von RA Dr. Philipp J. Thiele, LL.M. (Edinburgh) / Dipl.-Finw. Timm Stelzer
Die abkommensrechtliche Abgrenzung von Unternehmensgewinnen (Art. 7 OECD-MA) und Lizenzgebühren (Art. 12 OECD-MA) im Fall grenzüberschreitender Softwareüberlassung bereitet der Beratungspraxis zum Teil erhebliche Schwierigkeiten. Die Erläuterungen des OECD-MK vermögen nur bedingt Abhilfe zu schaffen, stehen diese doch meist für sich, ohne dass eine Regelungssystematik erkennbar ist. Der folgende Beitrag soll diese Abgrenzungsprobleme mithilfe des Urheberrechts relativieren und verdeutlichen, dass jene Erläuterungen teleologisch mit der Regelungssystematik des deutschen Urheberrechts übereinstimmen. Insgesamt soll der Praxis so die Qualifikation etwaiger Vergütungen als Lizenzgebühren erleichtert werden.