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| | - willkommen zum aktuellen Newsletter Mietrecht. Er enthält alle 14 Tage die neuesten Nachrichten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht und den angrenzenden Rechtsgebieten.
Viel Spaß bei der Lektüre wünscht Ihnen
Ihre MietRB-Redaktion Iris Theves-Telyakar Rechtsanwältin
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BGH 24.8.2017, III ZR 574/16: Eigentümer von baumbestandenen Grundstücken haften nur unter besonderen Umständen für Rückstauschäden, die durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle entstehen. Es hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, ob und in welchem Umfang ein Grundstückseigentümer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für einen auf seinem Grundstück stehenden Baum Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen auch in Bezug auf die mögliche Verwurzelung eines Abwasserkanals durchführen muss. [BGH PM Nr. 132 vom 24.8.2017] | |
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BGH 4.7.2017, V ZR 210/16: Ist zusammen mit einem Grundstückskaufvertrag die Auflassung erklärt worden, führt dies bei Ausübung eines Vorkaufsrechts in der Regel dazu, dass der von dem Vorkaufsberechtigten geschuldete Kaufpreis erst fällig wird, wenn die Auflassung ihm gegenüber erklärt worden ist. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Mitbeurkundung der Auflassung nicht (auch) der Sicherung des Käufers, sondern nur der Erleichterung der Vertragsabwicklung dienen sollte. [BGH online] | |
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OLG Frankfurt a.M. 27.7.2017, 2 U 174/16: Das OLG Frankfurt a.M. hat die Verpflichtung des Renn-Klubs zu Räumung des Rennbahngeländes in Frankfurt-Niederrad bestätigt. Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass der Hauptmietvertrag zwischen der Stadt Frankfurt a.M. und der Betreibergesellschaft nicht durch den Aufhebungsvertrag wirksam beendet wurde. [OLG Frankfurt a.M. PM vom 27.7.2017] | |
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OLG Düsseldorf 21.7.2017, I-9 U 35/17: Ein Grundstückseigentümer muss Blendwirkungen von einer das Sonnenlicht reflektierenden Photovoltaikanlage des Nachbarn nicht hinnehmen. Die gesetzgeberische Wertentscheidung zu Gunsten der Förderung von Photovoltaikanlagen, wie sie im EEG zum Ausdruck kommt, führt zu keiner grundsätzlichen Duldungspflicht. [OLG Düsseldorf PM vom 2.8.2017] | |
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OLG Hamm 6.7.2017, 5 U 152/16: Verpflichtet sich ein Grundstückseigentümer mit einer Baulast gegenüber der Baubehörde, das Grundstück als Zuwegung für Nachbargrundstücke zur Verfügung zu stellen, so begründet die Baulast eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, sie beinhaltet jedoch kein zivilrechtliches Nutzungsrecht des Eigentümers des begünstigten Grundstücks. Dieser kann allerdings einem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch des Eigentümers des Wegegrundstücks den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegenhalten. [OLG Hamm PM vom 15.8.2017] | |
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FG Berlin-Brandenburg 1.6.2017, 3 K 3278/14: Aufwendungen für das Vorhalten einer (ungenutzten) Wohnung sind Werbungskosten, wenn das Vorhalten ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgt. Bei der Prüfung, ob private Gründe für das Vorhalten der Wohnung keine Rolle gespielt haben, ist ein strenger Maßstab anzulegen. [Rechtsprechungsdatenbank der Gerichte in Berlin und Brandenburg] | |
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| | | Neues vom MietRB: Neues vom MietRB Am 5. September 2017 erscheint die neue Ausgabe des MietRB (Heft 9/2017). Lesen Sie darin neueste, für Sie aufbereitete Entscheidungen und Beiträge für die Praxis, z.B.: Institutsdirektor Hartmut Glenk Verbotene Eigenmacht des Vermieters: Risiken und Rechtsprechung Wohnung und Gewerberaum stehen als Lebensmittelpunkt, Ort der Berufsausübung, und wegen des Rechts auf Privatsphäre, unter dem besonderen Schutz der Verfassung: Art. 3 GG. Daraus folgt der Anspruch des Besitzschutzes gem. §§ 861, 862 BGB: Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme des Miet- oder Pachtobjekts, Störungen in der Besitzausübung und das Ausräumen durch den Vermieter ist als unerlaubte Selbsthilfe gem. § 858 BGB rechtswidrig und strafbar. Eine kurze Einführung in die Problematik erfolgte bereits im Beitrag von Glenk, MietRB 2017, 167. Der vorliegende Beitrag vertieft anhand von Beispielen die Problematik und gibt Hinweise wie derartige Maßnahmen rechtlich einzuordnen sind..
Professor Dr. Arnold Lehmann-Richter Klageanträge und Vollstreckung bei Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen Der Beitrag betrifft das Prozessrecht der Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen; dafür werden sowohl Vermieter- als auch Mieterklagen betrachtet. Konkreter Untersuchungsgegenstand sind die Anforderungen an Klageanträge sowie die Art und Weise der Titelvollstreckung. Beide Bereiche sind insofern miteinander verknüpft, als die Zwangsvollstreckung nur zulässig ist, wenn der Titel hinreichend bestimmt ist. Notwendig ist, dass ein dem Antrag entsprechender Tenor die Zwangsvollstreckung ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Was bei der Rechtsdurchsetzung zu beachten ist, wird im Einzelnen dargestellt.
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