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| | der BFH hat Zweifel, ob die sog. Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter in Drittstaatensachverhalten vollständig mit dem Unionsrecht vereinbar ist und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Welche Vorbehalte das Gericht im Einzelnen hatte, erfahren Sie in diesem Newsletter! Nachdem schon bisher anerkannt war, dass auch nach Einlegung eines Einspruchs innerhalb der Einspruchsfrist eine Sprungklage erhoben werden kann, hat der BFH nunmehr klargestellt, dass dies auch im umgekehrten Fall gilt (Urt. v. 8.11.2016 - I R 1/15). Zur Vertiefung der Problematik empfehlen wir Ihnen einen Beitrag von RD a.D. Michael Marfels in Heft 4 unserer Zeitschrift AO-Steuerberater (Erscheinungstermin: 20.4.2017), in dem er sich mit dieser BFH-Entscheidung auseinandersetzt. Online ist der Beitrag dann für Abonnenten frei abrufbar. Ansonsten besteht die Möglichkeit, ihn im Rahmen eines kostenlosen Probeabos einzusehen. Wichtig! Ab April 2017 versenden wir den Newsletter Steuerrecht immer freitags. Infolgedessen erhalten Sie den ersten Newsletter im April in einem leicht modifizierten Format nicht am 5.4. sondern am 7.4.; allerdings mit der aktuellen BFH-Rechtsprechung vom Mittwoch. Ich wünsche Ihnen eine nützliche Lektüre Günter Warkowski Online-Redaktion |
Verlagsangebot
Verlagsangebot BFH 12.10.2016, I R 80/14 Der BFH sieht es als zweifelhaft an, ob die sog. Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter in Drittstaatensachverhalten vollständig mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Er hat daher in einem Verfahren zu einer Zwischengesellschaft mit Sitz in der Schweiz den EuGH angerufen. Die zu klärende Streitfrage kann allgemein für Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz außerhalb der EU und des EWR von Bedeutung sein. [BFH PM Nr. 15 vom 15.3.2017] |
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BFH 25.1.2017, II R 26/16 Eine nichtrechtsfähige Stiftung unterliegt nicht der Ersatzerbschaftsteuer. Da das Vermögen der nichtrechtsfähigen Stiftung dem Treuhänder gehört, kann es nicht bei der Stiftung mit Ersatzerbschaftsteuer belegt werden. [BFH PM Nr. 16 vom 15.3.2017] |
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BFH 8.11.2016, I R 1/15 Legt der Steuerpflichtige nach Erhebung einer Sprungklage und noch vor dem Ergehen der behördlichen Zustimmungserklärung Einspruch ein, führt dies zur Umwandlung der Sprungklage in einen Einspruch. Es bedarf dazu keiner ausdrücklichen "Umwandlungserklärung". Folge hiervon ist, dass der ursprünglich verfolgte Rechtsbehelf seine Rechtsnatur ändert und eine Klage, über die noch entschieden werden könnte, nicht mehr existent ist. |
BFH 15.12.2016, V R 14/16 Mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Organträgers endet die Organschaft. Unabhängig von den Verhältnissen beim Organträger endet die Organschaft jedenfalls mit der Insolvenzeröffnung bei der Organgesellschaft. Die Bestellung eines Sachwalters im Rahmen der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO in den Insolvenzverfahren des bisherigen Organträgers und der bisherigen Organgesellschaft ändert hieran nichts. |
FG Münster 22.2.2017, 7 K 2441/15 E Auch langjährig getrennt lebende Ehegatten können zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In der heutigen Zeit sind auch Formen des räumlich getrennten Zusammenlebens ("living apart together") üblich, ebenso wie getrenntes wirtschaften und das Führen getrennter Konten bei räumlich zusammenlebenden Eheleuten. |
FG Düsseldorf 21.12.2016, 5 K 2504/14 E Der Rabatt, den ein Reiseveranstalter einer Reisebüroangestellten auf den Reisepreis gewährt, stellt keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Bei von Dritten gewährten Preisvorteilen liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn der Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers gewährt, nicht hingegen, wenn er ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Rabattgewährung hat bzw. den Rabatt aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewährt. [Rechtsprechungsdatenbank NRW] |
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FG Baden-Württemberg 8.2.2017, 1 V 3464/16 Nach EuGH-Rechtsprechung umfasst "Unterricht" auch Tätigkeiten, bei denen eine Unterweisung erteilt wird, um Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler und Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben. Infolgedessen ist es möglich, dass die Antragstellerin Privatlehrerin ist, die ihren Schülern die für das Führen eines Kraftrads oder PKW notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. [FG Baden-Württemberg PM vom 20.3.2017] |
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