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  Alle 14 Tage - Alles Wichtige aus dem Mietrecht 15.08.2017  
 

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Ihre MietRB-Redaktion
Iris Theves-Telyakar
Rechtsanwältin
 

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Die Immobilie im Zivil- und Steuerrecht


 

Meldungen:

Voraussetzungen für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung
 
Keine Nutzungsentschädigung bei fehlendem Rückerlangungswillen des Vermieters
 
Notariell beurkundete Unterwerfung des Mieters unter sofortige Zwangsvollstreckung wegen laufender Mieten ist keine Sicherheit
 
Streitigkeiten aus Mietverträgen zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind anlässlich dessen Trennung vom Kind können sonstige Familiensachen sein
 
Herstellung eines zweiten Rettungsweges kann von einzelnen Wohnungseigentümern beansprucht werden
 
 
     
 

Blog:

Die Göttin der Gerechtigkeit (Dr. Oliver Elzer)
 
 
     
 

Aus der Redaktion

Neues vom MietRB
 
 
   


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Reithmann/Terbrack, Kauf vom Bauträger. 8. neu bearbeitete Auflage 2017. Jetzt bestellen!


BGH 19.7.2017, VIII ZR 3/17:

Voraussetzungen für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung

Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist allein entscheidend, ob es die darin gemachten Angaben dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen. Hieran sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
[BGH online]

BGH 12.7.2017, VIII ZR 214/16:

Keine Nutzungsentschädigung bei fehlendem Rückerlangungswillen des Vermieters

An einem Rückerlangungswillen des Vermieters fehlt es etwa, wenn er trotz Kündigung des Mieters von einem Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgeht. Fehlt es an einem Rückerlangungswillen des Vermieters, steht diesem ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB grundsätzlich auch dann nicht zu, wenn der Mieter zur Rückgabe der Mietsache außerstande ist und die subjektive Unmöglichkeit durch ihn selbst verursacht wurde.
[BGH online]

BGH 14.6.2017, VIII ZR 76/16:

Notariell beurkundete Unterwerfung des Mieters unter sofortige Zwangsvollstreckung wegen laufender Mieten ist keine Sicherheit

Bei einer notariell beurkundeten Unterwerfung des Mieters unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen der laufenden Mieten (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) handelt es sich nicht um eine Sicherheit i.S.v. § 551 Abs. 1, 4, § 232 BGB. Der Umstand, dass der Wohnraummieter bereits eine Kaution von drei Monatsmieten geleistet hat, führt daher nicht zur Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung.
[BGH online]

BGH 12.7.2017, XII ZB 40/17:

Streitigkeiten aus Mietverträgen zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind anlässlich dessen Trennung vom Kind können sonstige Familiensachen sein

Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" weit auszulegen. Streitigkeiten aus Mietverträgen über Wohnraum zwischen Schwiegereltern und ihrem Schwiegerkind anlässlich der Trennung ihres Kindes von dem Schwiegerkind können als sonstige Familiensachen i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren sein.
[BGH online]

BGH 23.6.2017, V ZR 102/16:

Herstellung eines zweiten Rettungsweges kann von einzelnen Wohnungseigentümern beansprucht werden

Es gehört (vorbehaltlich weiterer vereinbarter Nutzungsbeschränkungen) zu dem plangerechten Zustand einer Teileigentumseinheit, dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an einen Aufenthaltsraum erfüllt sind. Dafür erforderliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum wie die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Herstellung eines zweiten Rettungswegs entsprechen regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung und können von einzelnen Wohnungseigentümern gem. § 21 Abs. 4 WEG beansprucht werden.
[BGH online]

Blog

Die Göttin der Gerechtigkeit (Dr. Oliver Elzer)

Justitia ist - glaubt man an eine Götterwelt - die Göttin der Gerechtigkeit. Seit vielen Jahrhunderten wird sie meist mit einer Augenbinde dargestellt. Die Augenbinde ist heutzutage kein Spott mehr, sondern neben der Waage das Symbol für die Unparteilichkeit, also das richten ohne Ansehen der Person.
 
   
 
  Neues vom MietRB:

Neues vom MietRB

Am 5. August 2017 ist die neue Ausgabe des MietRB erschienen (Heft 8/2017). Lesen Sie darin neueste, für Sie aufbereitete Entscheidungen und Beiträge für die Praxis, z.B.: 

Richter am LG Andrik Abramenko
§ 15 FAO Selbststudium: Flüchtlinge und Asylbewerber in Miet- und Eigentumswohnungen
Angesichts knapper Möglichkeiten, für so viele Personen in so kurzer Zeit Wohnraum zu verschaffen, werden viele Flüchtlinge mittlerweile nicht mehr in dafür vorgesehenen Unterkünften, sondern in Miet- und Eigentumswohnungen untergebracht. Es ist leicht nachvollziehbar, dass diese Praxis erhebliche Probleme aufwerfen kann, wenn die Nachbarn auf einmal mit Bewohnern aus einem fremden Kulturkreis in einer vergleichsweise stark belegten Wohnung konfrontiert werden, wobei zugleich die Fluktuation weit höher ist als bei "gewöhnlichen" Mietern. Daher wird im aktuellen Beitrag untersucht, welche Duldungspflichten und Abwehransprüche von Vermietern, Miteigentümern und Mitmietern bei der Überlassung von Räumlichkeiten an Asylbewerber bestehen.

Richter am KG Dr. Oliver Elzer
Die Aufgaben des Verwalters bei einer Anfechtungsklage im Erkenntnisverfahren
Der Beitrag gibt einen Überblick darüber, welche Aufgaben den Verwalter bei der Erhebung einer Anfechtungsklage für die beklagten Wohnungseigentümer treffen, soweit es um das Erkenntnisverfahren geht. Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer (Anfechtungsklage) ist nach § 46 Abs. 1 S. 1 WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten und wird allein unter den Wohnungseigentümern ausgefochten. Ungeachtet dessen treffen - aus verschiedenen Gründen - den Verwalter der entsprechenden Wohnungseigentumsanlage eine ganze Reihe von Pflichten: Diese Pflichten fangen bei der Zustellung der Anfechtungsklage an; weiter muss der Verwalter die Wohnungseigentümer von der Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage, aber auch später von Zustellungen unterrichten. Zentral ist die Pflicht des Verwalters, die Anfechtungsklage auf Seiten der beklagten Wohnungseigentümer zu führen oder führen zu lassen. Schließlich wird zur Abrundung auch auf die Finanzierung der Verteidigung und auf Sondervergütungen im Zusammenhang mit einer Anfechtungsklage geblickt.


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Verantwortlich für den Inhalt:
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