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| | - willkommen zum aktuellen Newsletter Mietrecht. Er enthält alle 14 Tage die neuesten Nachrichten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht und den angrenzenden Rechtsgebieten.
Viel Spaß bei der Lektüre wünscht Ihnen
Ihre MietRB-Redaktion Iris Theves-Telyakar Rechtsanwältin
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BGH 23.6.2017, V ZR 39/16: Für die Einwilligung nach § 418 Abs. 1 S. 3 BGB in die Schuldübernahme kommt es auf diejenige des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers an und nicht auf die eines künftigen bzw. wirtschaftlichen Eigentümers. Der Gesetzgeber wollte mit § 418 Abs. 1 BGB "klare und bestimmte Verhältnisse" schaffen. [BGH online] | |
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BGH 1.6.2017, V ZB 23/16: Kindergärten und Kindertageseinrichtungen, die von einem der in § 144 Abs. 1 S. 1 KostO aufgeführten Notarkostenschuldner - wie etwa Gemeinden oder Kirchen - betrieben werden, sind nicht als wirtschaftliche Unternehmen i.S.d. genannten Norm anzusehen. Der Gesetzgeber hat die Berufsausübung der Notare dahingehend geregelt, dass für bestimmte Kostenschuldner in Angelegenheiten, die dem Gemeinwohl oder wichtigen staatlichen Aufgaben dienen, insbesondere bei höheren Geschäftswerten ermäßigte Gebühren anfallen. [BGH online] | |
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LG Wuppertal 27.4.2017, 9 S 237/16: Auf die Frage, ob die genannten Vergleichswohnungen tatsächlich vergleichbar sind und die geforderte Miete daher angemessen ist, kommt es nicht an. Denn die Angabe von Vergleichswohnungen im Mieterhöhungsverlangen dient nicht dem Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete, sondern soll dem Mieter lediglich Hinweise auf die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens geben und ihn in die Lage versetzen, dieses zumindest ansatzweise nachzuvollziehen. [Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW] | |
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AG Dortmund 30.1.2017, 423 C 8482/16: Die Kosten für die Anmietung eines Rauchmelders durch den Vermieter sind nicht als Betriebskosten umlagefähig. Die Wartungskosten dürfen nur bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung entgegen § 49 Abs. 7 BauO NRW auf den Mieter umgelegt werden. [Justiz NRW online] | |
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FG Baden-Württemberg 5.4.2017, 4 K 1740/16: Der Verlust aus einer Grundstücksveräußerung ist nicht bei den gewerblichen Einkünften, sondern nur eingeschränkt bei den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen, wenn langjährig land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke nach einer Betriebsaufgabe veräußert werden. [FG Baden-Württemberg NL vom 31.7.2017] | |
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Blog Jemand verkauft seine Eigentumswohnung. Dazu ist die Zustimmung des Verwalters erforderlich. Der Verwalter erklärt beim Notar seine Zustimmung. Der Kaufpreis wird fällig gestellt und vom Erwerber bezahlt. Der Notar möchte das Eigentum umschreiben. Nunmehr erklärt der Verwalter, dass er seine Zustimmung widerruft. | | | | | | | Neues vom MietRB: Neues vom MietRB Am 5. August 2017 erscheint die neue Ausgabe des MietRB (Heft 8/2017). Lesen Sie darin neueste, für Sie aufbereitete Entscheidungen und Beiträge für die Praxis, z.B.: Richter am LG Andrik Abramenko § 15 FAO Selbststudium: Flüchtlinge und Asylbewerber in Miet- und Eigentumswohnungen Angesichts knapper Möglichkeiten, für so viele Personen in so kurzer Zeit Wohnraum zu verschaffen, werden viele Flüchtlinge mittlerweile nicht mehr in dafür vorgesehenen Unterkünften, sondern in Miet- und Eigentumswohnungen untergebracht. Es ist leicht nachvollziehbar, dass diese Praxis erhebliche Probleme aufwerfen kann, wenn die Nachbarn auf einmal mit Bewohnern aus einem fremden Kulturkreis in einer vergleichsweise stark belegten Wohnung konfrontiert werden, wobei zugleich die Fluktuation weit höher ist als bei "gewöhnlichen" Mietern. Daher wird im aktuellen Beitrag untersucht, welche Duldungspflichten und Abwehransprüche von Vermietern, Miteigentümern und Mitmietern bei der Überlassung von Räumlichkeiten an Asylbewerber bestehen.
Richter am KG Dr. Oliver Elzer Die Aufgaben des Verwalters bei einer Anfechtungsklage im Erkenntnisverfahren Der Beitrag gibt einen Überblick darüber, welche Aufgaben den Verwalter bei der Erhebung einer Anfechtungsklage für die beklagten Wohnungseigentümer treffen, soweit es um das Erkenntnisverfahren geht. Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer (Anfechtungsklage) ist nach § 46 Abs. 1 S. 1 WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten und wird allein unter den Wohnungseigentümern ausgefochten. Ungeachtet dessen treffen - aus verschiedenen Gründen - den Verwalter der entsprechenden Wohnungseigentumsanlage eine ganze Reihe von Pflichten: Diese Pflichten fangen bei der Zustellung der Anfechtungsklage an; weiter muss der Verwalter die Wohnungseigentümer von der Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage, aber auch später von Zustellungen unterrichten. Zentral ist die Pflicht des Verwalters, die Anfechtungsklage auf Seiten der beklagten Wohnungseigentümer zu führen oder führen zu lassen. Schließlich wird zur Abrundung auch auf die Finanzierung der Verteidigung und auf Sondervergütungen im Zusammenhang mit einer Anfechtungsklage geblickt.
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