|
| | nachdem sich die Briten am 23.6.2016 per Referendum überraschend für einen Ausstieg aus der EU entschieden haben, hat die Premierministerin in dieser Woche - ebenfalls überraschend - Neuwahlen für den 8.6.2017 angekündigt. Der Brexit wirkt sich auch im Bereich der Verrechnungspreise aus. In der aktuellen Ausgabe 4/2017 der ISR stellen Martiny/Sassmann/Wehnert unter dem Titel "Brexit und Schiedsverfahren über Verrechnungspreise - Konsequenzen und Praktikerhinweise" die Auswirkungen anschaulich dar. Mit dem Dauerthema Arbeitszimmer hat sich der BFH in seiner am 19.4.2017 veröffentlichten Entscheidung beschäftigt. Dieses Urteil und die weiteren in dieser Woche veröffentlichten Leitsätze haben wir für Sie in unserer Rubrik BFH Aktuell zusammengestellt. In EStB 2017, 70 (Heft 02) erhalten Sie von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther einen Überblick über den derzeitigen Stand der Rechtsprechung zu den "Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als BA oder WK" - frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines kostenlosen Probeabos. Weiterführende Hinweise zu Rechtsprechung, Gesetzgebung und Finanzverwaltung finden Sie in unseren steuerrechtlichen Beraterzeitschriften. Mit besten Grüßen Thorsten Kunde P.S.: Mit den wichtigsten steuer- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen rund um die Personengesellschaften befassen sich die Kölner Tage am 27.4. und 28.4.2017. Für weitere Informationen bzw. Ihre Anmeldung klicken Sie bitte hier! |
Anzeige
| | Meldungen | | |
Verlagsangebot Lesen Sie im Schwerpunktheft des AO-Steuerberaters u.a. diese Beiträge: Steuererklärungsfristen und Neukonzeption des Verspätungszuschlages von Ingo Heuel und Sarah Harink +++ Betriebsprüfung in der Gastronomie von Thomas Wenzler +++ Nachweis des für die Steuerbefreiung schädlichen Hinterziehungsvorsatzes beim Umsatzsteuerkarussell von Prof. Dr. Manzur Esskandari und Daniela Bick +++ Wichtige Ansätze bei der Beihilfe zur Steuerhinterziehungvon Dr. Rainer Spatscheck und Lea Wimmer. Schwerpunktheft ist aktuell im kostenlosen Probeabo enthalten. Jetzt bestellen! |
BFH 22.2.2017, III R 9/16 Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG besteht ein Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; dieses gilt allerdings dann nicht, "wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht". Insofern stellt bei Selbständigen nicht jeder außerhalb der Praxiszeiten genutzte Schreibtischarbeitsplatz zwangsläufig einen solchen zumutbaren "anderen Arbeitsplatz" dar. [BFH PM Nr. 26 vom 19.4.2017] |
|
|
BFH 10.8.2016, I R 25/15 Der Senat hält daran fest, dass eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG unterliegt und der hierdurch ausgelöste Wegfallgewinn, sofern er auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht, durch den Ansatz einer Einlage in Höhe des werthaltigen Teils der betroffenen Forderungen zu neutralisieren ist. [BFH online] |
|
|
BFH 30.11.2016, VIII R 11/14 Negative Einkünfte aus solchem Kapitalvermögen, das eigentlich dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG ("Abgeltungsteuer") unterliegt, können mit positiven Einkünften aus solchem Kapitalvermögen, das nach dem progressiven Regeltarif zu besteuern ist, verrechnet werden. Hierzu ist allerdings erforderlich, dass vom Steuerpflichtigen die sog. Günstigerprüfung beantragt wird. [BFH PM Nr. 25 vom 12.4.2017] |
|
|
BFH 19.1.2017, IV R 10/14 u.a. Der BFH hat zwei - auch als "Goldfinger-Modelle" beschriebene - Gestaltungen akzeptiert, bei denen Personengesellschaften durch den Ankauf physischen Goldes Verluste aus Gewerbebetrieb erzielt haben. Diese Gestaltungen führen bei den Gesellschaftern zu Steuervorteilen, wenn kein sog. Steuerstundungsmodell vorliegt. [BFH PM Nr. 24 vom 12.4.2017] |
|
|
FG Düsseldorf 8.2.2017, 4 K 2510/15 Erb Von § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1c ErbStG erfasst werden auch Gegenstände, die nicht dem persönlichen Gebrauch des Erblassers dienten. Erklärt der Verpächter einer Apotheke die Aufgabe seines Betriebs, so werden die verpachteten Einrichtungsgegenstände zu seinem Privatvermögen; Betriebsvermögen i.S.d. § 95 Abs. 1 BewG kann dann nicht mehr angenommen werden. [FG Düsseldorf online] |
|
|
FG Münster 29.3.2017, 7 K 3675/13 E,G,U Ein PC-gestütztes Kassensystem, das auf der Software Microsoft Access basiert, kann als manipulationsanfällig angesehen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, durch wen oder mit welchem Aufwand dies möglich ist. [FG Münster PM vom 18.4.2017] |
|
|
BFH aktuell Am Mittwoch hat der BFH wieder zahlreiche wichtige Entscheidungen für die verschiedenen Rechtsgebiete des Steuerrechts veröffentlicht. Die Leitsätze haben wir Ihnen in der nachfolgenden Übersicht kompakt zusammengestellt. Mit den Auswirkungen und Konsequenzen setzen sich die Autoren unserer steuerrechtlichen Zeitschriften vertiefend auseinander. [Verlag Dr. Otto Schmidt] |
|
|
| | | Die Auswirkungen des Brexit auf die (nachlaufende) Anwendung der EU-Schiedskonvention sind ungeklärt. Nach der hier vertretenen Auffassung enden die Verpflichtungen Deutschlands und der anderen EU-Staaten sowie Großbritanniens nicht automatisch bei Ausscheiden Großbritanniens aus der EU. Vielmehr ist eine separate Kündigung der EU-Schiedskonvention durch Großbritannien notwendig. Die Kündigung hat zumindest keine Wirkung auf bereits beantragte Verfahren. Aufgrund der politischen Situation ist unklar, ob sich die betroffenen Fisci dieser Auffassung anschließen werden. | | | |
Anzeige
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Thorsten Kunde Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln
Tel.: 0221-93738-10166 kunde@otto-schmidt.de |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.
| | |
| |