Aufsatz zur stetig wachsenden Bedeutung des Unionsrechts im nationalen Umsatzsteuerrecht
Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht.
  In Kooperation mit unseren steuerrechtlichen Berater-Zeitschriften 15.09.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

ab morgen heißt es wieder "O'zapft is!" (bairisch für Es ist angezapft!). In München startet das 184. Oktoberfest. Erneut werden mehr als sechs Millionen Besucher auf der Wiesn erwartet. Die Brezelverkäufer werden dann aber um einiges besser schlafen können, denn der BFH hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Az.: V R 15/17) entschieden, dass ihre "Wiesnbrezn" steuerbegünstigt sind. Do klingelt 's in da Kassen!

Lesen Sie zur stetig wachsenden Bedeutung des Unionsrechts im nationalen Umsatzsteuerrecht den Aufsatz von Dr. Martin Kemper in der UR 2017, 1 (Heft 01).

Mit besten Grüßen aus Köln
Thorsten Kunde

P.S.: Praxisnaher Austausch mit den führenden Experten im Bereich Umsatzsteuer erwartet Sie bei den Kölner Tagen Umsatzsteuer am 7.-8.12.2017. Für weitere Informationen bzw. Ihre Anmeldung klicken Sie bitte hier!

Anzeige
Fernlehrgang Umsatzsteuer. Hier informieren und anmelden.


 

Meldungen

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2018
Reparaturen von stationären Elektrogeräten als Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG
Steuerliche Absetzbarkeit privater Glasfaseranschlüsse im Endnutzerhaushalt
Sonderausgabenabzug bei doppelter Absicherung der Basiskrankenversorgung
Zinssatz von 6% p.a. bis September 2014 verfassungsgemäß
Keine Steuerermäßigung für außerhalb des Haushalts hergestellte Haustür
 
 
 

BFH aktuell

Die am 13.9.2017 veröffentlichten Entscheidungen des BFH:
 
     
 

Aus den Zeitschriften

Die stetig wachsende Bedeutung des Unionsrechts im nationalen Umsatzsteuerrecht (Kemper, UR 2017, 1)
 
 
   


Verlagsangebot
von Oertzen/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Mit Bewertung und ErbSt-DBA. Kommentar. Lieferbar. Jetzt bestellen!


Online-Bekanntmachung

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2018

Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2018 ist gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d EStG bestimmt worden.
[BMF online]


Verwaltungsanweisung

Reparaturen von stationären Elektrogeräten als Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG

Können Reparaturen von stationären Elektrogeräten, wie zum Beispiel Waschmaschinen und Geschirrspülmaschinen, als auch von mobilen Geräten, wie zum Beispiel Handys und Fernsehgeräte, können als Handwerksleistungen im Haushalt im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 3 EStG steuermindernd berücksichtigt werden?
[Bundesregierung online]


Verwaltungsanweisung

Steuerliche Absetzbarkeit privater Glasfaseranschlüsse im Endnutzerhaushalt

Hinweis der Bundesregierung zur Frage der steuerlichen Absetzbarkeit der Kosten für private Glasfaseranschlüsse.
[Bundesregierung online]


FG Köln 8.3.2017, 14 K 2560/16

Sonderausgabenabzug bei doppelter Absicherung der Basiskrankenversorgung

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG sind auch Beiträge zu Krankenversicherungen, soweit diese nicht nach Nr. 3 zu berücksichtigen sind, Sonderausgaben. Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG die nach den Sätzen 1 bis 3 des § 10 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG scheidet aus.
[Rechtsprechungsdatenbank NRW]


FG Köln 27.4.2017, 1 K 3648/14

Zinssatz von 6% p.a. bis September 2014 verfassungsgemäß

Das BVerfG hat mit Nichtannahmebeschluss vom 3.9.2009 (1 BvR 2539/07) entschieden, dass der durch den Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung typisierend auf 0,5 % pro Monat festgesetzte Zinssatz, der immerhin zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen gilt, rechtsstaatlich unbedenklich ist. Allerdings war u.a. angesichts des weiter andauernden Niedrigzinsniveaus in den hier streitigen Zinsmonaten die Revision zuzulassen.
[Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW]


FG Nürnberg 4.8.2017, 4 K 16/17

Keine Steuerermäßigung für außerhalb des Haushalts hergestellte Haustür

Zwar werden die Grenzen des Haushalts i.S.d. § 35a Abs. 4 EStG nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Die tarifliche Einkommensteuer nach § 35a Abs. 3 EStG ist allerdings nicht um Werkleistungen zu ermäßigen, die außerhalb des Haushalts in der Betriebsstätte des Handwerkers erbracht werden (hier: Herstellung einer Haustür in Abgrenzung zur Montage der Haustür).
[Bayern.Recht]


BFH aktuell

Kurzbesprechungen

Die am 13.9.2017 veröffentlichten Entscheidungen des BFH:

Am Mittwoch hat der BFH wieder wichtige Entscheidungen für verschiedene Rechtsgebiete des Steuerrechts veröffentlicht. Wir haben die wesentlichen Inhalte der Entscheidungen kurz für Sie zusammengefasst. Mit den Auswirkungen und Konsequenzen setzen sich die Autoren unserer steuerrechtlichen Zeitschriften vertiefend auseinander.
[Verlag Dr. Otto Schmidt]


 
 

Aus den ZeitschriftenDie stetig wachsende Bedeutung des Unionsrechts im nationalen Umsatzsteuerrecht (Kemper, UR 2017, 1)

Schon der Name "DVO 282/2011" klingt wenig praxisrelevant für das deutsche Umsatzsteuerrecht, tatsächlich verbirgt sich dahinter aber bindendes Unionsrecht mit unmittelbarer Geltung im deutschen Recht, abgekürzt spricht man von der MwStDVO oder auch der MwStVO. Die hier zum 1.1.2017 neu in Kraft tretenden Regelungen bei sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken sowie die schon etwas länger geltenden Vorgaben zu digitalen Leistungen und zum Vertrauensschutz bei sonstigen grenzüberschreitenden Leistungen rechtfertigen einen Blick auf diese Vorschriften sowie auf die Zusammenhänge zum deutschen Umsatzsteuergesetz und den (umfangreichen) Verwaltungsanweisen im UStAE.
 

Anzeige
Zertifizierungslehrgang Steuerstrafrecht. Hier informieren und anmelden!

 

Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
Verantwortlich für den Inhalt:
Thorsten Kunde
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-166
kunde@otto-schmidt.de


Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.

Hier können Sie Ihre E-Mail-Adresse ändern
 
Diesen Newsletter weiterempfehlen
 
Newsletter abbestellen