Aufsatz: "Neustart" in der Europäischen Umsatzsteuer
Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht
 
In Kooperation mit unseren steuerrechtlichen Berater-Zeitschriften 13.04.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
mit Urteil v. 10.4.2018 hat das BVerfG (1 BvR 1236/11) entschieden, dass die Einführung der Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft durch § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG im Juli 2002 nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Es entschied weiterhin, dass auch das rückwirkende Inkraftsetzen der Vorschrift für den Erhebungszeitraum 2002 nicht zu beanstanden ist. Für eine kompetente Beratung zur Gewerbesteuer nutzen Sie den Kommentar von Lenski/Steinberg.

Wie sich der "Neustart" in der Europäischen Umsatzsteuer - der Weg zu einem endgültigen einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum (Überblick und Analyse) darstellt, zeigen Meyer-Burow und Connemann  in UStB 2018, 78. Die Vorschläge der EU-Kommission enthalten eine Reihe wesentlicher Grundsätze für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem, das ab 2019 schrittweise bis 2022 eingeführt werden soll.

Mit besten Grüßen

Thorsten Kunde

 

 
P.S.: Mehr zu "Digital Values und Tools für die Unternehmenssteuerpraxis" erfahren Sie beim taxtech.forum am 5. und 6.7.2018 in München. Für weitere Informationen bzw. Ihre Anmeldung klicken Sie bitte hier!
Verlagsangebot
Der neue Gesamtkatalog Steuerrecht 2018. Jetzt kostenlos herunterladen!
BFH AKTUELL
Die am 11.4.2018 veröffentlichten Entscheidungen des BFH

 
WEITERE MELDUNGEN
Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft bleibt erfolglos
Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer sind verfassungswidrig
Zum Nachweis der Absendung einer Einspruchsentscheidung
Behörden müssen nicht zuerst vom Haftungstatbestand des § 20 Abs.3 ErbStG Gebrauch machen
Umsatzsteuer: Zurechnung von Verkäufen über eBay
Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz ab 2018
Mitteilung über Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag/aus einer betrieblichen Altersversorgung
Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer

 
BLOG
US-Steuerreform als Anwendungsfall für taxtech-Systeme (Thorsten Kunde)

 
AUS DEN ZEITSCHRIFTEN
"Neustart" in der Europäischen Umsatzsteuer - der Weg zu einem endgültigen einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum - Überblick und Analyse (UStB 2018, 78)
Verlagsangebot
Topaktuell: Kohlmann, Steuerstrafrecht Kommentar. Hier informieren!
BFH AKTUELL
 
Kurzbesprechungen
Die am 11.4.2018 veröffentlichten Entscheidungen des BFH
Der BFH hat am Mittwoch wieder wichtige Entscheidungen für verschiedene Rechtsgebiete des Steuerrechts veröffentlicht. Wir haben die wesentlichen Inhalte der Entscheidungen kurz für Sie zusammengefasst. Mit den Auswirkungen und Konsequenzen setzen sich die Autoren unserer steuerrechtlichen Zeitschriften vertiefend auseinander.
[Verlag Dr. Otto Schmidt]
WEITERE MELDUNGEN
 
BVerfG 10.4.2018, 1 BvR 1236/11
Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft bleibt erfolglos
Die Einführung der Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft durch § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG im Juli 2002 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dass die Personengesellschaft als Mitunternehmerschaft dabei die Gewerbesteuer schuldet, obwohl der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils beim veräußernden Gesellschafter verbleibt, verletzt nicht das Leistungsfähigkeitsprinzip. Auch das rückwirkende Inkraftsetzen der Vorschrift für den Erhebungszeitraum 2002 ist verfassungsgemäß.
 
[BVerfG PM Nr. 20 vom 10.4.2018]
 
BVerfG 10.4.2018, 1 BvL 11/14 u.a.
Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer sind verfassungswidrig
Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den "alten" Bundesländern sind jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Der Gesetzgeber muss spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung treffen. Bis dahin dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre, längstens aber bis zum 31.12.2024 angewandt werden.
 
[BVerfG PM Nr. 21 vom 10.4.2018]
 
FG Münster 30.3.2018, 13 K 3907/15 Kg
Zum Nachweis der Absendung einer Einspruchsentscheidung
Bestreitet der Steuerpflichtige nicht den Zugang des Verwaltungsakts, sondern den Verwaltungsakt nicht innerhalb des Dreitageszeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erhalten zu haben, ist damit allein die Zugangsvermutung noch nicht widerlegt. Hypothetische Hinweise auf theoretische Fehlermöglichkeiten bzw. mögliche Unregelmäßigkeiten bei der Postbeförderung genügen nicht.
 
[Rechtsprechungsdatenbank NRW]
 
FG Düsseldorf 21.2.2018, 4 K 1144/17 AO
Behörden müssen nicht zuerst vom Haftungstatbestand des § 20 Abs.3 ErbStG Gebrauch machen
Die Haftungsvorschrift des § 20 Abs. 3 ErbStG kann mithin nicht den Sinn haben, die Finanzbehörde mit unter Umständen schwierigen Ermittlungen und Prüfungen hinsichtlich der Frage zu belasten, ob eine Steuerforderung anstatt bei dem Steuerschuldner bei den Miterben als Haftungsschuldnern realisiert werden kann. Daher ist eine Inanspruchnahme des Steuerschuldners grundsätzlich auch dann ermessensfehlerfrei, wenn neben diesem ein Haftungsschuldner für die Steuerschuld einzustehen hat.
 
[FG Düsseldorf online]
 
FG Baden-Württemberg 26.10.2017, 1 K 2431/17
Umsatzsteuer: Zurechnung von Verkäufen über eBay
Umsätze aus Verkäufen über die Internet-Auktions-Plattform eBay sind der Person zuzurechnen, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt worden sind. Diese Person ist Unternehmer.
 
[FG Baden-Württemberg PM Nr. 6 vom 4.4.2018]
 
BMF-Schreiben
Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz ab 2018
Mit BMF-Schreiben v. 9.4.2018 hat die Finanzverwaltung die Frist zur Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen bei Investmentfonds mit kalendergleichem Geschäftsjahr verlängert.
 
[BMF online]
 
BMF-Schreiben
Mitteilung über Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag/aus einer betrieblichen Altersversorgung
Mit BMF-Schreiben v. 10.4.2018 hat die Finanzverwaltung das amtlich vorgeschriebene Vordruckmuster nach § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG für Mitteilungen ab 2018 bekannt gemacht.
 
[BMF online]
 
BMF-Schreiben
Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer
Mit BMF-Schreiben v. 4.4.2018 hat die Finanzverwaltung umfassend zu Zweifelsfragen bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer Stellung genommen.
 
[BMF online]

BLOG
 
 
US-Steuerreform als Anwendungsfall für taxtech-Systeme (Thorsten Kunde)
Die zum Jahresende 2017 verabschiedete und in weiten Teilen zum Jahresbeginn 2018 in Kraft getretene US-Steuerreform hat bei deutschen Unternehmen mit bereits erfolgten oder geplanten Investitionen in den USA in allen Größenordnungen dazu geführt, die Auswirkungen der verschiedenen Änderungen für die eigenen Berichtspflichten zu berechnen.
 
 
AUS DEN ZEITSCHRIFTEN
 
 
"Neustart" in der Europäischen Umsatzsteuer - der Weg zu einem endgültigen einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum - Überblick und Analyse (UStB 2018, 78)

Beiträge für die Beratungspraxis
von RA Jochen Meyer-Burow, und RA Michael Connemann

In Anbetracht der wachsenden Anzahl grenzüberschreitend tätiger Unternehmen ist die Europäische Kommission zu der Auffassung gelangt, das derzeitige Mehrwertsteuersystem, welches als Übergangsregelung gedacht war, sei zu fragmentiert, zu kompliziert und zu betrugsanfällig. Den länger angekündigten Legislativvorschlag hat die Europäische Kommission mit ihren Richtlinien- und Verordnungsvorschlägen vom 4.10.2017 unterbreitet. Diese Vorschläge enthalten eine Reihe wesentlicher Grundsätze für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem, welches ab 2019 schrittweise bis 2022 eingeführt werden soll. Der Beitrag gibt einen ersten Überblick über die Vorschläge und kommentiert einige Schwerpunkte.

 
 

 
Zum vollständigen Online-Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes
 
Verlagsangebot
     
Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter:
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Thorsten Kunde
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-166
kunde@otto-schmidt.de
 

Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.

Abbestellhinweis:
Wenn Sie die Information abbestellen wollen, klicken Sie bitte hier. Oder antworten Sie auf diese Information mit dem Betreff „Abbestellen“. Sie können der Verwendung Ihrer E-Mail-Adresse jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten entstehen. Ihre E-Mail-Adresse können Sie hier ändern.