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| | der Begriff der Verluste prägt momentan die steuerrechtliche Entscheidungslandschaft. So hat der BFH mit seinem am 17.5.2017 veröffentlichten Urteil (BFH v. 22.2.2017, I R 2/15) den Abzug sog. finaler Betriebsstättenverluste nach Unionsrecht verneint. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs.1 Satz 1 KStG) mit dem GG unvereinbar ist, wird den Gesetzgeber beschäftigen. Denn diesem hat das Verfassungsgericht bis zum 31.12.2018 aufgetragen, eine Neuregelung rückwirkend für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2015 zu treffen. Um anstehende Sanierungsverhandlungen nicht durch Unklarheit über die Behandlung von Forderungsverzichten zu belasten, hat der Gesetzgeber bemerkenswert schnell mit dem Entwurf neuer Befreiungstatbestände reagiert. Mit der "Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne und EU-Behilferecht" setzt sich Prof. Dr. Hey in FR 2017, 453 kritisch auseinander. Frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines kostenlosen Probeabos. Mit besten Grüßen Thorsten Kunde P.S.: Mehr zum Thema der "Verluste im Steuerrecht" erfahren Sie in unserem Seminar am 5.7.2017 in Köln. Für weitere Informationen bzw. Ihre Anmeldung klicken Sie bitte hier!“ |
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EuGH 16.5.2017, C-682/15 Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen zwar kontrollieren, ob die Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats um Steuerinformationen rechtmäßig sind. Diese Kontrolle beschränkt sich aber auf die Prüfung, ob den erbetenen Informationen die voraussichtliche Erheblichkeit für die betreffende Steuerprüfung nicht offenkundig völlig zu fehlen scheint. [EuGH-Pressemitteilung Nr. 53 vom 16.5.2017] |
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BVerfG 29.3.2017, 2 BvL 6/11 Die Regelung in § 8c S. 1 KStG, wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb), ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar; gleiches gilt für die identische Regelung in § 8c Abs. 1 S. 1 KStG in ihrer bis Ende 2015 geltenden Fassung. Der Gesetzgeber muss bis Ende 2018 rückwirkend für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2015 eine Neuregelung treffen. [BVerfG PM Nr. 34 vom 12.5.2017] |
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FG Münster 22.3.2017, 9 K 518/14 K § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO ist dahin auszulegen, dass die Norm auch auf Einnahmen aus der Überlassung von Ausstellungsflächen an Unternehmen für Werbungszwecke während eines Kongresses anzuwenden ist, sofern es sich dabei um einen Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO handelt und das Entgelt für die Standflächenüberlassung untrennbar mit der Kongressveranstaltung verbunden ist. Die Ansicht weicht von dem Urteil des FG Hamburg (Az.: 2 K 10/05) ab, weshalb die Revision zugelassen wurde. [Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW] |
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FG Münster 7.4.2017, 4 K 2406/16 F Buchgewinne aus der Durchführung eines freiwilligen Landtauschs nach § 103a ff. FlurbG sind nicht steuerpflichtig. Auch bei einer Enteignung, einem Baulandumlegungsverfahren oder einem Flurbereinigungsverfahren tritt nämlich nach BFH-Rechtsprechung das Ersatzland lediglich als Surrogat an die Stelle des hingegebenen Grundbesitzes. Für den freiwilligen Landtausch nach §§ 103a ff. FlurbG kann insofern nichts anderes gelten. [Newsletter FG Münster vom 15.5.2017] |
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Niedersächsisches FG 23.2.2017, 11 K 134/16 Eine einheitliche Leistung ist auch dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige für den Verbraucher zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers so eng miteinander verknüpft sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Insofern ist eine Garantiezusage eines Autohändlers als einheitliche untrennbare Leistung anzusehen, die durch das Versprechen der Einstandspflicht des Händlers beim Gebrauchtwagenkauf geprägt ist (Kombinationsmodell). [Rechtsprechungsdatenbank Niedersachsen] |
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BFH aktuell Kurzbesprechungen Am Mittwoch hat der BFH wieder wichtige Entscheidungen für die verschiedenen Rechtsgebiete des Steuerrechts veröffentlicht. Wir haben die wesentlichen Inhalte der Entscheidungen kurz für Sie zusammengefasst. Mit den Auswirkungen und Konsequenzen setzen sich die Autoren unserer steuerrechtlichen Zeitschriften vertiefend auseinander. [Verlag Dr. Otto Schmidt] |
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Blog Das FG Niedersachsen hat mit Datum v. 17.11.2016 (6 K 230/15, ErbStB 2017, 133) zur Frage des wirtschaftlichen Eigentums bei der Wertpapierleihe entschieden. Demnach verbleibt das wirtschaftliche Eigentum an verliehenen Aktien ausnahmsweise beim Verleiher, wenn die zu beurteilenden Wertpapiergeschäfte nicht darauf angelegt waren, dem Entleiher im wirtschaftlichen Sinne die Erträge aus den "verliehenen" Aktien zukommen zu lassen. | | | | | | Bemerkenswert schnell hat der Gesetzgeber auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 zum Sanierungserlass reagiert und mit § 3a EStG-E und § 7b GewStG-E einen neuen Steuerbefreiungstatbestand in das Gesetzgebungsverfahren zur Lizenzschranke eingebracht. Schnelles Handeln war geboten, um anstehende Sanierungsverhandlungen nicht durch Unklarheit über die Behandlung von Forderungsverzichten zu belasten. | | | |
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