/15:

ALG: Übernahme nur angemessener Miet- und Heizkosten ist verfassungsgemäß

Das Sozialgesetzbuch begrenzt die Erstattung der Miet- und Heizkosten auf angemessene Aufwendungen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber muss keinen Anspruch auf unbegrenzte Kostenübernahme gewährleisten. Die entsprechende Regelung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist zudem auch klar und verständlich. Der Gesetzgeber ist damit seiner Verpflichtung, einen konkreten gesetzlichen Leistungsanspruch zur Erfüllung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu schaffen, ausreichend nachgekommen.
[Bundesverfassungsgericht PM Nr. 96/2017 vom 14.11.2017]

BGH 8.11.2017, VIII ZR 13/17:

Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen ist unwirksam

Eine Regelung in einem Formularmietvertrag, durch die ein Vermieter die nach dem Gesetz vorgesehene sechsmonatige Verjährung seiner Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache verlängert, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die in § 548 Abs. 1 BGB geregelte kurze Verjährung der Ansprüche des Vermieters ist durch berechtigte Interessen des Mieters im Rahmen der Abwicklung des Mietverhältnisses begründet.
[BGH PM Nr. 176 vom 8.11.2017]

BGH 21.7.2017, V ZR 250/15:

Zur Arglist beim Grundstückskauf im Hinblick auf Altlastenverdacht

Verschweigt der Verkäufer eine ihm bekannte frühere Nutzung des Grundstücks, die einen Altlastenverdacht begründet, so handelt er objektiv arglistig i.S.v. § 444 BGB. Macht der Verkäufer, der aus der ihm bekannten früheren gefahrenträchtigen Nutzung des Grundstücks den Schluss auf einen möglichen Altlastenverdacht gezogen hat, geltend, er habe bei Vertragsschluss angenommen, der Altlastenverdacht sei ausgeräumt gewesen, muss er dies anhand objektiver Umstände plausibel machen (sekundäre Darlegungslast).
[BGH online]

OLG Hamm 8.6.2017, 18 U 9/17:

Überraschende Klausel über pauschale Verwalter- und Instandhaltungskosten im gewerblichen Mietvertrag

Beinhaltet ein formularmäßiger, dem Mieter gestellter Mietvertrag, dass sich die Miete aus Grundmiete und Nebenkostenvorauszahlungen zusammensetzt und enthält dann aber in einer Anlage zum Mietvertrag, die im Wesentlichen noch abzurechnende Nebenkosten erhält, auch pauschale, fixe Kosten (Verwalterkosten u. Instandhaltungskosten i.H.v. 4 % der Jahresnettomiete), kann es sich dabei um eine überraschende Klausel i.S.v. § 305 c Abs. 1 BGB handeln.
[Justiz NRW online]

Blog

Berufszulassungsregelung für gewerbliche Wohnimmobilienverwalter - sinnvoll - sinnlos? (Dr. Jörn Heinemann)

Zum 1. August 2018 wird für die gewerbsmäßige Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums i.S. des § 1 Abs. 2, 3, 5 und 6 WEG sowie für die gewerbsmäßige Verwaltung für Dritte von Mietverhältnissen über Wohnräume i.S. des § 549 BGB nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO eine Gewerbeerlaubnis benötigt. Wohnimmobilienverwalter müssen hierfür neben ihrer Zuverlässigkeit (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO) und ihren geordneten Vermögensverhältnissen (§ 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO) den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO) nachweisen.
 
   
 
  Neues vom MietRB:

Neues vom MietRB:

Am 5. Dezember 2017 erscheint die aktuelle Ausgabe des MietRB (Heft 12/2017). Lesen Sie darin neueste, für Sie aufbereitete Entscheidungen und Beiträge für die Praxis, z.B.:

RA Ulrich C. Mettler
§ 15 FAO Selbststudium Die Mietpreisgestaltung in gewerblichen Mietverhältnissen - Gestaltungsvorschläge für die Rechtspraxis
Der Beitrag befasst sich mit der Ausgestaltung von Mietpreisvereinbarungen in gewerblichen Mietverträgen unter besonderer Berücksichtigung von Indexklauseln, Leistungsvorbehalts- und Spannungsklauseln, Staffelmiet- sowie Umsatzmietvereinbarungen und der Kombination von verschiedenen Mietänderungsmöglichkeiten.

Institutsdirektor Hartmut Glenk
Unterschätzte Risiken: Heizungs-, Strom- und Wassersperre
Ohne Energieversorgung ist der Besitz von Miet- oder Teileigentum sinnlos, weil Wasser- und Abwasserver- und Entsorgung, Strom und Heizenergie den tatsächlichen Besitz und Nutzung erst ermöglichen. Bei Störungen im Vertragsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter, Kunde und Versorger treten immer wieder rechtliche und praktische Probleme auf, die nicht ohne weiteres zu lösen sind: Wann darf der Vermieter während oder nach Beendigung des Mietverhältnisses die Versorgung einstellen? Der Beitrag gibt Antwort auf diese und weitere Zweifelsfragen, wobei der Verfasser sich kritisch mit der Interessenabwägung des Vermieters, Versorgers und Mieters befasst.

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Impressum

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Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
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Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
Verantwortlich für den Inhalt:
RAin Elke Schlüter
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
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50968 Köln

Tel.: 0221-93738-501
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