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| | der BFH hat entschieden, dass der Ausfall einer Forderung des Verkäufers eines Grundstücks aufgrund der Insolvenz des Käufers nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer führt.
Außerdem hat der BFH noch zwei Entscheidungen zum Internationalen Steuerrecht veröffentlicht (I R 50/15 sowie II R 51/14). Dabei geht es zum einen um die Einwirkung abkommensrechtlicher Begriffsbestimmungen auf innerstaatliches Steuerrecht. Zum anderen geht es um die Berücksichtigung einer in den USA gezahlten Quellensteuer auf Versicherungsleistungen bei der Erbschaftsteuer. +++ Steuerrecht-Nachrichten auf Twitter +++
Mit freundlichen Grüßen Günter Warkowski Online-Redaktion |
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BFH 12.5.2016, II R 39/14 Beim Grundstückskauf führt der Ausfall der Kaufpreisforderung aufgrund einer Insolvenz des Käufers nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Zwar kann die Herabsetzung der Kaufpreisforderung nach Abschluss des Kaufvertrags zu einer Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids führen, der teilweise Ausfall der Kaufpreisforderung aufgrund der Insolvenz des Käufers ist aber keine derartige Herabsetzung des Kaufpreises. [BFH PM Nr. 66 vom 19.10.2016] |
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BFH 20.7.2016, I R 50/15 Der in § 9 Nr. 3 GewStG verwendete Begriff der Betriebsstätte bestimmt sich nicht nach der Definition des jeweils einschlägigen DBA, sondern nach innerstaatlichem Recht. Durch die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG soll letztendlich die Konsequenz aus § 2 Abs. 1 S, 1 u. 3 GewStG gezogen werden. [BFH online] |
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BFH 15.6.2016, II R 51/14 Von der Versicherungssumme ist die einbehaltene Quellensteuer (hier: "Federal Income Tax Withheld" - USA) als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, wenn die Quellensteuer deshalb erhoben wird, weil in der Versicherungssumme unversteuerte Einnahmen des Erblassers enthalten sind. Vom Erblasser herrührende Schulden können auch bei Erwerbern, die nicht Erben sind, als Nachlassverbindlichkeiten vom Erwerb abziehbar sein. [BFH online] |
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BFH 10.8.2016, V R 38/15 Ein für den Besucherdienst des Deutschen Bundestages tätiger Dozent ist mit seinen Führungen und Vorträgen zwar nicht nach nationalem Recht, aber nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL steuerfrei. Danach sind insbesondere der "Schul- und Hochschulunterricht durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung befreit. [BFH online] |
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FG Köln 14.9.2016, 9 K 1560/14 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, bestehen grundsätzlich keine Bedenken, eine zivilrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommene inkongruente Gewinnausschüttung gleichfalls steuerlich anzuerkennen, selbst im Fall einer anschließenden inkongruenten Wiedereinlage. Auch die Finanzverwaltung hat sich dem grundsätzlich angeschlossen (BMF-Schreiben vom 17.12.2013, BStBl. I 2014, 63). [FG Köln online] |
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FG Köln 11.8.2016, 13 K 3610/12 Auch Subunternehmerleistungen im Bereich der ambulanten Eingliederungshilfe und Betreuung von geistig behinderten Menschen sind steuerfrei. Da die Frage, ob § 4 Nr. 16 S. 1k. (bzw. aktuell: Buchst. l) UStG eine unmittelbare Leistungs-, Abrechnungs- und/oder Vergütungsbeziehung verlangt, höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist, wurde die Revision zugelassen. [FG Köln online] |
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FG Rheinland-Pfalz 7.9.2016, 1 K 2571/14 Ein Hochschuldozent (Fachbereich Chemie) kann Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich in dem ihm zur Verfügung stehenden Raum weder ein Drucker, noch ein Scanner, noch die erforderliche Fachliteratur befinden, und dieser daher für die Tätigkeit eines Lehrbeauftragten nicht ausreichend ausgestattet ist. [FG Rheinland-Pfalz PM vom 19.10.2016] |
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