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  Alle 14 Tage - Alles Wichtige aus dem Mietrecht 18.07.2017  
 

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Ihre MietRB-Redaktion
Iris Theves-Telyakar
Rechtsanwältin
 

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Meldungen:

Leicht fahrlässige Verletzung von mietvertraglichen Obhutspflichten begründet keinen übergegangenen Schadensersatzanspruch der Gebäudeversicherung gegen den Mieter
 
Keine Aufklärungspflicht über die Vornutzung des Mietobjektes als Bordell
 
Fristlose Kündigung wegen Beschimpfens und Bespuckens des Hausmeisters
 
 
     
 

Aus der Redaktion

Neues vom MietRB
 
 
   


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OLG Naumburg 29.9.2016, 4 U 76/15:

Leicht fahrlässige Verletzung von mietvertraglichen Obhutspflichten begründet keinen übergegangenen Schadensersatzanspruch der Gebäudeversicherung gegen den Mieter

Eine grob fahrlässige Verletzung mietvertraglicher Obhutspflichten liegt nicht vor, wenn der Mieter einer sanierten Altbauwohnung Vorkehrungen getroffen hat, der Vermieter ihn aber nicht darauf hingewiesen hatte, dass zur Verhinderung des Einfrierens von Leitungen im Bereich eines Drempels besondere Maßnahmen notwendig sein können. Der auf den Gebäudeversicherer übergegangenen Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Mieter besteht aufgrund eines konkludenten Regressverzichts bei leichter Fahrlässigkeit nicht.
[OLG Naumburg]

OLG Düsseldorf 7.10.2016, I-7 U 143/15:

Keine Aufklärungspflicht über die Vornutzung des Mietobjektes als Bordell

Weder der Vermieter noch der von dem Mietinteressenten beauftragte Makler ist verpflichtet, vor Abschluss eines Mietvertrages über Gewerberäume zum Betrieb eines Friseursalons ungefragt darauf hinzuweisen, dass in anderen Räumen desselben Gebäudes in der Vergangenheit ein Bordell betrieben wurde.
[OLG Düsseldorf]

AG Frankfurt a.M. 30.3.2017, 381 C 1469/16 (37):

Fristlose Kündigung wegen Beschimpfens und Bespuckens des Hausmeisters

Die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses ohne Abmahnung ist gerechtfertigt, wenn ein Mieter den Hausmeister des Vermieters bespuckt und ihn mit Ausdrücken wie "Halts Maul" und "blödes Arschloch" beschimpft. Infolgedessen ist das Mietverhältnis so stark beschädigt, dass der Vermieterin keine Fortsetzung des Mietverhältnisses zugemutet werden kann.
[AG Frankfurt a.M.]

 
  Neues vom MietRB:

Neues vom MietRB

Am 5. Juli 2017 ist die neue Ausgabe des MietRB (Heft 7/2017) erschienen. Lesen Sie darin neueste, für Sie aufbereitete Entscheidungen und Beiträge für die Praxis, z.B.: 

RA FAMuWR Dr. Michael Sommer
Rauchwarnmelder: Wie? Wann? Und wo?
Rauchwarnmelder und deren Kosten erregen vermehrt die Gemüter. Der Vermieter muss sich entscheiden, ob er die Rauchwarnmelder kauft oder nur anmietet bzw. least, welche Eigenschaften der Rauchwarnmelder aufweisen muss, wer die Rauchwarnmelder anbringt und wie diese anzubringen sind, in welchen Räumen überhaupt eine Pflicht zur Anbringung besteht und schließlich fragt er sich, ob er zumindest einen Teil dieser ihm vom Gesetzgeber auferlegten Kosten auf den Mieter abwälzen kann. Spiegelbildlich wird sich der Mieter spätestens bei Durchsicht seiner Betriebskostenabrechnung fragen, ob er auch die umgelegten Kosten der "Rauchwarnmelder" zahlen muss.

RAin FAinMuWR Nele Rave
Die Kündigungsanordnung bei öffentlich-geförderten Wohnungen gem. § 4 Abs. 8 WoBindG und ihre Durchsetzung
Im Zuge der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt vor allem in den Großstädten sowie der Tatsache, dass immer mehr öffentlich-geförderte Wohnungen aus der Preisbindung fallen und vorwiegend preisfreier Wohnraum errichtet wird, hat die Kündigungsanordnung nach § 4 Abs. 8 WoBindG (i.V.m. den jeweiligen Vorschriften der Länder) zunehmend an Bedeutung gewonnen. Der Beitrag beleuchtet den praktischen Ablauf in den Fällen, in denen das öffentliche Wohnrecht nachträglich erlischt, vorwiegend durch Aufgabe der Wohnung des ehemals Berechtigten und Überlassung an Dritte und/oder Familienangehörige.

RA Frank-Georg Pfeifer
Keine Korrektur unerfasster Rohrwärme nach VDI 2077, wenn ungedämmte Heizungsrohre im Estrich/in den Wänden verlaufen - Zugleich Besprechung des BGH-Urteils v. 15.3.2017 – VIII ZR 5/16
Der BGH hat es mit seinem Urteil (BGH v. 15.3.2017 – VIII ZR 5/16) abgelehnt, gem. § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkV die VDI-Richtline 2077 (Beiblatt Rohrwärme) in den Fällen analog anzuwenden, in denen zwar eine erhebliche Wärmeabgabe durch ungedämmte Heizungsrohre erfolgt, diese Rohre aber entgegen dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkV nicht freiliegend verlaufen, sondern, wie im entschiedenen Fall, unter dem Estrich liegen. Der vorliegende Beitrag erläutert die Argumentation des BGH und die Auswirkungen für die Praxis.

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Verantwortlich für den Inhalt:
RAin Iris Theves-Telyakar
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