|
| | - willkommen zum aktuellen Newsletter Mietrecht. Er enthält alle 14 Tage die neuesten Nachrichten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht und den angrenzenden Rechtsgebieten.
Viel Spaß bei der Lektüre wünscht Ihnen
Ihre MietRB-Redaktion Iris Theves-Telyakar Rechtsanwältin
|
Verlagsangebot
| | Meldungen: | |
| | | | Aus der Redaktion | | | | |
Verlagsangebot
BGH 31.5.2017, VIII ZR 181/16: Ein einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche der gemieteten Wohnung ohne eigene positive Angaben genügt im Mieterhöhungsverfahren nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Mieters. Dem Mieter ist grundsätzlich auch die Vermessung einer Wohnung mit Dachschrägen möglich. Dabei genügt es, wenn der Mieter dem Vermieter das Ergebnis einer laienhaften, im Rahmen seiner Möglichkeiten liegenden Vermessung entgegenhält. [BGH online] | |
|
BFH 9.5.2017, IX R 24/16: Wer einem betrügerischen Grundstücksmakler Bargeld in der Annahme übergibt, dieser werde damit den Kaufpreis für ein bebautes Grundstück bezahlen, kann den Verlust bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Dies setzt allerdings voraus, dass er bei Hingabe des Geldes zum Erwerb und zur Vermietung des Grundstücks entschlossen war. [BFH PM Nr. 42 vom 28.6.2017] | |
|
OLG Oldenburg 11.5.2017, 12 U 7/17: Zwar kann von Gemeinden und Städten erwartet werden, dass sie die Straßenbäume regelmäßig von qualifiziertem Personal darauf kontrollieren lassen, ob trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, die eine nähere Untersuchung der Bäume nahelegen. Für Privatleute sind die Anforderungen aber geringer. [OLG Oldenburg PM vom 26.6.2017] | |
|
LG Aschaffenburg 23.2.2017, 1 HK O 75/16: Immobilienmakler handeln unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens wesentlicher Informationen unlauter, wenn in den von ihnen geschalteten Immobilienanzeigen die Angabe des wesentlichen Energieträgers für die Heizungen der angebotenen Immobilien fehlen. Das Bild von einem Holzofen lässt nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass das gesamte Haus mit Holz zu heizen ist. [Bayern.Recht] | |
|
AG München 19.12.2016, 415 C 10749/16: Selbst dann, wenn eine Mietvertragsklausel die Erteilung einer generellen Erlaubnis zur Untervermietung ohne Einholung einer Erlaubnis des Vermieters vorsehen würde, bestünde dennoch ein Auskunftsanspruch des Vermieters über die Untermietbedingungen als mietvertragliche Nebenpflicht aus dem Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme. Für ein Gewerberaummietverhältnis besteht ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf den Namen des Untermieters, die Art der Nutzung und auf die Höhe des Untermietzinses. [Bayern.Recht] | |
|
| | | Neues vom MietRB: Neues vom MietRB Am 5. Juli 2017 erscheint die neue Ausgabe des MietRB (Heft 7/2017). Lesen Sie darin neueste, für Sie aufbereitete Entscheidungen und Beiträge für die Praxis, z.B.: RA FAMuWR Dr. Michael Sommer Rauchwarnmelder: Wie? Wann? Und wo? Rauchwarnmelder und deren Kosten erregen vermehrt die Gemüter. Der Vermieter muss sich entscheiden, ob er die Rauchwarnmelder kauft oder nur anmietet bzw. least, welche Eigenschaften der Rauchwarnmelder aufweisen muss, wer die Rauchwarnmelder anbringt und wie diese anzubringen sind, in welchen Räumen überhaupt eine Pflicht zur Anbringung besteht und schließlich fragt er sich, ob er zumindest einen Teil dieser ihm vom Gesetzgeber auferlegten Kosten auf den Mieter abwälzen kann. Spiegelbildlich wird sich der Mieter spätestens bei Durchsicht seiner Betriebskostenabrechnung fragen, ob er auch die umgelegten Kosten der "Rauchwarnmelder" zahlen muss.
RAin FAinMuWR Nele Rave Die Kündigungsanordnung bei öffentlich-geförderten Wohnungen gem. § 4 Abs. 8 WoBindG und ihre Durchsetzung Im Zuge der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt vor allem in den Großstädten sowie der Tatsache, dass immer mehr öffentlich-geförderte Wohnungen aus der Preisbindung fallen und vorwiegend preisfreier Wohnraum errichtet wird, hat die Kündigungsanordnung nach § 4 Abs. 8 WoBindG (i.V.m. den jeweiligen Vorschriften der Länder) zunehmend an Bedeutung gewonnen. Der Beitrag beleuchtet den praktischen Ablauf in den Fällen, in denen das öffentliche Wohnrecht nachträglich erlischt, vorwiegend durch Aufgabe der Wohnung des ehemals Berechtigten und Überlassung an Dritte und/oder Familienangehörige.
RA Frank-Georg Pfeifer Keine Korrektur unerfasster Rohrwärme nach VDI 2077, wenn ungedämmte Heizungsrohre im Estrich/in den Wänden verlaufen - Zugleich Besprechung des BGH-Urteils v. 15.3.2017 – VIII ZR 5/16 Der BGH hat es mit seinem Urteil (BGH v. 15.3.2017 – VIII ZR 5/16) abgelehnt, gem. § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkV die VDI-Richtline 2077 (Beiblatt Rohrwärme) in den Fällen analog anzuwenden, in denen zwar eine erhebliche Wärmeabgabe durch ungedämmte Heizungsrohre erfolgt, diese Rohre aber entgegen dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkV nicht freiliegend verlaufen, sondern, wie im entschiedenen Fall, unter dem Estrich liegen. Der vorliegende Beitrag erläutert die Argumentation des BGH und die Auswirkungen für die Praxis.
Weitere Hinweise: -
Für das vollständige Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes klicken Sie bitte hier. -
Für eine Leseprobe der MietRB klicken Sie bitte hier. -
Für die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (3 Ausgaben inkl. App + 3 Monate Testzugang kostenlos) klicken Sie bitte hier.
| | | |
Verlagsangebot
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: RAin Iris Theves-Telyakar Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln
Tel.: 0221-93738-501 mietrb@otto-schmidt.de |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.
| | |
| |