Willkommen zum aktuellen Newsletter Mietrecht. Er enthält alle 14 Tage die neuesten Entscheidungen und Meldungen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht und den angrenzenden Rechtsgebieten.
Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht.
  Alle 14 Tage - Alles Wichtige aus dem Mietrecht 09.05.2017  
 

  Sehr geehrter Herr Prof. Do,
willkommen zum aktuellen Newsletter Mietrecht. Er enthält alle 14 Tage die neuesten Nachrichten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht und den angrenzenden Rechtsgebieten.

Viel Spaß bei der Lektüre wünscht Ihnen

Ihre MietRB-Redaktion
Iris Theves-Telyakar
Rechtsanwältin
 

Verlagsangebot
Markenmodul Zöller - Zivilprozessrecht. Jetzt kostenlos testen!


 

Meldungen:

Pächter von Ackerland haftet für Entstehung von Dauergrünland
 
Zur Eigentumsvermutung beim Vermieterpfandrecht gegenüber Dritten
 
Klausel über Schönheitsreparaturen kann auch bei renoviert überlassener Wohnung unwirksam sein
 
Was müssen Makler bei Angeboten zum Energieverbrauch beachten?
 
Können Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung widerrufen?
 
Formbedürftige Reservierungsvereinbarung beim Immobilienkauf
 
 
     
 

Blog:

Schönheitsreparaturen: Das Ende aller Abwälzung? (Dr. Catharina Kunze)
 
 
     
 

Aus der Redaktion

Neues vom MietRB
 
 
   


Verlagsangebot
Berater-Modul Miet- und WEG-Recht. Die perfekte Basisausstattung zum Miet- und Wohnungseigentums-Recht finden Praktiker im Berater-Modul Miet- und WEG-Recht. Jetzt kostenlos testen!


BGH 28.4.2017, LwZR 4/16:

Pächter von Ackerland haftet für Entstehung von Dauergrünland

Ein Pächter, der als Ackerland verpachtete Flächen als Grünland nutzt, kann verpflichtet sein, dem Verpächter den Schaden zu ersetzen, der durch die (aufgrund der ununterbrochenen Nutzung als Grünland) europarechtlich vorgegebene Einordnung der gepachteten Flächen als Dauergrünland entsteht. Bei der Bemessung des Schadens kann allerdings ein Mitverschulden des Verpächters zu berücksichtigen sein.
[BGH PM Nr. 60 vom 28.4.2017]

BGH 3.3.2017, V ZR 268/15:

Zur Eigentumsvermutung beim Vermieterpfandrecht gegenüber Dritten

Dem Vermieter kommt zur Verteidigung seines Vermieterpfandrechts gegenüber Dritten die für seinen Mieter nach § 1006 BGB streitende Eigentumsvermutung zugute. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung kann sich auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB nicht nur der durch die Vermutung begünstigte Besitzer selbst, sondern - im Verhältnis zu Dritten - jeder berufen, der sein Recht von dem Besitzer ableitet.
[BGH online]

LG Berlin 9.3.2017, 67 S 7/17:

Klausel über Schönheitsreparaturen kann auch bei renoviert überlassener Wohnung unwirksam sein

Die in einem Mietvertrag verwendete Klausel: "Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter" ist unwirksam, sofern sich aus dem Vertrag kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass dem Mieter dafür ein entsprechender (finanzieller) Ausgleich gewährt wird. Es kann dabei offen bleiben, ob die angemietete Wohnung zu Vertragsbeginn unrenoviert oder renoviert war.
[LG Berlin online]

LG Augsburg 9.3.2017, 1 HK O 3316/16:

Was müssen Makler bei Angeboten zum Energieverbrauch beachten?

Es besteht keine Veranlassung abweichend vom Wortlaut des § 16a EnEV außer Verkäufern, Vermietern, Verpächtern sowie Leasinggebern auch Makler als Normadressaten anzusehen. Bei dem im Energieausweis angegebenen wesentlichen Energieträger für die Heizung der Immobilie, für die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse sowie bei der Angabe zur Art des Energieausweises, nämlich ob Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis i.S.d. § 17 EnEV, handelt es sich um wesentliche Informationen.
[Bayern.Recht]

LG Berlin 10.3.2017, 63 S 248/16 u.a.:

Können Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung widerrufen?

Zwei Kammern des LG Berlin mussten sich zu der Frage äußern, ob die Vorschriften des Verbraucherschutzes zugunsten des Mieters im Hinblick auf den Widerruf auch anzuwenden sind, wenn der Mieters der Mieterhöhung im Rahmen eines bestehenden Mietvertrages zuvor zugestimmt hat. Dabei waren beide Mietberufungskammern unterschiedlicher Ansicht.
[LG Berlin Pressemitteilung v. 21.4.2017]

AG München 1.7.2016, 191 C 28518/15:

Formbedürftige Reservierungsvereinbarung beim Immobilienkauf

Die Reservierungsvereinbarung für den Kauf einer Immobilie bedarf der notariellen Beurkundung. Der Beurkundungszwang soll die Parteien schließlich auf die Bedeutung des Geschäftes hinweisen und vor dem Eingehen übereilter Verpflichtungen schützen (Warnfunktion). Zudem soll eine sachkundige Beratung der Parteien sichergestellt werden (Beratungsfunktion).
[AG München PM vom 5.5.2017]

Blog

Schönheitsreparaturen: Das Ende aller Abwälzung? (Dr. Catharina Kunze)

Die 67. Kammer des LG Berlin hat am 9.3.2017 ein ziemlich aufsehenerregendes Urteil gesprochen. Leitsatz: Vom Vermieter gestellte Formularklauseln, in denen die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen uneingeschränkt auf den Wohnraummieter abgewälzt wird, sind - gem. §§  536 Abs. 4 BGB, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB - auch dann unwirksam, wenn die Mietsache dem Mieter zu Vertragsbeginn renoviert überlassen wurde.
 
   
 
  Neues vom MietRB:

Neues vom MietRB

Am 5. Mai 2017 ist die neue Ausgabe des MietRB (Heft 5/2017) erschienen. Lesen Sie darin neueste, für Sie aufbereitete Entscheidungen und Beiträge für die Praxis, z.B.:

RA Dr. Rainer Burbulla
(Formularvertragliche) Vereinbarung eines Substandards der Mietsache
Weist die Mietsache nicht die übliche Beschaffenheit auf, so müssen damit nicht unmittelbar Mängelrechte des Mieters einhergehen, wenn der Mieter Kenntnis von dem "Substandard" der Mietsache hat (§ 536b BGB). Zum anderen stehen dem Mieter keine Mängelrechte zu, wenn die Parteien die konkrete (Minder-)Beschaffenheit der Mietsache vereinbart haben. Eine solche negative Beschaffenheitsvereinbarung kann auch konkludent zustande kommen. Dann stellt sich nicht selten die Abgrenzungsfrage zur Kenntnisregelung des § 536b BGB. Individualvertraglich können die Vertragsparteien einen konkret gegebenen schlechten Zustand als vertragsgemäß vereinbaren. Die Frage, inwieweit ein "Substandard" der Mietsache formularvertraglich, also in Form von AGB, vereinbart werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend beantwortet. Diese mit (negativen) Beschaffenheitsvereinbarungen der Mietsache verbundenen Fragen sind Gegenstand dieses Beitrages.

VorsRiLG Dr. Johannes Hogenschurz
Die Verwalterzustimmung bei baulichen Veränderungen
Nicht nur bei der Veräußerungszustimmung gem. § 12 WEG, sondern, bei besonderer Regelung in der Gemeinschaftsordnung, auch bei baulichen Veränderungen kann eine Zustimmung des Verwalters vorgesehen sein. Was bei solchen Regelungen zu beachten ist, vom Verwalter und vom eine bauliche Veränderung planenden Miteigentümer, soll hier vorgestellt werden.

Weitere Informationen zu den Aufsätzen und Entscheidungen finden Sie unter www.mietrb.de in der Rubrik: Zeitschrift/Aktuelles Heft. Ein kostenloses Probeabonnement können Sie ebenfalls unter www.mietrb.de bestellen.

 
 

Verlagsangebot
Erman, BGB. Jetzt bestellen!

 

Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
Verantwortlich für den Inhalt:
RAin Iris Theves-Telyakar
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-501
mietrb@otto-schmidt.de


Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.

Hier können Sie Ihre E-Mail-Adresse ändern
 
Diesen Newsletter weiterempfehlen
 
Newsletter abbestellen