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| | willkommen zum aktuellen Newsletter Mietrecht. Er enthält alle 14 Tage die neuesten Nachrichten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht und den angrenzenden Rechtsgebieten. Viel Spaß bei der Lektüre wünscht Ihnen Ihre MietRB-Redaktion Iris Theves-Telyakar Rechtsanwältin |
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Verlagsangebot BGH 18.1.2017, VIII ZR 17/16: Die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete, die der Vermieter gem. § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache verlangen kann, wenn der Mieter diese nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, ist bei beendeten Wohnraummietverträgen nicht nach Maßgabe der auf laufende Mietverhältnisse zugeschnittenen Regelung über Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu bestimmen, sondern anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrages über die Wohnung ortsüblichen Miete (Marktmiete). |
BGH 9.12.2016, V ZR 84/16: Es ist grundsätzlich Sache des jeweiligen Sondereigentümers, etwaige das Sondereigentum betreffende bauordnungsrechtliche Vorgaben, wie etwa den in einer Wohnung erforderlichen Einbau einer Toilette und einer Badewanne oder Dusche, auf eigene Kosten zu erfüllen. Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis ist auch dann Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Nachweis bei einer Aufteilung gem. § 3 WEG nicht oder nicht vollständig geführt worden ist. |
LG Dessau-Roßlau 29.12.2016, 5 S 141/16: Als wiederkehrende Leistung i.S.v. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist die Nebenkostenzahlung nur dann anzusehen, wenn sie als Nebenkostenpauschale oder als Nebenkostenvorauszahlung zusammen mit der Miete zu den bestimmten Zinsterminen zu erbringen ist. Die Revision wurde daher beschränkt zu der Frage zugelassen, ob Betriebskostensalden nach Abrechnung unter den Begriff der "Miete" i.S.d. §§ 543, 569 BGB zu fassen sind. [Landesrecht.Sachsen-Anhalt] | |
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Blog Unter dem 2. November 2016 gelangte das AG Berlin-Schöneberg zu dem Erkenntnis, dass der Vermieter dem Mieter hochwertige Töpfe und Pfannen bezahlen muss (AG Berlin-Schöneberg, 103 C 196/16, Grundeigentum 2016, 1515). Und das kam so: (...) | | | | | | | Neues vom MietRB: Neues vom MietRB Am 5. Februar 2017 ist die aktuelle Ausgabe des MietRB (Heft 2/2017) erschienen. Lesen Sie darin neueste, für Sie aufbereitete Entscheidungen und Beiträge für die Praxis, z.B.: RA Dr. Hans Reinold Horst Der Frontalangriff des BGH auf Rechtzeitigkeitsklauseln in Wohnungsmietverträgen Bis dahin von der Fachöffentlichkeit unbemerkt hat der BGH seine beiden Urteile jeweils vom 5.10.2016 (BGH v. 5.10.2016 – VIII ZR 222/15 und VIII ZR 223/15, MietRB 2017, 33) gleichsam als "Weihnachtsgeschenk" für die Wohnungswirtschaft präsentiert und die allgemein gebräuchliche Rechtzeitigkeitsklausel, nach der es für die Fälligkeit der Miete auf den Eingang des Geldes auf dem Konto des Vermieters bis zum 3. Werktag des laufenden Monats ankommt, nach einer AGB-Klauselkontrolle geächtet; die Rechtzeitigkeitsklausel – so der BGH – sei nach der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die Entscheidungen wirken sich insbesondere auf die Kündigung des Mietverhältnisses wegen unpünktlicher Mietzahlungen aus. Der Beitrag unterzieht beide Entscheidungen einer ersten Bewertung und leitet daraus Praxishinweise ab. RA/FAMuWR Jochen Hoffmann § 15 FAO Selbststudium: Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten in Gewerbemietverträgen Anders als bei Verträgen über Wohnraum wird beim Erstellen von Gewerbemietverträgen in besonderem Maße versucht, den Mieter mit Vornahme- und Kostenübernahmeregelungen zu belasten. Die Rechtsprechung zu solchen Vertragsklauseln ist weiterhin im Fluss. Tendenziell nähern sich die für Wohnraum und Gewerbeflächen zuständigen Senate des BGH weiter an. Dies führt zu einem größeren Schutz des gewerblichen Mieters und zu beträchtlichen Gefahren für den Vermieter, der um die Wirksamkeit seiner Vertragsklauseln bangen muss. Mit diesem Beitrag wird die aktuelle Rechtslage zusammengefasst. RAin Marion Rodine Die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (RL 2014/17/EU) durch den deutschen Gesetzgeber Zum 21.3.2016 hat der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in nationales Recht überführt. Jedoch ist die gewählte Umsetzung seitdem Gegenstand kontroverser Debatte – weniger in der Fachliteratur als vielmehr der Tagespresse. An dieser Stelle soll nun ein erstes Zwischenfazit gezogen werden, nachdem die gewählte Umsetzung ein gutes halbes Jahr in Kraft ist. Weitere Informationen zu den Aufsätzen und Entscheidungen finden Sie unter www.mietrb.de in der Rubrik: Zeitschrift/Aktuelles Heft. Ein kostenloses Probeabonnement können Sie ebenfalls unter www.mietrb.de bestellen. | | | |
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