Ubg 3/2018 kostenlos herunterladen!
Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht
 
In Kooperation mit unseren steuerrechtlichen Berater-Zeitschriften 23.03.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
mit seinem Urteil vom 8.2.2018 (V R 42/15) hat der BFH zur umsatzsteuerlichen Gleichbehandlung von Pharmarabatten entschieden. Diese mindern nach der am 21.3.2018 veröffentlichten Entscheidung die umsatzsteuerliche Schuld der Pharmaunternehmen, unabhängig davon ob die Lieferung an gesetzlich oder privat Versicherte erfolgt.

Der BFH hatte die Entscheidung mit Beschluss vom 22.6.2016 (V R 42/15, vgl. UR 2016, 717; UStB 2016, 261 m. Anm. Vellen) dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Im Rahmen des "Praxisforum Steuerrechtsschutz: Die Digitalisierung des finanzgerichtlichen Verfahrens" zeigen Hendricks/Höpfner in Ubg 2018, 184 (Heft 03), dass der "schriftlichen" Kommunikation im Rahmen finanzgerichtlicher Verfahren eine Revolution bevorsteht.

Wegen des Karfreitags erhalten Sie die nächste Ausgabe am 6.4.2018.

Mit besten vorösterlichen Grüßen

Thorsten Kunde

 

 
PS: Mehr zu "Digital Values und Tools für die Unternehmenssteuerpraxis" erfahren Sie beim taxtech.forum am 5. und 6.7.2018 in München. Nutzen Sie den Frühbucherpreis bis zum 30.3.2018 bitte hier!
Verlagsangebot
Ubg Heft 3 zum kostenlosen Download
BFH AKTUELL
Die am 21.3.2018 veröffentlichten Entscheidungen des BFH:

 
WEITERE MELDUNGEN
Steuerliche Sondermaßnahmen wegen Orkanschäden
ne bis in idem: Beschränkung des Grundsatzes zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Finanzmärkte
Finanzamt darf Teilnahme eines städtischen Bediensteten anordnen
Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob
Durchschnittsbesteuerung bei einer Kommanditgesellschaft ohne Mitunternehmerschaft
Umsatzsteuer: Auf welchen Zeitpunkt kommt es steuerrechtlich bei der Aufrechnung an?

 
BLOG
Die Digitalisierung des finanzgerichtlichen Verfahrens (Dr. Höpfner)

 
AUS DEN ZEITSCHRIFTEN
Praxisforum Steuerrechtsschutz: Die Digitalisierung des finanzgerichtlichen Verfahrens (Ubg 2018, 184)
Verlagsangebot
Soeben erschienen: Kirchhof, EStG Kommentar in der 17. Auflage

Systematisch, konzentriert und praxisgerecht kommentiert dieser Hochkaräter das Einkommensteuergesetz. Besonders das internationale Steuerrecht und die Bekämpfung missbräuchlicher Gestaltungen stehen dabei im Blickpunkt. Ein Highlight ist der neue § 4j EStG, kommentiert von Professor Dr. Dietmar Gosch. Selbstverständlich wurden die zahlreichen Detailänderungen des letzten Jahres, alle Gesetzesänderungen, die höchstrichterliche Rechtsprechung, Verwaltungspraxis und einschlägige Literatur eingearbeitet. Das hochkarätige Autorenteam bietet Ihnen damit meinungsfreudige und dogmatisch sauber begründete Lösungsansätze.
Jetzt Probe lesen oder direkt versandkostenfrei bestellen.

BFH AKTUELL
 
Kurzbesprechung
Die am 21.3.2018 veröffentlichten Entscheidungen des BFH:
Am Mittwoch hat der BFH wieder wichtige Entscheidungen für verschiedene Rechtsgebiete des Steuerrechts veröffentlicht. Wir haben die wesentlichen Inhalte der Entscheidungen kurz für Sie zusammengefasst. Mit den Auswirkungen und Konsequenzen setzen sich die Autoren unserer steuerrechtlichen Zeitschriften vertiefend auseinander.
[Verlag Dr. Otto Schmidt]
WEITERE MELDUNGEN
 
News
Steuerliche Sondermaßnahmen wegen Orkanschäden
Das Ministerium der Finanzen NRW hat mit Erlass v. 1.3.2018 eine Reihe von steuerlichen Sondermaßnahmen getroffen, um die finanziellen Auswirkungen der durch den Orkan "Friederike" verursachten Schäden zu mildern.
 
[Verlag Dr. Otto Schmidt]
 
EuGH 20.3.2018, C-524/15 u.a.
ne bis in idem: Beschränkung des Grundsatzes zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Finanzmärkte
Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Finanzmärkte beschränkt werden. Eine solche Beschränkung darf aber nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele zwingend erforderlich ist. Die italienische Regelung über Marktmanipulationen könnte gegen Unionsrecht verstoßen.
 
[EuGH PM Nr. 34 vom 20.3.2018]
 
FG Düsseldorf 19.1.2018, 1 K 2190/17 AO
Finanzamt darf Teilnahme eines städtischen Bediensteten anordnen
Das Finanzamt darf mit der Prüfungsanordnung die Teilnahme eines kommunalen Bediensteten an der Betriebsprüfung anordnen. § 21 Abs. 3 FVG gewährt den Gemeinden das Recht auf Teilnahme an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden für den Bereich der Realsteuern; daraus folgt die Pflicht des Steuerpflichtigen, die Anwesenheit des Gemeindebediensteten zu dulden und diesem Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren.
 
[FG Düsseldorf PM vom 19.3.2018]
 
FG Köln 27.9.2017, 3 K 2547/16
Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob
Die Kosten für einen Dienstwagen sind auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) überlassen wird. Zwar ist die Gestaltung bei einem Minijob ungewöhnlich, dennoch überschreitet die Entlohnung mit diesem Sachbezug nicht die Grenze der Angemessenheit.
 
[FG Köln PM vom 15.3.2018]
 
Niedersächsisches FG 16.6.2017, 11 K 98/17
Durchschnittsbesteuerung bei einer Kommanditgesellschaft ohne Mitunternehmerschaft
Eine Kommanditgesellschaft kann auf ihre Umsätze nicht die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG i.V.m. § 51 a BewG anwenden, wenn ihre Kommanditisten keine ausreichende Mitunternehmerinitiative entfalten können.
 
[Niedersächsisches FG online]
 
FG Nürnberg 15.2.2018, 2 V 1143/17
Umsatzsteuer: Auf welchen Zeitpunkt kommt es steuerrechtlich bei der Aufrechnung an?
Steuerrechtlich kommt es nicht auf den Zeitpunkt der sog. Aufrechnungslage an, sondern auf den Zeitpunkt der durch die Aufrechnungserklärung bewirkten Leistung. Diese zum Zufluss im Einkommensteuerrecht etablierte Rechtsprechung muss auch in der Umsatzsteuer Geltung finden, da insoweit keine Besonderheiten gelten; das aus § 38 AO abgeleitete Rückwirkungsverbot gilt für alle Steuerarten.
 
[Bayern.Recht]

BLOG
 
 
Die Digitalisierung des finanzgerichtlichen Verfahrens (Dr. Höpfner)
Die Praxis der Finanzgerichtsbarkeit ist nach wie vor von konventionellen Kommunikationsformen geprägt (Übermittlung von Schriftsätzen auf dem Postweg oder per Telefax). Deren Ende ist jedoch eingeläutet. Mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl. I 2013, S. 3786) wurde u.a. die FGO geändert. Wesentliches Element ist die verbindliche Einführung des elektronischen Schriftverkehrs von Anwälten und Behörden mit den Gerichten. Die gesetzliche Neuregelung kann daher als Meilenstein auf dem Weg zur vollständigen Digitalisierung des (finanz-)gerichtlichen Verfahrens bezeichnet werden.
 
 
AUS DEN ZEITSCHRIFTEN
 
 
Praxisforum Steuerrechtsschutz: Die Digitalisierung des finanzgerichtlichen Verfahrens (Ubg 2018, 184)


von Prof. Dr. Michael Hendricks / Dr. Andreas Höpfner

Der "schriftlichen" Kommunikation im Rahmen finanzgerichtlicher Verfahren steht eine Revolution bevor. Die Praxis der Finanzgerichtsbarkeit ist nach wie vor von konventionellen Kommunikationsformen geprägt. Der BFH und ein großer Teil der Finanzgerichte übermitteln Urteile, Beschlüsse und andere Verfügungen ebenso wie Schriftsätze der Beteiligten ganz überwiegend auf dem Postwege. Das Ende dieser konventionellen Kommunikation ist eingeläutet.

 
 

 
Zum vollständigen Online-Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes
 
Verlagsangebot
     
Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter:
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Thorsten Kunde
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-166
kunde@otto-schmidt.de
 

Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.

Abbestellhinweis:
Wenn Sie die Information abbestellen wollen, klicken Sie bitte hier. Oder antworten Sie auf diese Information mit dem Betreff „Abbestellen“. Sie können der Verwendung Ihrer E-Mail-Adresse jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten entstehen. Ihre E-Mail-Adresse können Sie hier ändern.