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  Alle 14 Tage - Alles Wichtige aus dem Mietrecht 29.11.2016  
 

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Ihre MietRB-Redaktion
Iris Theves-Telyakar
Rechtsanwältin


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Meldungen:

Kündigung wegen Eigenbedarfs: Vorratskündigung mit gegenwärtig noch nicht absehbarem Nutzungswunsch reicht nicht aus
 
Keine zwangsläufige Gewerbesteuerpflicht bei Vermietung eines Einkaufszentrums
 
Schwarzarbeit statt Miete - Wer kann was fordern?
 
Teilungserklärung: Keine Nutzung als Vereinsheim bei Nutzungsart Laden
 
 
     
 

Neues vom MietRB:

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BGH 11.10.2016, VIII ZR 300/15:

Kündigung wegen Eigenbedarfs: Vorratskündigung mit gegenwärtig noch nicht absehbarem Nutzungswunsch reicht nicht aus

Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB reicht eine sog. Vorratskündigung, der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson zugrunde liegt, nicht aus. Setzt der Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat um, so liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben gewesen ist.
[BGH online]


BFH 14.7.2016, IV R 34/13:

Keine zwangsläufige Gewerbesteuerpflicht bei Vermietung eines Einkaufszentrums

Für die Annahme eines Gewerbebetriebs reicht es nicht aus, dass der Vermieter neben der bloßen Vermietung der Einkaufsflächen die für den Betrieb des Einkaufszentrums erforderlichen Infrastruktureinrichtungen bereitstellt und werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen für das gesamte Einkaufszentrum durchführt. Somit unterliegt die Vermietung eines Einkaufszentrums nicht der Gewerbesteuer, sondern erfolgt vielmehr noch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung.
[BFH PM Nr. 71 vom 16.11.2016]


AG München 21.10.2015, 474 C 19302/15:

Schwarzarbeit statt Miete - Wer kann was fordern?

Bei der Bewertung des durch die Schwarzarbeit Erlangten ist zu beachten, dass der Schwarzarbeiter im Wege des Bereicherungsausgleichs keinesfalls mehr erlangen kann, als er mit seinem Auftraggeber - in nichtiger Weise - als Entgelt vereinbart hatte. In aller Regel sind hiervon aber wegen der mit der Schwarzarbeit verbundenen Risiken ganz erhebliche Abschläge angebracht.
[AG München PM vom 18.11.2016]


AG München 3.2.2016, 482 C 18351/15 WEG:

Teilungserklärung: Keine Nutzung als Vereinsheim bei Nutzungsart Laden

Zwar untersagt die Bezeichnung "Laden" in einer Teilungserklärung nicht jede abweichende Nutzung. Allerdings sind Nutzungsarten nicht erlaubt, die mehr stören als die angegebene Nutzungsart. Es ist davon auszugehen, dass die Nutzung als Vereinsheim bzw. Vereinslokal schon im Hinblick auf die Geräusch- und auch Geruchsbelästigungen erheblich mehr stört als die Nutzung als sog "Laden".
[AG München PM vom 11.11.2016]


 
  Neues vom MietRB:

Neues vom MietRB

Am 5. Dezember 2016 erscheint die aktuelle Ausgabe des MietRB (Heft 12/2016). Lesen Sie neueste, für Sie aufbereitete Entscheidungen und Beiträge für die Praxis, z.B.:

RA Axel Frohne,
§ 15 FAO Selbststudium: Die Neuregelung des § 16 Abs. 4 WEG – Schwierigkeiten bei der Handhabung gut gemeinter Gesetzesänderungen
§ 16 Abs. 4 WEG wurde mit der WEG-Reform am 1.7.2007 neu in das Gesetz eingefügt und ermöglicht eine Abweichung der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 WEG, wenn eine bestimmte Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme oder auch eine bauliche Veränderung beschlossen wird, die nur einem Teil der Wohnungseigentümer zugutekommt. Bei den Anwendern bestehen allerdings Schwierigkeiten in der Handhabung; entsprechend werden die angeblichen Verbesserungsmöglichkeiten in der Praxis nicht angenommen. Der Beitrag zeigt die Voraussetzungen der Neuregelung im Detail auf und gibt Hinweise für die Praxis.

RiKG Dr. Oliver Elzer,
Die Beschlussersetzungsklage (§ 21 Abs. 8 WEG) - Voraussetzungen, Möglichkeiten und Grenzen
Sind über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus Regelungen zum Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander erforderlich und können sich die Wohnungseigentümer darüber nicht einigen, kann ein Wohnungseigentümer gestützt auf § 21 Abs. 4 WEG klagen. Häufig besteht allerdings ein Ermessen der Wohnungseigentümer hinsichtlich der Beschlussregelung und es kommen eine ganze Reihe von möglichen Entscheidungen in Betracht, die jede für sich ermessensfehlerfrei wären. Zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses des Klägers eröffnet § 21 Abs. 8 WEG in diesem Fall die Möglichkeit, auf eine Regelung nach billigem Ermessen des Gerichts zu klagen. Der Beitrag gibt einen Überblick zu Voraussetzungen, Möglichkeiten und Grenzen der Beschlussersetzungsklage unter Heranziehung der aktuellen Rechtsprechung, vor allem des BGH.

Weitere Informationen zu den Aufsätzen und Entscheidungen finden Sie unter www.mietrb.de in der Rubrik: Zeitschrift/Aktuelles Heft. Ein kostenloses Probeabonnement können Sie ebenfalls unter www.mietrb.de bestellen.

 
 

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RAin Iris Theves-Telyakar
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Tel.: 0221-93738-501
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