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  Alle 14 Tage - Alles Wichtige aus dem Mietrecht 11.04.2017  
 

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willkommen zum aktuellen Newsletter Mietrecht. Er enthält alle 14 Tage die neuesten Nachrichten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht und den angrenzenden Rechtsgebieten.

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Ihre MietRB-Redaktion
Iris Theves-Telyakar
Rechtsanwältin
 

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Jennißen (Hrsg.), Wohnungseigentumsgesetz


 

Meldungen:

Vorgetäuschter Vermieterbedarf: Besonders sorgfältige Prüfung von Parteivorbringen und Beweisergebnissen
 
Leitlinien zum Umgang mit Wohnraumkündigungen wegen sog. Berufs- oder Geschäftsbedarfs
 
Zum Umgang mit einer ungewöhnlichen Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete
 
Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 S. 3 ZVG führt nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft
 
Marder im Haus: Sachmangel nur bei akutem Befall
 
Neuem Eigentümer einer Wohnung steht Recht auf erstmalige Besichtigung zu
 
 
     
 

Blog:

Dum spiro, spero! (Dr. Oliver Elzer)
 
 
     
 

Aus der Redaktion

Neues vom MietRB
 
 
   


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BGH 29.3.2017, VIII ZR 44/16:

Vorgetäuschter Vermieterbedarf: Besonders sorgfältige Prüfung von Parteivorbringen und Beweisergebnissen

Begehrt der Mieter Schadensersatz wegen vermeintlich vorgetäuschten (Eigen-)Bedarfs, weil der Vermieter den in seiner Kündigung geltend gemachten Bedarf nach dem Auszug des Mieters nicht verwirklicht hat, so kommt der vollständigen und sorgfältigen Würdigung des Prozessstoffes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch die Gerichte besondere Bedeutung zu. Den Vermieter trifft in Fällen, in denen er den zur Grundlage der Kündigung gemachten Bedarf nach dem Auszug des Mieters nicht realisiert, eine besondere (sekundäre) Darlegungslast zum nachträglichen Wegfall des Bedarfs.
[BGH PM Nr. 42 vom 29.3.2017]

BGH 29.3.2017, VIII ZR 45/16:

Leitlinien zum Umgang mit Wohnraumkündigungen wegen sog. Berufs- oder Geschäftsbedarfs

Es ist nicht zulässig, den Berufs- oder Geschäftsbedarf als ungeschriebene weitere Kategorie eines typischerweise anzuerkennenden Vermieterinteresses an der Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses zu behandeln. Die Gerichte haben vielmehr im Einzelfall festzustellen, ob ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses besteht (§ 573 Abs. 1 S. 1 BGB).
[BGH PM Nr. 43 vom 29.3.2017]

BGH 15.3.2017, VIII ZR 295/15:

Zum Umgang mit einer ungewöhnlichen Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete

Bei Beurteilung eines Mieterhöhungsverlangens ist der Tatrichter in Fällen, in denen zwischen dem Erhebungsstichtag eines Mietspiegels und dem Zugang des Zustimmungsverlangens nachträglich ungewöhnliche Steigerungen der ortsüblichen Vergleichsmiete festzustellen sind, im Rahmen des ihm dabei zukommenden weiten Beurteilungsspielraums befugt, einen Stichtagszuschlag vorzunehmen, wenn ihm dies zur Bildung einer sachgerechten Einzelvergleichsmiete angemessen erscheint.
[BGH online]

BGH 22.2.2017, XII ZB 137/16:

Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 S. 3 ZVG führt nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft

Wird der Übererlös aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks hinterlegt, weil die Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Einigung über dessen Verteilung erzielen konnten, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort. Allein die Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 S. 3 ZVG führt noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft.
[BGH online]

OLG Hamm 13.2.2017, 22 U 104/16:

Marder im Haus: Sachmangel nur bei akutem Befall

Der akute Befall eines zu Wohnzwecken dienenden Gebäudes mit einem oder mehreren Mardern stellt einen Sachmangel dar, über den der Verkäufer eines Hausgrundstücks oder Eigentumswohnung den Kaufinteressenten aufzuklären hat. Hingegen wird ein Sachmangel nicht allein dadurch begründet, dass in der weiter zurückliegenden Vergangenheit ein Marderbefall des Gebäudes zu verzeichnen war; insoweit muss der Verkäufer den Kaufinteressenten über derartige Vorfälle nicht aufklären.
[OLG Hamm PM vom 7.4.2017]

AG München 12.8.2016, 416 C 10784/16:

Neuem Eigentümer einer Wohnung steht Recht auf erstmalige Besichtigung zu

Der neue Eigentümer einer Immobilie hat gegenüber dem Mieter ein Recht auf erstmalige Besichtigung der Wohnung. Der Mieter kann die Besichtigung nicht von der Bezahlung einer Spülmaschine abhängig machen.
[AG München PM vom 7.4.2017]

Blog

Dum spiro, spero! (Dr. Oliver Elzer)

Ich beschäftige mich hier und da mit dem Wohnungseigentumsrecht - etwa seit 20 Jahren. Am Anfang wusste ich nichts - und fällte dennoch Beschlüsse (es galt das FGG). Es wird das eine oder andere "Produkt" geben, für das ich mich schämen muss. Seitdem habe ich zwar ein wenig gelernt. Ich weiß aber wohl besser als viele andere, wie wenig ich weiß.
 
   
 
  Neues vom MietRB:

Neues vom MietRB

Am 5. April 2017 ist die aktuelle Ausgabe des MietRB (Heft 4/2017) erschienen. Lesen Sie darin neueste, für Sie aufbereitete Entscheidungen und Beiträge für die Praxis, z.B.:

RAin Dr. Catharina Kunze und RA Alexander Kroll
§ 15 FAO Selbststudium: Einseitige Änderungen des Vertragsgegenstandes durch den Vermieter - Teilkündigung nach § 573b Abs. 1 BGB und andere Gestaltungsmittel
Aus unterschiedlichen Gründen kann für den Vermieter nachträglich ein Bedürfnis entstehen, einen Teil der vermieteten Wohnung bzw. eine zur Allein- oder Mitnutzung überlassene Räumlichkeit oder Fläche außerhalb der Wohnung freizubekommen und anderen Zwecken zuzuführen. Ein solches Bedürfnis des Vermieters kann darin bestehen, neuen Wohnraum zu schaffen, eigenen Wohnbedarf zu befriedigen oder vorhandenen Wohnraum zu modernisieren. Die Differenzierung nach den Bedarfsgründen des Vermieters bildet daher den strukturellen Rahmen für diesen Beitrag, der sich mit der Frage beschäftigt, ob und ggf. wie sich das auf einen Teil des Mietobjektes fokussierende (Rück-)Erlangungsinteresse des Vermieters im Einzelfall realisieren lässt.

Richter am OLG Wolfgang Dötsch
Bauliche Maßnahmen bei vermietetem Wohnungseigentum
Ist das Recht der baulichen Veränderung in §§ 21, 22 WEG eigentlich schon Minenfeld genug, wird es erst dann richtig "spaßig", wenn die Wohnungseigentumseinheiten bei erforderlich werdenden gemeinschaftlichen Baumaßnahmen zudem noch ganz oder teilweise vermietet sind und man hier versucht, WEG-Recht und die mietrechtlichen Duldungspflichten in §§ 555a ff. BGB unter einen Hut zu bringen. Ist das alles eigentlich schon bei der Beschlussfassung in der WEG - was regelmäßig missachtet wird - zu berücksichtigen, stellen sich vor allem auf Durchführungsebene oft fast unlösbare rechtliche Schwierigkeiten. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Untiefen, die man hier leider vorfindet.

Weitere Informationen zu den Aufsätzen und Entscheidungen finden Sie unter www.mietrb.de in der Rubrik: Zeitschrift/Aktuelles Heft. Ein kostenloses Probeabonnement können Sie ebenfalls unter www.mietrb.de bestellen.

 
 

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Fachausbildung Mediation - 11.05.2017

 

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Geschäftsführender Gesellschafter
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
Verantwortlich für den Inhalt:
RAin Iris Theves-Telyakar
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Tel.: 0221-93738-501
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