Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Steuerrecht
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  Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Steuerrecht 30.03.2016  
 

  Sehr geehrter Herr Prof. Do,
der BFH missbilligt das Arbeitszeitkonto für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Demzufolge ist es nach Ansicht der Richter mit deren Aufgabenbild nicht vereinbar, wenn sie durch die Führung eines solchen Kontos auf ihre unmittelbare Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit verzichten. Somit führen die für Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto einkommensmindernd gebildeten Rückstellungen auch dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn zeitgleich die Auszahlung des laufenden Gehalts entsprechend gemindert wird.

Außerdem haben die Richter in München festgestellt, dass allein ein vorsichtiges, auf das Ansparen von Eigenkapital gerichtetes Finanzierungsverhalten noch nicht gegen die behauptete Bebauungsabsicht spricht.

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Mit freundlichen Grüßen
Günter Warkowski
Online-Redaktion

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Meldungen:

Vereinbarung eines Arbeitszeit- oder Zeitwertkontos als verdeckte Gewinnausschüttung
 
Zum Verhältnis der verdeckten Einlage eines Gesellschaftsanteils zur Schenkungsteuer
 
Zur Feststellung der Bebauungs- und Vermietungsabsicht
 
Zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters
 
Zinszahlungen des ehemaligen Gesellschafters als nachträgliche Werbungskosten
 
Spende an rumänische Körperschaft des öffentlichen Rechts kann abzugsfähig sein
 
 


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BFH 11.11.2015, I R 26/15

Vereinbarung eines Arbeitszeit- oder Zeitwertkontos als verdeckte Gewinnausschüttung

Eine Vereinbarung, in der im Rahmen eines sog. Arbeitszeitkontos oder Zeitwertkontos auf die unmittelbare Entlohnung zu Gunsten von späterer (vergüteter) Freizeit verzichtet wird, verträgt sich nicht mit dem Aufgabenbild des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH. Dies gilt auch, wenn die Gutschrift während der Ansparphase nicht in Zeiteinheiten, sondern in Form eines Wertguthabens erfolgt.
[BFH PM Nr. 27 vom 23.3.2016]


BFH 20.1.2016, II R 40/14

Zum Verhältnis der verdeckten Einlage eines Gesellschaftsanteils zur Schenkungsteuer

Veräußert ein Gesellschafter einer GmbH, deren einziger weiterer Gesellschafter sein Ehegatte ist, seinen Geschäftsanteil, mit dem er die in § 17 Abs. 1 S. 1 EStG vorgeschriebene Mindestbeteiligung erreicht, mit Zustimmung des Ehegatten zu einem deutlich unter dem gemeinen Wert liegenden Kaufpreis an die GmbH und handelt es sich dabei um eine verdeckte Einlage des Anteils in das Vermögen der GmbH, liegt weder eine freigebige Zuwendung des Veräußerers an die GmbH noch ein Fall des § 7 Abs. 7 S. 1 ErbStG vor.
[BFH ONLINE]


BFH 1.12.2015, IX R 9/15

Zur Feststellung der Bebauungs- und Vermietungsabsicht

Auf die Bebauungs- und Vermietungsabsicht kann nur anhand einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls geschlossen werden. Ein vorsichtiges, auf das Ansparen von Eigenkapital gerichtetes Finanzierungsverhalten spricht jedenfalls nicht gegen die behauptete Bebauungsabsicht.
[BFH ONLINE]


BFH 2.12.2015, V R 15/15

Zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

Im Insolvenzverfahren einer KG, die ihre Tätigkeit bereits vor Insolvenzeröffnung eingestellt hatte, ist über den Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters nach der früheren Unternehmenstätigkeit der KG zu entscheiden. Da der Insolvenzverwalter seine Leistung erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erbracht hat, kommt ein Vorsteuerabzug bereits im Insolvenzverfahren nur nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 UStG in Betracht.
[BFH ONLINE]


BFH 1.12.2015, IX R 42/14

Zinszahlungen des ehemaligen Gesellschafters als nachträgliche Werbungskosten

Sog. "nachträgliche Schuldzinsen" können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung einer zur Vermietung bestimmten Immobilie grundsätzlich weiter als Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Darlehensverbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht unter dem Vorbehalt der vorrangigen Schuldentilgung.
[BFH ONLINE]


FG Köln 20.1.2016, 9 K 3177/14

Spende an rumänische Körperschaft des öffentlichen Rechts kann abzugsfähig sein

Weder im Gesetz selbst noch in der Gesetzesbegründung findet sich eine Definition dessen, was zu einer Ansehenssteigerung der Bundesrepublik Deutschland führen kann und wann dies der Fall sein soll. Der Senat sieht es wie Seer (in Tipke/Kruse), wonach aus dem vorsichtigen und in der Form nicht justiziablen Wortlaut abzuleiten ist, dass die Möglichkeit, dass die Tätigkeit der ausländischen Körperschaft (hier: Rumänien) zur Ansehenssteigerung Deutschlands beitragen kann, nicht evident ausgeschlossen ist.
[FG Köln online]



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