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| | - willkommen zum aktuellen Newsletter Mietrecht. Er enthält alle 14 Tage die neuesten Nachrichten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht und den angrenzenden Rechtsgebieten.
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Ihre MietRB-Redaktion Iris Theves-Telyakar Rechtsanwältin
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BGH 10.5.2017, VIII ZR 292/15: Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29.3.2017 entschieden hat, geben die typisierten Regeltatbestände des § 573 Abs. 2 BGB einen ersten Anhalt für die erforderliche Interessenbewertung und -abwägung. Ist das angeführte Interesse mehr mit der von § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfassten wirtschaftlichen Verwertung vergleichbar, muss der Fortbestand des Wohnraummietverhältnisses für den Vermieter einen Nachteil von einigem Gewicht darstellen, der je nach Fallgestaltung auch die Intensität eines erheblichen Nachteils i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfordern kann. [BGH PM Nr. 69 vom 10.5.2017] | |
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BGH 15.3.2017, VIII ZR 5/16: § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkostenVO ist auf überwiegend ungedämmte, aber nicht freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung nicht analog anwendbar. § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkostenV soll die Möglichkeit, Kostenverschiebungen nach anerkannten Regeln der Technik auszugleichen, nur bei "auf der Wand verlaufenden Rohrleitungen" eröffnen. [BGH online] | |
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BGH 10.2.2017, V ZR 166/16: Alleinige Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngeldes ist die Wohnungseigentümergemeinschaft. Erfüllt ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung des Wohngelds nicht, kommen gegen ihn nur Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber der einzelnen Wohnungseigentümer in Betracht. [BGH online] | |
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BGH 9.3.2017, V ZB 18/16: Der Rechtsanwalt unterliegt in aller Regel einem unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlegt. Ein vermeidbarer Rechtsirrtum ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung schon dann entschuldbar, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist. [BGH online] | |
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BGH 7.4.2017, V ZR 52/16: Eine Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Sache (hier: eine Windkraftanlage) für ihre gesamte (wirtschaftliche) Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll. Dass die Vorschrift nicht nur von einer "vorübergehenden Verbindung", sondern von einer "Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck" spricht, zwingt nicht zu einem anderen Verständnis. [BGH online] | |
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BGH 13.1.2017, V ZR 96/16: Ein einzelner Wohnungseigentümer darf in einem gemeinschaftlichen Treppenhaus grundsätzlich nur dann einen Personenaufzug auf eigene Kosten einbauen, wenn alle übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hierzu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen; die übrigen Wohnungseigentümer können allerdings verpflichtet sein, den Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe zu dulden. [BGH PM Nr. 5 vom 13.1.2017] | |
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Blog Möglicherweise haben wir es jetzt wieder mit so einer grundlegenden Reform vonseiten der WEG-Herrschenden zu tun. In einer "Nebenbeibemerkung" könnte nämlich zu lesen sein, in der Zustimmung zu einer baulichen Veränderung könne zugleich die Gewährung eines Sondernutzungsrechts liegen (BGH, Urteil vom 13.01.2017 - V ZR 96/16, Rz. 30 ff. und Leitsatz 2). Wäre es so, wäre das freilich ein hier zu würdigender "Paukenschlag". | | | | | | | Neues vom MietRB: Neues vom MietRB Am 5. Juni 2017 erscheint die neue Ausgabe des MietRB (Heft 6/2017). Lesen Sie darin neueste, für Sie aufbereitete Entscheidungen und Beiträge für die Praxis, z.B.: Institutsdirektor Hartmut Glenk Nutzungsverhältnis rechtsfreier Raum? - Rechte, Pflichten, Risiken Neben der ohnehin nicht unproblematischen Frage, wie ein Miet- oder Pachtverhältnis wirksam beendet werden kann, birgt die rechtssichere Abwicklung Probleme, die sich auf den ersten Blick nicht erschließen und mit nicht unerheblichen Risiken für Vermieter bzw. Verwalter verbunden sind. Begriff und Bedeutung des Nutzungsverhältnisses wurden durch die Rechtsprechung ausgefüllt und stets aktualisiert. Die Kenntnis von tragenden Überlegungen und Entscheidungen beseitigt Rechtsunsicherheit und beugt zivil- und strafrechtlichen Ansprüchen vor. RA Robert Harsch § 15 FAO Selbststudium: Betriebskosten - Abrechnungsberichtigung durch Vermieter und Mieter Viele Betriebskostenabrechnungen sind bekanntermaßen formell bzw. inhaltlich fehlerhaft. Also stellt sich die Frage einer Berichtigung. In diesem Zusammenhang ist manche Problematik nicht oder nicht ausreichend geklärt. Der Beitrag befasst sich u.a. mit Fragen der Notwendigkeit der Rüge formeller Unwirksamkeit durch den Mieter, der Abrechnungsfrist nach einer Korrektur, der Selbstberichtigung des Mieters und einer Korrekturpflicht.
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