Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Steuerrecht
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  Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Steuerrecht 21.12.2016  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

der BFH hat entschieden, dass Zahlungen bei der Rückabwicklung von Immobilienfonds mit sog. "Schrottimmobilien" in ein steuerpflichtiges Veräußerungsentgelt und eine nicht steuerbare Entschädigungsleistung aufzuteilen sind, wenn die als Kaufpreis bezeichnete Gegenleistung für den Verzicht auf Schadensersatz und die Rücknahme der Klage erbracht wurde. Dies ist für zahlreiche Anleger von Bedeutung, die sich an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und in der Folge von Schadensersatzprozessen wegen Prospekthaftung von der Beteiligung wieder getrennt haben.

Weitere Themen: Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags, Spekulationsbesteuerung bei selbst genutzten Ferienwohnungen, Einbeziehung von Versand- und Handlingskosten, Einordnung des Berufs des Rentenberaters sowie Zumutbarkeit der Steuererklärung in elektronischer Form.

Dies ist der letzte Newsletter in diesem Jahr. Wir wünschen allen Abonnenten ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest sowie einen guten Rutsch in das Jahr 2017!

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Mit freundlichen Grüßen
Günter Warkowski
Online-Redaktion

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Meldungen:

Fondsbeteiligung an Schrottimmobilien: Rückabwicklung im Umfang von Entschädigungszahlungen ist nicht steuerbar
 
Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags gem. § 33a Abs. 1 EStG
 
Zur Spekulationsbesteuerung des Veräußerungsgewinns selbst genutzter Ferienwohnungen
 
Zur Einbeziehung von Versand- und Handlingskosten in die Bewertung von Sachbezügen
 
Beruf des Rentenberaters stellt keine freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit dar
 
Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung in elektronischer Form kann wirtschaftlich unzumutbar sein
 
 


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BFH 6.9.2016, IX R 27/15 u.a.

Fondsbeteiligung an Schrottimmobilien: Rückabwicklung im Umfang von Entschädigungszahlungen ist nicht steuerbar

Zahlungen bei der Rückabwicklung von Immobilienfonds mit "Schrottimmobilien" können in ein steuerpflichtiges Veräußerungsentgelt und eine nicht steuerbare Entschädigungsleistung aufzuteilen sein. Die Entscheidungen sind für zahlreiche Anleger von Bedeutung, die sich an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und in der Folge von Schadensersatzprozessen wegen Prospekthaftung von der Beteiligung wieder getrennt haben.
[BFH PM Nr. 75 vom 14.12.2016]


BFH 20.10.2016, VI R 57/15

Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags gem. § 33a Abs. 1 EStG

Das Elterngeld zählt bei der Berechnung des abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrags in vollem Umfang und damit einschließlich des Sockelbetrags (§ 2 Abs. 4 BEEG) zu den anrechenbaren Bezügen des Unterhaltsempfängers i.S.d. § 33a Abs. 1 S. 5 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV.
[BFH online]


FG Köln 18.10.2016, 8 K 3825/11

Zur Spekulationsbesteuerung des Veräußerungsgewinns selbst genutzter Ferienwohnungen

Ob eine Zweitwohnung ein für eine Eigennutzung i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG in seiner 2. Alt. taugliches Objekt ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Der Senat hält es aber mit dem Gesetzeszweck der Vorschrift nicht für vereinbar, auch solche Zweitwohnungen zu begünstigen, die nicht aus beruflichen Gründen - etwa im Wege der doppelten Haushaltführung - vorgehalten und zeitweise, ggf. auch nur kurzfristig genutzt werden, sondern im Wesentlichen für Erholungsaufenthalte vorgesehen sind.
[FG Köln online]


FG Baden-Württemberg 4.8.2016, 10 K 2128/14

Zur Einbeziehung von Versand- und Handlingskosten in die Bewertung von Sachbezügen

Ein Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer auf Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer, wenn der Wert der Zuwendung die monatliche Freigrenze von 44 € überschreitet (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Bei der Berechnung der Freigrenze sind Versand- und Verpackungskosten miteinzubeziehen.
[FG Baden-Württemberg NL vom 14.12.2016]


FG Düsseldorf 31.8.2016, 2 K 3950/14 G

Beruf des Rentenberaters stellt keine freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit dar

Der Beruf des Rentenberaters ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Ausbildung nicht vergleichbar. Er ist auch nicht dem des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ähnlich, schon weil eine nennenswerte fachliche Überschneidung bzw. Nähe zu den Aufgaben der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten fehlt.
[FG Düsseldorf online]


FG Rheinland-Pfalz 7.9.2016, 1 K 2571/14

Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung in elektronischer Form kann wirtschaftlich unzumutbar sein

Einem selbständigen Zeitungszusteller mit jährlichen Einnahmen von rd. 6.000 € ist es nicht zuzumuten, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form abzugeben. Da nur die Verhältnisse des konkreten Betriebes maßgeblich sind, kommt es für die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige noch andere Einkünfte oder Vermögen hat.
[FG Rheinland-Pfalz PM vom 14.12.2016]



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