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| | in die Sommerferien hinein hat das BMF am 17.7.2017 sein Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Cum/Cum-Transaktionen veröffentlicht. Besonders schnell hat die BaFin reagiert und am 18.7.17 einen Fragebogen an alle deutschen Banken geschickt. Damit fragt sie mögliche zukünftige Belastungen ab. Bis zum 20.10.2017 haben die Institute nun Zeit, um die Fragen zu beantworten. Unter dem Titel "Verschärfte Anforderungen an die Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer gem. § 36a EStG" haben sich Kretzschmann/Schwarz bereits in FR 2017, 223 (Heft 05) mit dem Thema Cum/Cum befasst. Frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines Schnupperabos. Wer es in den Ferien bis nach Indien geschafft hat, sieht sich dort seit dem 1.7.2017 mit der neuen Umsatzsteuer konfrontiert. Einen ersten Überblick geben Ruppert/Friedrich-Vache in UR 2017, 529-534. Auch hier frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines Schnupperabos. Mit besten Grüßen zum Wochenende Thorsten Kunde P.S.: Aktuelles Unternehmensteuerrecht in der GmbH-Beratung bietet der 11. Sommer-Kongress der Centrale für GmbH am 1.9.2017 in Köln. Für weitere Informationen bzw. Ihre Anmeldung klicken Sie bitte hier! |
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BMF, Schreiben vom 17.7.2017, IV C 1 - S 2252/15/10030 :005 Am 17.7.2017 hat das Bundesministerium der Finanzen unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 11.11.2016 (BStBl. 2016 I, 1324) ein Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Cum/Cum-Transaktionen veröffentlicht. [Bundesfinanzministerium.de] |
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FG Hamburg 23.3.2017, 3 K 287/14 Wird ein Unternehmer dazu verpflichtet, seine Betriebsgebäude auf einer angemieteten oder gepachteten Fläche nach Ablauf der Nutzungszeit abzubrechen, bewirkt dies einen Abschlag bei der Bemessung des Einheitswerts der Gebäude gem. § 94 Abs. 3 S. 3 BewG. Die Grundsteuer, für die der Einheitswert maßgeblich ist, ist folglich niedriger. [FG Hamburg Pressemitteilung vom 20.7.2017] |
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FG Düsseldorf 6.4.2017, 13 K 3086/15 E Der Verzicht der Tätigkeitsstaaten auf ihr Besteuerungsrecht kann nicht durch bloße Plausibilitätsprüfung ersetzt werden. Bei einem Verzicht i.S.v. § 50d Abs. 8 EStG kann es sich um einen solchen gegenüber Einzelpersonen, bestimmten Personengruppen oder um einen generellen Verzicht handeln. |
FG Düsseldorf 27.6.2017, 6 K 896/17 K,G Der BFH hat schon mehrfach entschieden, dass der abkommensrechtliche Grundsatz des "dealing at arm's length" nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MA (hier nach Art. IV DBA Großbritannien vom 26.11.1964) eine Einkünftekorrektur nach nationalen Vorschriften der Vertragsstaaten (hier: nach § 1 Abs. 1 AStG) nur dann ermöglicht, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis (hier: der Darlehenszins) seiner Höhe, also seiner Angemessenheit nach, dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhält. |
FG Münster 9.6.2017, 4 K 1034/15 E Ein in einer Summe gezahltes Entgelt für eine auf unbestimmte Laufzeit vereinbarte Überlassung von Flächen zur Herstellung baurechtlicher Ausgleichsmaßnahmen darf auf mehrere Jahre verteilt werden. [FG Münster NL vom 17.7.2017] |
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FG Münster 7.6.2017, 8 K 3992/14 GrE Die Vereinigung mehrerer Kirchengemeinden zu einer neuen Gemeinde kann Grunderwerbsteuer auslösen. Das gilt etwa dann, wenn zum Vermögen der Kirchengemeinden Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft gehörten und die neue Gemeinde infolge der Zusammenlegung sämtliche Anteile an dieser Kapitalgesellschaft erwirbt. [FG Münster PM vom 17.7.2017] |
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BFH aktuell Kurzbesprechungen Am Mittwoch hat der BFH wieder wichtige Entscheidungen für verschiedene Rechtsgebiete des Steuerrechts veröffentlicht. Wir haben die wesentlichen Inhalte der Entscheidungen kurz für Sie zusammengefasst. Mit den Auswirkungen und Konsequenzen setzen sich die Autoren unserer steuerrechtlichen Zeitschriften vertiefend auseinander. [Verlag Dr. Otto Schmidt] |
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| | | Mit dem Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung vom 19.7.2016 (BGBl. I 2016, 1730, 1753) wurde das EStG um einen neuen § 36a ergänzt, der die Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer beschränkt und dadurch Gestaltungen in Form sog. Cum/Cum-Transaktionen entgegenwirken will. Damit hat sich der Gesetzgeber nach den zuletzt im Fokus des öffentlichen Interesses stehenden Cum/Ex-Geschäften nunmehr der zweiten Spielart des Dividendenstrippings, also des Verkaufs von Aktien kurz vor und dem Rückkauf kurz nach dem Termin der Dividendenzahlung, angenommen. | | | |
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