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  Alle 14 Tage - Alles Wichtige aus dem Mietrecht 06.06.2017  
 

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Ihre MietRB-Redaktion
Iris Theves-Telyakar
Rechtsanwältin
 

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Meldungen:

Zur Bemessung der Heckenhöhe bei Grundstücken in Hanglage
 
Zur Unzulässigkeit einer grenzüberschreitenden Wärmedämmung bei Neubauten
 
Zur Bemessung des für die Rechtsmittelbeschwer maßgeblichen wirtschaftlichen Interesses eines Wohnungseigentümers
 
Für einen Widerruf muss das Wort "widerrufen" nicht ausdrücklich verwendet werden
 
Streit um die Ehewohnung: Notfalls entscheidet das Gericht!
 
Blindgänger und Amtshaftungsansprüche
 
 
     
 

Blog:

Entrichtet oder nicht? Der Frontalangriff des BGH auf Rechtzeitigkeitsklauseln in Wohnungsmietverträgen (Dr. Hans Reinold Horst)
 
 
     
 

Aus der Redaktion

Neues vom MietRB
 
 
   


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BGH 2.6.2017, V ZR 230/16:

Zur Bemessung der Heckenhöhe bei Grundstücken in Hanglage

Bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften (hier: Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB) zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen. Denn in diesem Fall ist eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks erst möglich, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichen.
[BGH PM Nr. 90 vom 2.6.2017]

BGH 2.6.2017, V ZR 196/16:

Zur Unzulässigkeit einer grenzüberschreitenden Wärmedämmung bei Neubauten

Ein Grundstückseigentümer muss eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt, nicht gem. § 16a Abs. 1 NachbG Bln (Berliner Nachbarrechtsgesetz) dulden. Für Neubauten bleibt es insoweit bei dem Grundsatz, dass sie so zu planen sind, dass sich die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks befindet.
[BGH PM Nr. 89 vom 2.6.2017]

BGH 6.4.2017, V ZR 254/16:

Zur Bemessung des für die Rechtsmittelbeschwer maßgeblichen wirtschaftlichen Interesses eines Wohnungseigentümers

Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen wurde, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet. Der Wertverlust muss vom Kläger dargelegt und gem. § 294 ZPO glaubhaft gemacht werden.
[BGH online]

BGH 12.1.2017, I ZR 198/15:

Für einen Widerruf muss das Wort "widerrufen" nicht ausdrücklich verwendet werden

Für die Erklärung eines Widerrufs nach § 355 Abs. 1 BGB a.F. braucht der Verbraucher das Wort "widerrufen" nicht zu verwenden; es genügt, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, er wolle den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen. Eine im Prozess ausgesprochene Anfechtung einer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung kann als Widerruf ausgelegt werden.
[BGH online]

OLG Oldenburg 29.3.2017, 4 UF 12/17 u.a.:

Streit um die Ehewohnung: Notfalls entscheidet das Gericht!

Wenn sich Ehegatten nach einer Trennung nicht darauf einigen können, wer die gemeinsame Wohnung behalten darf, kann ein Gericht die Wohnung einem der beiden zusprechen, wenn dies nötig ist, um eine "unbillige Härte" zu verhindern (§ 1361b BGB). Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sonst das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist; darüber hinaus sind aber auch andere Fälle denkbar.
[OLG Oldenburg PM vom 29.5.2017]

OLG Oldenburg 19.5.2017, 6 U 58/15:

Blindgänger und Amtshaftungsansprüche

Wird vor Errichtung eines Wohngebäudes der Grund und Boden nicht auf Blindgänger untersucht, obwohl im Zweiten Weltkrieg in diesem Umfeld viele Bomben gefallen waren, können Erwerber von Eigentumswohnungen Amtshaftungsansprüchen gegen die Stadt geltend machen, auch wenn sie nicht Vertragspartei des städtebaulichen Vertrages hinsichtlich der Verpflichtung zur Kampfmittelbeseitigung geworden sind. Aufgrund des Verdachtes auf Blindgänger wird der Wert der Wohnungen herabgesetzt.
[OLG Oldenburg PM vom 2.6.2017]

Blog

Entrichtet oder nicht? Der Frontalangriff des BGH auf Rechtzeitigkeitsklauseln in Wohnungsmietverträgen (Dr. Hans Reinold Horst)

Bisher von der Fachöffentlichkeit nur sporadisch bemerkt, hat der BGH mit zwei Entscheidungen jeweils vom 5.10.2016 die allgemein gebräuchliche Rechtzeitigkeitsklausel, nach der es für die Fälligkeit der Miete auf den Eingang des Geldes auf dem Konto des Vermieters bis zum 3. Werktag des laufenden Monats ankommt, "kassiert" und damit die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zur Fälligkeit einer Geldleistung in §§ 269, 270 BGB - nach Auffassung des BGH auch § 556b Abs. 1 BGB - für die Wohnungsmiete revitalisiert.
 
   
 
  Neues vom MietRB:

Neues vom MietRB

Am 5. Juni 2017 ist die neue Ausgabe des MietRB (Heft 6/2017) erschienen. Lesen Sie darin neueste, für Sie aufbereitete Entscheidungen und Beiträge für die Praxis, z.B.:

Institutsdirektor Hartmut Glenk
Nutzungsverhältnis rechtsfreier Raum? - Rechte, Pflichten, Risiken
Neben der ohnehin nicht unproblematischen Frage, wie ein Miet- oder Pachtverhältnis wirksam beendet werden kann, birgt die rechtssichere Abwicklung Probleme, die sich auf den ersten Blick nicht erschließen und mit nicht unerheblichen Risiken für
Vermieter bzw. Verwalter verbunden sind. Begriff und Bedeutung des Nutzungsverhältnisses wurden durch die Rechtsprechung ausgefüllt und stets aktualisiert. Die Kenntnis von tragenden Überlegungen und Entscheidungen beseitigt Rechtsunsicherheit und beugt zivil- und strafrechtlichen Ansprüchen vor.

RA Robert Harsch
§ 15 FAO Selbststudium: Betriebskosten - Abrechnungsberichtigung durch Vermieter und Mieter
Viele Betriebskostenabrechnungen sind bekanntermaßen formell bzw. inhaltlich fehlerhaft. Also stellt sich die Frage einer Berichtigung. In diesem Zusammenhang ist manche Problematik nicht oder nicht ausreichend geklärt. Der Beitrag befasst sich u.a. mit Fragen der Notwendigkeit der Rüge formeller Unwirksamkeit durch den Mieter, der Abrechnungsfrist nach einer Korrektur, der Selbstberichtigung des Mieters und einer Korrekturpflicht.

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Verantwortlich für den Inhalt:
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