|
| | eigentlich sollen kleine Geschenke ja die Freundschaft erhalten. Wenn dann allerdings die Übernahme der Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde nicht abziehbar ist, wird die Freude getrübt. So hat der BFH mit seinem am 7.6.2017 veröffentlichten Urteil (BFH v. 30.3.2017, IV R 13/14) entschieden, wenn die Zuwendung zusammen mit der Steuer 35 € übersteigt. Eine erste Einordnung lesen Sie in BFH Aktuell. Das Bundesverfassungsgericht hat das Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem GG für unvereinbar und nichtig erklärt. Nach dem Beschluss vom 13.4.2017 (2 BvL 6/13) steht Bund und Ländern kein Steuererfindungsrecht zu. Einen Überblick zu den aktuellen Gesetzgebungsaktivitäten haben wir im Steuerberatercenter zusammengestellt. Mit der "Wirkung der europäischen Grundrechte im deutschen Umsatzsteuerrecht" beschäftigen sich von Streit/Streit in der neuesten Ausgabe des UStB 2017,174 (Heft 06). Frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines kostenlosen Probeabos. Kaum ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz verabschiedet, schon wird die Rente zum Wahlkampfthema ausgerufen. Mehr zu diesem Thema lesen Sie unter www.otto-schmidt.de/betriebliche_altersversorgung. Mit besten Grüßen zum Wochenende Thorsten Kunde P.S.: Bei den Kölner Tagen Betriebsrente erhalten Sie am 29.6.2017 Informationen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz aus erster Hand. Für weitere Informationen bzw. Ihre Anmeldung klicken Sie bitte hier! |
Verlagsangebot
Anzeige Fachlich top, bestens organisiert und stets professionell im Umgang mit den Mandanten: So wünscht man sich den perfekten Mitarbeiter! Damit dieser Wunsch für Sie Wirklichkeit wird, macht das 4. NWB Praxisforum für Steuerfachangestellte Ihre Kanzleimitarbeiter in konzentrierter und ganzheitlicher Form fit für den Arbeitsalltag. Von Umsatzsteuer über Entgeltabrechnung bis Kassenführung. Wertvolle Tipps für eine bessere Arbeitsorganisation und mehr Effizienz runden die 360°-Fortbildung ab. Sichern Sie Ihren Mitarbeitern jetzt die Teilnahme an einem der beiden Termine 2017! Mehr erfahren und anmelden |
News Die Gesetzgebungsorgane haben kurz vor Ende der 18. Legislaturperiode noch einmal zahlreiche Aktivitäten auf dem Gebiet des Steuerrechts entfaltet. [Verlag Dr. Otto Schmidt] |
|
|
BVerfG 13.4.2017, 2 BvL 6/13 Außerhalb der durch das Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung haben Bund und Länder kein Steuererfindungsrecht. Da sich die Kernbrennstoffsteuer nicht dem Typus der Verbrauchsteuer i.S.d. Art. 106 GG zuordnen lässt, fehlte dem Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass des Kernbrennstoffsteuergesetzes (KernbrStG). [BVerfG PM Nr. 42 vom 7.6.2017] |
|
|
Hessisches FG 23.2.2017, 1 K 1824/15 Ist der Flughafen der arbeitsvertraglich zugewiesene Arbeitsort eines angestellten Piloten bzw. einer angestellten Flugbegleiterin, sind die Fahrten zu diesen Flughafen nur im Wege der Entfernungspauschale und nicht als Reisekosten zu berücksichtigen. Für die Zuordnung als erste Tätigkeitsstätte i.S.d. neuen Rechtslage, reicht es aus, dass der Arbeitnehmer an der Einrichtung erscheint und überhaupt tätig wird; nicht ausreichend ist dagegen eine lediglich gedankliche Zuordnung, etwa aus organisatorischen Gründen. [Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank] |
|
|
FG München 22.2.2017, 3 K 2670/14 Der Verkauf von Backwaren in Festzelten durch sog. Brezenläufer unterliegt dem Regelsteuersatz, sofern sich der Verkäufer die Nutzungsmöglichkeit der Festzelte gegen Entgelt einräumen lässt, da ihm dann die Verzehrvorrichtungen der Bierzeltbetreiber zuzurechnen sind. Die Nutzungsmöglichkeit der Biertische und Bierbänke stellt keine unbeachtliche Leistung eines Dritten dar. |
BMF-Schreiben Mit BMF-Schreiben vom 26.5.2017 (IV C 5 - S 2386/07/0005: 001, DOK 2017/0137221) hat die Finanzverwaltung auf die zum 1.1.2018 gesetzlich festgeschriebene verbindliche Einführung eines einheitlichen Standarddatensatzes als Schnittstele zum elektronischen Lohnkonto hingewiesen. |
BMF Mit Urteil vom 19.1. 2017 - VI R 75/14 hat der BFH unter Änderung seiner langjährigen, die bisherige Verwaltungspraxis bestätigende Rechtsauffassung entschieden, die Regelung des § 33 Abs. 3 S. 1 EStG sei so zu verstehen, dass die bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigende zumutbare Belastung stufenweise zu berechnen ist. das Bundesministerium der Finanzen (BMF) folgt der neuen BFH-Rechtsprechung. |
News Der Steuerbetrug über Briefkastenfirmen soll künftig gezielter bekämpft werden. Dazu dient das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz, dem der Bundesrat am 2. 6.2017 zugestimmt hat. Die Länder begrüßen die Maßnahmen für mehr Transparenz bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen ausdrücklich. [Plenum kompakt v. 2.6.2017] |
|
|
BFH aktuell Kurzbesprechungen Am Mittwoch hat der BFH wieder wichtige Entscheidungen für die verschiedenen Rechtsgebiete des Steuerrechts veröffentlicht. Wir haben die wesentlichen Inhalte der Entscheidungen kurz für Sie zusammengefasst. Mit den Auswirkungen und Konsequenzen setzen sich die Autoren unserer steuerrechtlichen Zeitschriften vertiefend auseinander. [Verlag Dr. Otto Schmidt] |
|
|
| | | Das Mehrwertsteuerrecht hat insbesondere seit dem Inkrafttreten der Grundrechtecharta eine neue Dimension erreicht. Vermehrt wehren sich Steuerpflichtige gegen unionsrechtliche und nationale Maßnahmen damit, dass sie deren Unvereinbarkeit mit den Rechten rügen, die die Charta gewährt. Der EuGH musste in den vergangenen Jahren in einer Reihe von Urteilen die Vereinbarkeit unterschiedlicher Sachverhalte mit den Grundrechten prüfen. Nun ist auch ein vom BFH vorgelegtes Verfahren in dieser Thematik anhängig. | | | |
Verlagsangebot
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Thorsten Kunde Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-166 kunde@otto-schmidt.de |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.
| | |
| |