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| | - willkommen zum aktuellen Newsletter Mietrecht. Er enthält alle 14 Tage die neuesten Entscheidungen und Meldungen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht und den angrenzenden Rechtsgebieten.
Ihre MietRB-Redaktion Elke Schlüter Rechtsanwältin
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Verlagsangebot -
Die 32. Auflage des Zöller, Zivilprozessordnung kommentiert topaktuell alle relevanten Reformen und Gesetze, z.B. zu den weitgreifenden Änderungen des elektronischen Rechtsverkehrs, des Sachverständigenrechts und des Bauvertragsrechts. Alle relevanten Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung der kompletten 18. Legislaturperiode werden gewohnt zuverlässig und meinungsstark analysiert. Hier informieren und bestellen.
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BGH 24.11.2017, LwZR 5/16: Die in einem Landpachtvertrag von dem Pächter als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Klausel, wonach ihm "ein Vorpachtrecht" eingeräumt wird, ohne dass der Inhalt dieses Rechts näher ausgestaltet wird, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist. Das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. [BGH PM Nr. 188 vom 24.11.2017] | |
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BGH 28.9.2017, V ZB 109/16: Auch ein Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist, darf in der Regel darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug zutreffend ist. [BGH online] | |
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BGH 13.10.2017, V ZR 11/17: Es stellt keine besonders schwerwiegende Treuepflichtverletzung des (potenziellen) Verkäufers eines Grundstücks dar, wenn er - bei wahrheitsgemäßer Erklärung seiner Abschlussbereitschaft - dem Kaufinteressenten nicht offenbart, dass er sich vorbehält, den Kaufpreis zu erhöhen. Eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen scheidet deshalb aus. Der (potenzielle) Verkäufer haftet auch dann nicht auf Schadensersatz, wenn er zu einem Zeitpunkt Abstand von dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages nimmt, zu dem er weiß, dass der Kaufinteressent im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages bereits einen Finanzierungsvertrag abgeschlossen hat. [BGH online] | |
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AG Köln 7.6.2017, 214 C 219/16: Fälscht ein Mieter seinen Gehaltsnachweis bei der Anbahnung eines Mietvertrags und ficht der Vermieter nach Kenntnis dessen den Mietvertrag an, kann der Vermieter Erstattung der dadurch verursachten Kosten (z.B. Rechtsanwaltskosten, Mietausfallschaden) verlangen. [Justiz NRW online ] | |
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AG München 8.11.2017, 414 C 14801/17: Ein Sondermietmarkt für Wohnungen der Münchner Einkommensorientierten Förderung (EOF) existiert nicht. Mieterhöhungsverlangen für solche Wohnungen können auf den Mietspiegel der Stadt München gestützt werden. [AG München PM vom 24.11.2017] | |
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| | | Neues vom MietRB: Neues vom MietRB: Heute ist die aktuelle Ausgabe des MietRB (Heft 12/2017) erschienen. Lesen Sie darin neueste, für Sie aufbereitete Entscheidungen und Beiträge für die Praxis, z.B.:
RA Ulrich C. Mettler § 15 FAO Selbststudium Die Mietpreisgestaltung in gewerblichen Mietverhältnissen - Gestaltungsvorschläge für die Rechtspraxis Der Beitrag befasst sich mit der Ausgestaltung von Mietpreisvereinbarungen in gewerblichen Mietverträgen unter besonderer Berücksichtigung von Indexklauseln, Leistungsvorbehalts- und Spannungsklauseln, Staffelmiet- sowie Umsatzmietvereinbarungen und der Kombination von verschiedenen Mietänderungsmöglichkeiten.
Institutsdirektor Hartmut Glenk Unterschätzte Risiken: Heizungs-, Strom- und Wassersperre Ohne Energieversorgung ist der Besitz von Miet- oder Teileigentum sinnlos, weil Wasser- und Abwasserver- und Entsorgung, Strom und Heizenergie den tatsächlichen Besitz und Nutzung erst ermöglichen. Bei Störungen im Vertragsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter, Kunde und Versorger treten immer wieder rechtliche und praktische Probleme auf, die nicht ohne weiteres zu lösen sind: Wann darf der Vermieter während oder nach Beendigung des Mietverhältnisses die Versorgung einstellen? Der Beitrag gibt Antwort auf diese und weitere Zweifelsfragen, wobei der Verfasser sich kritisch mit der Interessenabwägung des Vermieters, Versorgers und Mieters befasst.
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