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| | willkommen zum aktuellen Newsletter Mietrecht. Er enthält alle 14 Tage die neuesten Nachrichten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht und den angrenzenden Rechtsgebieten. Viel Spaß bei der Lektüre wünscht Ihnen Ihre MietRB-Redaktion Iris Theves-Telyakar Rechtsanwältin |
Verlagsangebot
Verlagsangebot BGH 9.12.2016, V ZR 124/16: Unterscheidet eine Gemeinschaftsordnung begrifflich zwischen Instandhaltung und Instandsetzung von Bauteilen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, und weist sie nur die Pflicht zu deren Instandhaltung einem Sondereigentümer zu, ist die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft. Ein Wohnungseigentümer kann den Schaden, der ihm nach § 14 Nr. 4 Hs. 2 WEG zu ersetzen ist, auf jeden Fall fiktiv in Höhe des Nettobetrags der Reparaturkosten abrechnen, wenn er ihn in Eigenarbeit beseitigt. |
BGH 9.2.2017, V ZR 88/16: Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der im Wege der Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter erreichen will, bemisst sich nach seinem - im Zweifel nach Miteigentumsanteilen zu bestimmenden - Anteil an der Schadensersatzforderung. Das wirtschaftliche Interesse daran, eine Kostenmehrbelastung (hier durch die beschlossene Erhöhung einer Kostenobergrenze) zu verhindern, beschränkt sich auf den Anteil des Wohnungseigentümers an den Mehrkosten. |
BGH 14.2.2017, VI ZR 254/16: Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen winterliche Räum- und Streupflichten setzt entweder das Vorliegen einer allgemeinen Glätte voraus oder das Vorliegen von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen. Eine Gemeindesatzung über den Straßenreinigungs- und Winterdienst muss nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung regelmäßig so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten hinausgehen. |
BGH 19.1.2017, V ZB 79/16: Die bloße Bitte um Verlegung eines Beurkundungstermins stellt sich auch aus dem objektivierten Empfängerhorizont des Notars regelmäßig nicht als eigenständiges Ersuchen um amtliches Tätigwerden dar, sondern lediglich als notwendige Mitwirkung an der Vorbereitung der Beurkundung. Die Haftung für die Kosten der Beurkundung kann nicht davon abhängen, auf welche Art und Weise die Verlegung des Termins für diese Beurkundung vereinbart wurde. |
LG Nürnberg-Fürth 23.2.2017, 7 S 7084/16: Der verwahrloste Zustand einer Wohnung, etwa durch Müll und Gerümpel in der Wohnung, kann die außerordentliche Kündigung des Vermieters rechtfertigen. Der Mieter verletzt in einem solchen Fall seine mietvertraglichen Pflichten und es ist eine erhebliche Gefährdung der Mietsache gegeben. [LG Nürnberg-Fürth PM Nr. 6 vom 9.3.2017] | |
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VG Cottbus 12.1.2017, 3 K 1038/15 u.a.: Mobile Unterstellkonstruktionen bzw. mobile Carports sind bauliche Anlagen i.S.d. § 2 Abs. 1 BbgBO, wenn sie durch eigene Schwere auf dem Boden ruhen oder bei wertender Betrachtungsweise in eine hinreichende, verfestigte Beziehung zu ihrem Standort getreten sind. Dient eine solche Anlage nicht einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb, darf sie nicht im Außenbereich errichtet werden. [Rechtsprechungsdatenbank Berlin-Brandenburg] | |
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| | | Neues vom MietRB: Neues vom MietRB Am 5. März 2017 ist die neue Ausgabe des MietRB (Heft 3/2017) erschienen. Lesen Sie darin neueste, für Sie aufbereitete Entscheidungen und Beiträge für die Praxis, z.B.: RA Dr. Hans Reinold Horst § 15 FAO Selbststudium: Barrierefreiheit im Wohnungseigentum nach optimalem Maßstab? Bekanntlich zeigt die demographische Entwicklung der Bevölkerung einen ständig steigenden Anteil älterer Menschen. Dementsprechend steigt die Zahl der Seniorenhaushalte sowie die Zahl der Pflegebedürftigen kontinuierlich. Diesen Entwicklungen geschuldet, ist eine zunehmend notwendige altengerechte Ausstattung vorhandenen oder zu schaffenden Wohnraums, damit ältere Menschen so lange wie möglich selbständig ihren Alltag meistern und in der eigenen Wohnung leben können. Damit rücken aber auch rechtliche Fragen im Zusammenhang mit einer altengerechten und insgesamt barrierefreien Herrichtung von Wohnraum in den Fokus, wie aktuell eine Enstcheidung des BGH (BGH, Urt. v. 13.1.2017 - V ZR 96/16) zeigt. Für den Bereich Wohnungseigentum wird im Beitrag zu klären sein, welche Möglichkeiten vorhanden und welche Voraussetzungen zu beachten sind. RiKG Dr. Oliver Elzer Verwaltungsgegenstand und Verwaltungszuständigkeit im Wohnungseigentumsrecht In jeder Wohnungseigentumsanlage gibt es letztlich vier verschiedene "Arten" von Eigentum. Zum einen ist es das Wohnungseigentum. Das Wohnungseigentum besteht freilich zwingend (§ 6 WEG) aus zwei "Teilen": Es sind das gemeinschaftliche Eigentum und das Sondereigentum. Zum anderen gibt es das Verwaltungsvermögen und schließlich gibt es stets auch "normales" Eigentum. Gemeinsamer Verwaltungsgegenstand ist von Gesetzes wegen (§ 21 WEG) allein das gemeinschaftliche Eigentum, aber - richtigerweise - auch das Verwaltungsvermögen. Das Sondereigentum und das "normale" Eigentum werden hingegen von dem jeweiligen Eigentümer verwaltet. Der Beitrag gibt einen Überblick über die einzelnen Verwaltungsgegenstände und klärt darüber auf, welche Gegenstände in einer Wohnungseigentumsanlage von welcher Stelle verwaltet werden. Weitere Informationen zu den Aufsätzen und Entscheidungen finden Sie unter www.mietrb.de in der Rubrik: Zeitschrift/Aktuelles Heft. Ein kostenloses Probeabonnement können Sie ebenfalls unter www.mietrb.de bestellen. | | | |
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