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| | der BFH hat zur doppelten Auskunftsgebühr im Organschaftsfall Stellung bezogen. Beantragen demnach sowohl Organträger als auch Organgesellschaft beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft über den gleichen Sachverhalt, müssen beide Antragsteller die volle Auskunftsgebühr entrichten.
Außerdem hat der BFH entschieden, dass die Abtrennung durch ein Regal nicht genügt, um aus einem einheitlichen Raum zwei Räume zu machen. Demnach waren in dem vorliegenden Fall die Kosten für ein gemischt genutztes Arbeitszimmer nicht abzugsfähig.
Weitere Themen in diesem Newsletter: Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten, Berücksichtigung einer Schmerzensgeldrente in einem Kindergeldverfahren, Behandlung von Erlösen aus der aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs erfolgten Rückgabe von Lehman-Zertifikaten sowie Verständigungsverfahren im Hinblick auf DBA-Spanien.
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Mit freundlichen Grüßen Günter Warkowski Online-Redaktion
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BFH 9.3.2016, I R 66/14 Beantragen sowohl Organträger als auch Organgesellschaft einer ertragsteuerlichen Organschaft eine verbindliche Auskunft in Bezug auf den gleichen Sachverhalt, fällt bei beiden Antragstellern eine Auskunftsgebühr an. Das Gesetz knüpft die Gebühr typisierend an den jeweiligen Antrag. Es bestehen keine weitergehenden Sonderregelungen, aus denen sich ein Entfallen des Gebührenanspruchs für einen Fall der vorliegenden Art ergibt. [BFH PM Nr. 44 vom 22.6.2016] |
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BFH 17.2.2016, X R 32/11 Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird ("Arbeitsecke"), können nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Abtrennung durch ein Regal genügt nicht, um aus dem einheitlichen Raum zwei Räume zu machen. [BFH online] |
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BFH 14.4.2016, III R 23/14 Kinderbetreuungskosten können auch dann nach § 9c Abs. 1 EStG 2009 a.F. "wie" Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie durch eine erst angestrebte Tätigkeit veranlasst sind. Der Wortlaut des § 9c Abs. 1 S. 1 EStG, wonach die Betreuungsaufwendungen "wegen einer Erwerbstätigkeit ... anfallen" müssen, stellt auf die Kausalität zwischen Erwerbstätigkeit und Aufwendungen ab, und nicht - wie z.B. die Formulierungen "während einer Erwerbstätigkeit" oder "wegen einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit" - auf deren zeitliche Beziehung. [BFH online] |
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BFH 13.4.2016, III R 28/15 Bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind über hinreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines persönlichen Unterhalts verfügt, ist eine Schmerzensgeldrente grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Sie ist nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Kindes bestimmt oder geeignet. [BFH online] |
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FG Münster 13.5.2016, 7 K 3799/14 E Gem. § 20 Abs. 3 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich auch Entschädigungszahlungen nach Beratungsfehlern. Lehman-Zertifikate stellen keine Kapitalforderungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2008 geltenden Fassung dar. Nach § 52a Abs. 10 S. 6 EStG gilt § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG grundsätzlich nur für nach dem 31.12.2008 erzielte Gewinne. [FG Münster online] |
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FG Köln 14.4.2016, 2 K 2809/13 Gem. Art. 24 Abs. 1 S. 2 des DBA-Spanien 2011 ist für die Unterbreitung eines Falles zum Zwecke der Durchführung eines Verständigungsverfahrens eine Frist von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme, die nach Auffassung des Steuerpflichtigen zu einer Doppelbesteuerung führt, vorgesehen. Danach ist der Tag der Mitteilung der Einzelmaßnahme, die zu der abkommenswidrigen Besteuerung führt, maßgebend. [FG Köln online] |
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