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| | ab morgen heißt es wieder "O'zapft is!" (bairisch für Es ist angezapft!). In München startet das 184. Oktoberfest. Erneut werden mehr als sechs Millionen Besucher auf der Wiesn erwartet. Die Brezelverkäufer werden dann aber um einiges besser schlafen können, denn der BFH hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Az.: V R 15/17) entschieden, dass ihre "Wiesnbrezn" steuerbegünstigt sind. Do klingelt 's in da Kassen!
Lesen Sie zur stetig wachsenden Bedeutung des Unionsrechts im nationalen Umsatzsteuerrecht den Aufsatz von Dr. Martin Kemper in der UR 2017, 1 (Heft 01).
Mit besten Grüßen aus Köln Thorsten Kunde
P.S.: Praxisnaher Austausch mit den führenden Experten im Bereich Umsatzsteuer erwartet Sie bei den Kölner Tagen Umsatzsteuer am 7.-8.12.2017. Für weitere Informationen bzw. Ihre Anmeldung klicken Sie bitte hier! |
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Verlagsangebot
Online-Bekanntmachung Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2018 ist gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d EStG bestimmt worden. [BMF online] |
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Verwaltungsanweisung Können Reparaturen von stationären Elektrogeräten, wie zum Beispiel Waschmaschinen und Geschirrspülmaschinen, als auch von mobilen Geräten, wie zum Beispiel Handys und Fernsehgeräte, können als Handwerksleistungen im Haushalt im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 3 EStG steuermindernd berücksichtigt werden? [Bundesregierung online] |
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Verwaltungsanweisung Hinweis der Bundesregierung zur Frage der steuerlichen Absetzbarkeit der Kosten für private Glasfaseranschlüsse. [Bundesregierung online] |
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FG Köln 8.3.2017, 14 K 2560/16 Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG sind auch Beiträge zu Krankenversicherungen, soweit diese nicht nach Nr. 3 zu berücksichtigen sind, Sonderausgaben. Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG die nach den Sätzen 1 bis 3 des § 10 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG scheidet aus. [Rechtsprechungsdatenbank NRW] |
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FG Köln 27.4.2017, 1 K 3648/14 Das BVerfG hat mit Nichtannahmebeschluss vom 3.9.2009 (1 BvR 2539/07) entschieden, dass der durch den Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung typisierend auf 0,5 % pro Monat festgesetzte Zinssatz, der immerhin zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen gilt, rechtsstaatlich unbedenklich ist. Allerdings war u.a. angesichts des weiter andauernden Niedrigzinsniveaus in den hier streitigen Zinsmonaten die Revision zuzulassen. [Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW] |
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FG Nürnberg 4.8.2017, 4 K 16/17 Zwar werden die Grenzen des Haushalts i.S.d. § 35a Abs. 4 EStG nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Die tarifliche Einkommensteuer nach § 35a Abs. 3 EStG ist allerdings nicht um Werkleistungen zu ermäßigen, die außerhalb des Haushalts in der Betriebsstätte des Handwerkers erbracht werden (hier: Herstellung einer Haustür in Abgrenzung zur Montage der Haustür). [Bayern.Recht] |
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BFH aktuell Kurzbesprechungen Am Mittwoch hat der BFH wieder wichtige Entscheidungen für verschiedene Rechtsgebiete des Steuerrechts veröffentlicht. Wir haben die wesentlichen Inhalte der Entscheidungen kurz für Sie zusammengefasst. Mit den Auswirkungen und Konsequenzen setzen sich die Autoren unserer steuerrechtlichen Zeitschriften vertiefend auseinander. [Verlag Dr. Otto Schmidt] |
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| | | Schon der Name "DVO 282/2011" klingt wenig praxisrelevant für das deutsche Umsatzsteuerrecht, tatsächlich verbirgt sich dahinter aber bindendes Unionsrecht mit unmittelbarer Geltung im deutschen Recht, abgekürzt spricht man von der MwStDVO oder auch der MwStVO. Die hier zum 1.1.2017 neu in Kraft tretenden Regelungen bei sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken sowie die schon etwas länger geltenden Vorgaben zu digitalen Leistungen und zum Vertrauensschutz bei sonstigen grenzüberschreitenden Leistungen rechtfertigen einen Blick auf diese Vorschriften sowie auf die Zusammenhänge zum deutschen Umsatzsteuergesetz und den (umfangreichen) Verwaltungsanweisen im UStAE. | | | |
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