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| | der BFH hat den Vorsteuerabzug für Unternehmensgründer begrenzt. Danach ist der Gesellschafter einer erst noch zu gründenden GmbH im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Das FG Köln hat festgestellt, dass Ehescheidungskosten weiterhin steuerlich absetzbar sind. Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Esstischgruppe auch dann nicht als "Büroeinrichtung" steuerlich absetzbar ist, wenn der Steuerpflichtige den Tisch auch für betriebliche Arbeiten und vereinzelte Besprechungen mit Kunden nutzt.
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Mit freundlichen Grüßen Günter Warkowski Online-Redaktion |
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BFH 11.11.2015, V R 8/15 Der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH kann im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn der Leistungsbezug durch den Gesellschafter bei der GmbH zu einem Investitionsumsatz führen soll. Bestätigt wird dies durch das EuGH-Urteil Malburg vom 13.3.2014 (C-204/13), wonach eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung kein Recht auf Vorsteuerabzug des Gesellschafters begründet. [BFH PM Nr. 25 vom 16.3.2016] |
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BFH 25.11.2015, I R 85/13 Für eine allgemeine Leistungsklage einer (vermeintlichen) Organgesellschaft, mit der das Finanzamt verurteilt werden soll, eine von ihm im Besteuerungsverfahren des (vermeintlichen) Organträgers gemachte Mitteilung an die zur Festsetzung der Gewerbesteuer zuständige Gemeinde inhaltlich zu korrigieren, fehlt grundsätzlich die Klagebefugnis. Erlässt eine Gemeinde einen auf § 73 AO gestützten Haftungsbescheid, kann die Klägerin dagegen durch Klage zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten vorgehen. [BFH ONLINE] |
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BFH 3.2.2016, X R 25/12 Der Steuerpflichtige verliert durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht generell die Befugnis, von ihm getätigte bzw. ihm zurechenbare Aufwendungen als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG abzuziehen. Bewegen sich seine Aufwendungen außerhalb des durch die InsO vorgegebenen Rahmens, sind der steuerrechtlichen Beurteilung die sich aus §§ 40, 41 Abs. 1 AO ergebenden Wertungen zugrunde zu legen. [BFH ONLINE] |
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FG Köln 13.1.2016, 14 K 1861/15 Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind auch nach der aktuellen Gesetzeslage als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens fallen nicht unter den Begriff der Prozesskosten. [FG Köln online] |
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FG Rheinland-Pfalz 11.2.2016, 6 K 1996/14 Ein Esszimmertisch mit sechs Stühlen ist auch dann nicht als "Büroeinrichtung" steuerlich absetzbar, wenn der Steuerpflichtige den Tisch auch für betriebliche Arbeiten und vereinzelte Besprechungen mit Kunden nutzt. Derartige Möbel dienen der Einrichtung eines privaten Raumes und können deshalb nicht wie Gegenstände behandelt werden, die ihrer Art nach sowohl für eine unternehmerische als auch eine private Nutzung geeignet und bestimmt sind (etwa ein Kfz). [FG Rheinland-Pfalz PM vom 17.3.2016] |
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FG Münster 21.1.2016, 6 K 3303/14 AO In der Angabe einer neuen Bankverbindung liegt grundsätzlich ein Widerruf früherer Kontobenennungen. Das Finanzamt kann ab dem Eingang der Mitteilung schuldbefreiend nur auf das zuletzt angegebene und nicht mehr auf das früher angegebene Konto auszahlen. Das Finanzamt trägt grundsätzlich die Gefahr einer fehlgeleiteten Überweisung. [FG Münster online] |
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