2. Auflage des Betriebstätten-Handbuchs Wassermeyer/Andresen/Ditz
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In Kooperation mit unseren steuerrechtlichen Berater-Zeitschriften 06.04.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
am 4.4.2018 hat der BFH mit seinem Urteil vom 29.11.2017 (I R 58/15) eine für die Praxis der Besteuerung von Personengesellschaften im internationalen Steuerrecht bedeutsame Rechtsfrage beantwortet. Danach kann auch eine vermögensverwaltend tätige, aber i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG "gewerblich geprägte" inländische KG ihren ausländischen Gesellschaftern (im Nicht-DBA-Fall) eine inländische Betriebsstätte (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i.V.m. § 2 Nr. 1 KStG) vermitteln. Mit allen wichtigen Fragestellungen rund um die Betriebsstätte befasst sich die 2. Auflage des Betriebstätten-Handbuchs Wassermeyer/Andresen/Ditz.

Im ErbStB 2018, 120 (Heft 04) gibt Gallus einen "Überblick zum Gemeinnützigkeitsrecht und aktuelle Entwicklungen". Sie liefert einen wertvollen Überblick über die in diversen Einzelsteuergesetzen enthaltenen Rechtsfolgen der Gemeinnützigkeit.

Mit besten Grüßen

Thorsten Kunde

 

 
P.S.: Die Kölner Tage zur "Digitalen Betriebsprüfung" führen am 18.4.2018 durch typische Problemstellungen digitaler Prüffelder. Für weitere Informationen bzw. Ihre Anmeldung klicken Sie bitte hier!
Verlagsangebot
Ubg Heft 3 zum kostenlosen Download
BFH AKTUELL
Die am 28.3. und 4.4.2018 veröffentlichten Entscheidungen des BFH:

 
WEITERE MELDUNGEN
Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen
Anwendung von BMF-Schreiben und Gleich lautenden Ländererlassen
Umfasst ein Vorläufigkeitsvermerk auch die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG?
Ermäßigter Steuersatz für Beratungsleistungen einer Verbraucherzentrale
Lehrerin kann Aufwendungen für Schulhund nicht als Werbungskosten abziehen
Zur Zollbefreiung für pharmazeutische Substanzen
Keine Klageerhebung mit einfacher E-Mail

 
BLOG
Änderung der EU-Umsatzsteuervorschriften für den eCommerce ab 2019 bzw. 2021 (Dr. Andreas Erdbrügger)

 
AUS DEN ZEITSCHRIFTEN
Überblick zum Gemeinnützigkeitsrecht und aktuelle Entwicklungen (ErbStB 2018, 120)
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BB Fachkonferenz: US Tax Reform und die Folgen. 24.4.2018 Frankfurt.
BFH AKTUELL
 
Kurzbesprechung
Die am 28.3. und 4.4.2018 veröffentlichten Entscheidungen des BFH:
Der BFH hat wieder wichtige Entscheidungen für verschiedene Rechtsgebiete des Steuerrechts veröffentlicht. Wir haben die wesentlichen Inhalte der Entscheidungen kurz für Sie zusammengefasst. Mit den Auswirkungen und Konsequenzen setzen sich die Autoren unserer steuerrechtlichen Zeitschriften vertiefend auseinander.
[Verlag Dr. Otto Schmidt]
WEITERE MELDUNGEN
 
BMF-Schreiben
Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen
Mit BMF-Schreiben v. 29.3.2018 hat die Finanzverwaltung zu den ertragsteuerlichen Auswirkungen der BFH-Entscheidungen v. 223.8.2017 - I R 52/14 u. X R 38/15 Stellung genommen.
 
[BMF online]
 
BMF-Schreiben
Anwendung von BMF-Schreiben und Gleich lautenden Ländererlassen
Mit BMF-Schreiben v. 19.3.2018 hat die Finanzverwaltung bestimmte BMF-Schreiben und Gleich lautende Ländererlasse aufgehoben.
 
[BMF online]
 
FG Münster 14.2.2018, 3 K 565/17 Erb
Umfasst ein Vorläufigkeitsvermerk auch die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG?
Das Gesetz regelt nicht, bis wann der Erwerber den Antrag auf Vollverschonung stellen kann. Insbesondere ergibt sich aus dem Gesetz nicht, ob die Steuerfestsetzung im Falle eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 bzw. 3 AO geändert werden kann. Dementsprechend werden zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen vertreten.
 
[FG Münster online]
 
FG Hamburg 15.11.2017, 1 K 2/16
Ermäßigter Steuersatz für Beratungsleistungen einer Verbraucherzentrale
Leistungen von (originären) Zweckbetrieben i.S.v. § 65 AO unterliegen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz; die Einschränkung (Rückausnahme) gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 3 UStG (durch das JStG 2007) findet nur Anwendung auf (Katalog-)Zweckbetriebe i.S.v. §§ 66-68 AO. Eine gemeinnützige Körperschaft i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 1 UStG i.V.m. §§ 51-68 AO kann ihre Leistungen bis zu einer Änderung des deutschen Umsatzsteuerrechts unter Berufung auf die für sie günstigere nationale Regelung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterwerfen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Vorgaben der Nr. 15 Anhang III der MwStSystRL erfüllt sind.
 
[FG Hamburg NL vom 29.3.2018]
 
FG Rheinland-Pfalz 12.3.2018, 5 K 2345/15
Lehrerin kann Aufwendungen für Schulhund nicht als Werbungskosten abziehen
Eine Lehrerin kann Aufwendungen für ihren Hund, der sie drei Mal pro Woche in die Schule begleitet und dort als "Schulhund" eingesetzt wird, nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Tier nicht (nahezu) ausschließlich und unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben der Klägerin als Lehrerin dient, sondern überwiegend privat Verwendung findet.
 
[FG Rheinland-Pfalz PM vom 28.3.2017]
 
FG Düsseldorf 8.9.2017, 4 K 628/16 Z
Zur Zollbefreiung für pharmazeutische Substanzen
Pharmazeutische Substanzen sind nur dann von den Zöllen befreit, wenn sie sowohl durch die CAS Nr. identifiziert als auch durch den Internationalen Freinamen (INN) in Anhang 3 der Kombinierten Nomenklatur (KN) erfasst werden.
 
[Justiz NRW online]
 
FG Köln 25.1.2018, 10 K 2732/17
Keine Klageerhebung mit einfacher E-Mail
Eine Klage kann nicht wirksam mit einfacher E-Mail erhoben werden. Das gilt auch dann, wenn der E-Mail eine unterschriebene Klageschrift als Anhang beigefügt ist.
 
[FG Köln PM vom 3.4.2018]

BLOG
 
 
Änderung der EU-Umsatzsteuervorschriften für den eCommerce ab 2019 bzw. 2021 (Dr. Andreas Erdbrügger)
Die EU hat am 5. Dezember 2017 mehrere Rechtsänderungen im eCommerce-Bereich beschlossen, die teilweise schon ab 1. Januar 2019, im Übrigen ab 2021 umzusetzen sind. Sie betreffen einerseits elektronisch erbrachte Dienstleistungen und andererseits den Versandhandel, jeweils gegenüber Nichtunternehmern (B2C-Bereich). Darüber hinaus wird das Konzept des Mini-One-Stop-Shops ab 2021 erheblich ausgeweitet.
 
 
AUS DEN ZEITSCHRIFTEN
 
 
Überblick zum Gemeinnützigkeitsrecht und aktuelle Entwicklungen (ErbStB 2018, 120)

Beiträge für die Beratungspraxis
von RAin Yvonne Gallus

Das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht findet seinen Ausgangspunkt in § 52 AO - Gemeinnützige Zwecke, der lediglich den allgemeinen Rahmen der Gemeinnützigkeit absteckt. Es findet sich eine weithin unsystematische Anhäufung von Steuervergünstigungen in diversen abgabenrechtlichen Regelungen (EStG ErbStG, KStG, GewStG etc.). Wie die allgemeinen Voraussetzungen i.E. ausgestaltet sind, wird im Beitrag erläutert, um sich dann den derzeit aktuellen Aspekten im Gemeinnützigkeitsrecht zuzuwenden.

 
 

 
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50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter:
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Thorsten Kunde
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-166
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