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  Alle 14 Tage - Alles Wichtige aus dem Mietrecht 12.09.2017  
 

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Ihre MietRB-Redaktion
Elke Schlüter
Rechtsanwältin
 

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Meldungen:

Neues Kopfstimmrecht entsteht auch bei der Veräußerung einer Wohnungseinheit durch einen Eigentümer mehrerer Einheiten an eine von ihm beherrschte juristische Person
 
Zur Aufklärungspflicht eines Notars
 
Wohnungseigentümer haben Beschlusskompetenz für Vollausstattung mit Rauchwarnmeldern
 
Schimmelbefall: Ausschluss von Mängelbeseitigungsanspruch und Mietminderung
 
 
     
 

Aus der Redaktion

Neues vom MietRB
 
 
   


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BGH 14.7.2017, V ZR 290/16:

Neues Kopfstimmrecht entsteht auch bei der Veräußerung einer Wohnungseinheit durch einen Eigentümer mehrerer Einheiten an eine von ihm beherrschte juristische Person

Veräußert ein Wohnungseigentümer, der mehrere Wohneinheiten hielt, eine Einheit an eine von ihm beherrschte jur. Person, entsteht ein neues Kopfstimmrecht dieser. Die jur. Person ist von der Ausübung des Stimmrechts nicht allgemein ausgeschlossen. Ein Ausschluss wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kommt nicht in Betracht, wenn der Wohnungseigentümer aufgrund seines Stimmgewichts Beschlussfassungen blockiert.
[BGH online ]

BGH 24.7.2017, NotSt(Brfg) 2/16:

Zur Aufklärungspflicht eines Notars

Der Notar muss jedenfalls den Tatsachenkern des zu beurkundenden Geschäfts aufklären. Eine disziplinarische Maßnahme kann im Einzelfall unvereinbar mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Zur hinreichenden Begründung der Unverhältnismäßigkeit bedarf es ei-ner sich aus den Umständen ergebenden Evidenz.
[BGH online]

LG Hamburg 29.3.2017, 318 S 36/16:

Wohnungseigentümer haben Beschlusskompetenz für Vollausstattung mit Rauchwarnmeldern

Wohnungseigentümer haben Beschlusskompetenz für eine einheitliche, über die Anforderungen der Landesbauordnung hinausgehende Vollausstattung des Wohnungseigentums mit Rauchwarnmeldern und eine einheitliche Wartung durch einen externen Dienstleister. Ein solcher Beschluss entspricht regelmäßig den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.
[Justizportal Hamburg]

LG Köln 24.2.2017, 1 S 32/15:

Schimmelbefall: Ausschluss von Mängelbeseitigungsanspruch und Mietminderung

Verursacht der Mieter durch sein vertragswidriges Nutzungsverhalten (hier: Duschen im Stehen in einer Badewanne) Schimmelbildungen, ist er mit Mängelbeseitigungsansprüchen und der Mietminderung ausgeschlossen. Unerheblich ist, ob zum vertragsgemäßen Mietgebrauch nach heutigen Maßstäben gehört, dass man in einer Badewanne im Stehen duschen kann.
[Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW]

 
  Neues vom MietRB:

Neues vom MietRB

Am 5. September 2017 ist die aktuelle Ausgabe des MietRB (Heft 9/2017) erschienen. Lesen Sie darin neueste, für Sie aufbereitete Entscheidungen und Beiträge für die Praxis, z.B.: 

Institutsdirektor Hartmut Glenk
Verbotene Eigenmacht des Vermieters: Risiken und Rechtsprechung
Wohnung und Gewerberaum stehen als Lebensmittelpunkt, Ort der Berufsausübung, und wegen des Rechts auf Privatsphäre, unter dem besonderen Schutz der Verfassung: Art. 3 GG. Daraus folgt der Anspruch des Besitzschutzes gem. §§ 861, 862 BGB: Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme des Miet- oder Pachtobjekts, Störungen in der Besitzausübung und das Ausräumen durch den Vermieter ist als unerlaubte Selbsthilfe gem. § 858 BGB rechtswidrig und strafbar. Eine kurze Einführung in die Problematik erfolgte bereits im Beitrag von Glenk, MietRB 2017, 167. Der vorliegende Beitrag vertieft anhand von Beispielen die Problematik und gibt Hinweise wie derartige Maßnahmen rechtlich einzuordnen sind..

Professor Dr. Arnold Lehmann-Richter
Klageanträge und Vollstreckung bei Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Der Beitrag betrifft das Prozessrecht der Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen; dafür werden sowohl Vermieter- als auch Mieterklagen betrachtet. Konkreter Untersuchungsgegenstand sind die Anforderungen an Klageanträge sowie die Art und Weise der Titelvollstreckung. Beide Bereiche sind insofern miteinander verknüpft, als die Zwangsvollstreckung nur zulässig ist, wenn der Titel hinreichend bestimmt ist. Notwendig ist, dass ein dem Antrag entsprechender Tenor die Zwangsvollstreckung ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Was bei der Rechtsdurchsetzung zu beachten ist, wird im Einzelnen dargestellt.


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Verantwortlich für den Inhalt:
RAin Elke Schlüter
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Tel.: 0221-93738-501
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