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  Alle 14 Tage - Alles Wichtige aus dem Mietrecht 20.06.2017  
 

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Ihre MietRB-Redaktion
Iris Theves-Telyakar
Rechtsanwältin
 

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Meldungen:

Betriebskostenabrechnung: Vorwegabzug bei Umlage der Grundsteuer bei gemischt genutzten Grundstücken nicht notwendig
 
Kein Wertersatz für Wertsteigerung nach erfolgter Renovierung bei Widerruf der in einer Haustürsituation geschlossenen Modernisierungsvereinbarung
 
Bemessung des Streitwerts gem. §§8,9 ZPO bei Feststellung des Fortbestands eines (Unter-)Pachtverhältnisses im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde
 
Versteckter Dissens: Baulast ist nicht gleich Baulast
 
Musizierende Kinder verursachen in der Regel keinen Lärm
 
 
     
 

Blog:

Gefällehecke 1 (Rüdiger Donnerbauer)
 
 
     
 

Aus der Redaktion

Neues vom MietRB
 
 
   


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BGH 10.5.2017, VIII ZR 79/16:

Betriebskostenabrechnung: Vorwegabzug bei Umlage der Grundsteuer bei gemischt genutzten Grundstücken nicht notwendig

Bei der Betriebskostenabrechnung für gemischt genutzte Grundstücke ist es nicht notwendig bei der Umlage der Grundsteuer einen Vorwegabzug für die gewerblich genutzten Einheiten vorzunehmen.
[BGH online]

BGH 17.5.2017, VIII ZR 29/16:

Kein Wertersatz für Wertsteigerung nach erfolgter Renovierung bei Widerruf der in einer Haustürsituation geschlossenen Modernisierungsvereinbarung

Widerruft ein Mieter eine in einer Hautürsituation abgeschlossene Modernisierungsvereinbarung wirksam, schuldet er dem Vermieter nicht alleine aufgrund der durch die Modernisierung entstehenden Wertsteigerung einen Wertersatz in Form einer erhöhten Miete. Hierfür ist vielmehr das Nachholen des gesetzlichen Verfahrens zur Mieterhöhung bei Modernisierung notwendig, das lediglich für die Zukunft wirkt.
[BGH online]

BGH 18.5.2017, III ZR 525/16:

Bemessung des Streitwerts gem. §§8,9 ZPO bei Feststellung des Fortbestands eines (Unter-)Pachtverhältnisses im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde

Klagt ein Unterpächter auf Feststellung des Fortbestands des Unterpachtvertrags zwischen ihm und dem Unterverpächter sowie Fortbestands des Generalpachtvertrags zwischen dem Unterverpächter und dem Generalverpächter und kommt es ihm hierbei ausschließlich darauf an sein Besitzrecht zu verteidigen, so bemessen sich der Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert nach §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des Pachtzinses des Unterpachtvertrags. Das Feststellungsurteil entfaltet zwischen den einfachen Streitgenossen keine Rechtskraftwirkung.
[BGH online]

OLG Hamm 16.5.2017, 10 U 24/16:

Versteckter Dissens: Baulast ist nicht gleich Baulast

Vereinbaren Nachbarn, dass der eine auf seinem Grundstück eine "Baulast" für den Bau einer Windkraftanlage auf dem Grundstück des anderen übernehmen soll, ist die Vereinbarung unwirksam, wenn die Nachbarn den Begriff der "Baulast" unterschiedlich verstanden haben und die Auslegung ihrer Erklärungen auf kein gemeinsames Verständnis schließen lässt. Der Begriff der "Baulast" ist nämlich objektiv mehrdeutig.
[OLG Hamm Pressemitteilung vom 12.6.2017]

AG München 29.3.2016, 171 C 14312/16:

Musizierende Kinder verursachen in der Regel keinen Lärm

Musik kann nur dann als Lärm klassifiziert werden, wenn jemand absichtlich den Vorgang des Musizierens in eine bloße Produktion von Geräuschen pervertiert. Die gesunde - auch musikalische - Entwicklung junger Menschen steht unter dem besonderen Schutz und in dem besonderen Interesse des Staates.
[AG München PM vom 16.6.2017]

Blog

Gefällehecke 1 (Rüdiger Donnerbauer)

Mit Urt. v. 2. 6 2017 - V ZR 230/16 hat der fünfte Zivilsenat des BGH einmal mehr verdeutlichen können, was so alles den Weg bis nach Karlsruhe schafft. Es ging nämlich um eine sehr, sehr hohe Thuja-Hecke. Ohne jeden Zweifel war sie ein Mehrfaches höher als die zwei Meter, die Art. 47 BayAGBGB einer grenznahen bayerischen Hecke zugesteht.
 
   
 
  Neues vom MietRB:

Neues vom MietRB

Am 5. Juli 2017 erscheint die neue Ausgabe des MietRB (Heft 7/2017). Lesen Sie darin neueste, für Sie aufbereitete Entscheidungen und Beiträge für die Praxis, z.B.:

RA FAMuWR Dr. Michael Sommer
Rauchwarnmelder: Wie? Wann? Und wo?
Rauchwarnmelder und deren Kosten erregen vermehrt die Gemüter. Der Vermieter muss sich entscheiden, ob er die Rauchwarnmelder kauft oder nur anmietet bzw. least, welche Eigenschaften der Rauchwarnmelder aufweisen muss, wer die Rauchwarnmelder anbringt und wie diese anzubringen sind, in welchen Räumen überhaupt eine Pflicht zur Anbringung besteht und schließlich fragt er sich, ob er zumindest einen Teil dieser ihm vom Gesetzgeber auferlegten Kosten auf den Mieter abwälzen kann. Spiegelbildlich wird sich der Mieter spätestens bei Durchsicht seiner Betriebskostenabrechnung fragen, ob er auch die umgelegten Kosten der "Rauchwarnmelder" zahlen muss.

RAin FAinMuWR Nele Rave
Die Kündigungsanordnung bei öffentlich-geförderten Wohnungen gem. § 4 Abs. 8 WoBindG und ihre Durchsetzung
Im Zuge der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt vor allem in den Großstädten sowie der Tatsache, dass immer mehr öffentlich-geförderte Wohnungen aus der Preisbindung fallen und vorwiegend preisfreier Wohnraum errichtet wird, hat die Kündigungsanordnung nach § 4 Abs. 8 WoBindG (i.V.m. den jeweiligen Vorschriften der Länder) zunehmend an Bedeutung gewonnen. Der Beitrag beleuchtet den praktischen Ablauf in den Fällen, in denen das öffentliche Wohnrecht nachträglich erlischt, vorwiegend durch Aufgabe der Wohnung des ehemals Berechtigten und Überlassung an Dritte und/oder Familienangehörige.

RA Frank-Georg Pfeifer
Keine Korrektur unerfasster Rohrwärme nach VDI 2077, wenn ungedämmte Heizungsrohre im Estrich/in den Wänden verlaufen - Zugleich Besprechung des BGH-Urteils v. 15.3.2017 – VIII ZR 5/16
Der BGH hat es mit seinem Urteil (BGH v. 15.3.2017 – VIII ZR 5/16) abgelehnt, gem. § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkV die VDI-Richtline 2077 (Beiblatt Rohrwärme) in den Fällen analog anzuwenden, in denen zwar eine erhebliche Wärmeabgabe durch ungedämmte Heizungsrohre erfolgt, diese Rohre aber entgegen dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkV nicht freiliegend verlaufen, sondern, wie im entschiedenen Fall, unter dem Estrich liegen. Der vorliegende Beitrag erläutert die Argumentation des BGH und die Auswirkungen für die Praxis.

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Verantwortlich für den Inhalt:
RAin Iris Theves-Telyakar
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