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| | in Zeiten, in denen - zugegeben nicht ganz untalentierte - Fußballstars für über 200 Mio. € den Verein wechseln, fällt der Blick auf das Tagesgeschäft nicht ganz leicht. Etwas zu leicht scheinen es sich die Bundesrepublik und der BFH gemacht zu haben. Das KG Berlin hat dies zumindest in seinem Urteil v. 16.6.2017, 9 U 54/15, Rev. III ZR 209/17 so gesehen und einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen verspäteter/fehlerhafter Umsetzung einer Richtlinienbestimmung dem Kläger zugesprochen. Außerdem hat es eine Verpflichtung des BFH zur EuGH-Vorlage gesehen (UR 2017, 591, Heft 15). Im aktuellen ErbStB 2017, 247 (Heft 08) geht es um die "Steuerliche Behandlung von Depotüberträgen im Steuerabzugsverfahren". Thema des Beitrags von Anemüller sind die Fragen, die sich bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern, die durch eine auszahlende Stelle verwahrt oder verwaltet werden, stellen. Mit besten Grüßen zum Pokal-Wochenende Thorsten Kunde P.S.: "Die neuen koordinierten Ländererlasse zur Erbschaftsteuerreform vom 22.6.2017 und ihre Praxisfolgen" stellt Grootens in unseren Online-Seminaren vor. Für weitere Informationen bzw. Ihre Anmeldung klicken Sie bitte hier! |
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Ergänzung - Verwaltungsanweisungen Durch die massiven Regenfälle Ende Juli 2017 und die damit verbundenen Überschwemmungen sind in weiten Teilen Süd-Niedersachsens beträchtliche Schäden entstanden, die bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Um den Geschädigten zur Vermeidung unbilliger Härten entgegen zu kommen, hat das Niedersächsische Finanzministerium einen Katalog steuerlicher Sofortmaßnahmen zusammengestellt, der von den geschädigten in Anspruch genommen werden kann (FinMin Niedersachsen v. 28.7.2017 - S 1915 - 61 - 33 - 12). [Niedersächsisches Finanzministerium] |
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BMF-Schreiben Das Bundesministerium der Finanzen hat am 2.8.2017 (- III C 3 - S 7198/16/10001 - DOK 2017/0665330 -) ein Schreiben zur zeitlichen Grenze für die Erklärung des Verzichts auf die Steuerbefreiung und die Rücknahme des Verzichts veröffentlicht. [BMF online] |
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FG München 18.5.2017, 14 K 979/14 "Aperol Spritz" ist eine Ware der Position 2208 der KN i.S.d. BranntwMonG und damit Branntwein. Das Getränk erfüllt außerdem alle im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale eines Alkopops. Der Geschmack eines Getränks ist von subjektiven Eindrücken geprägt und damit kein taugliches Abgrenzungskriterium zur Bestimmung des Steuergegenstandes. [Bayern.Recht] |
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FG Köln 17.5.2017, 2 K 2310/13 Dass inländische Gesellschaften einen Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG nicht stellen müssen, liegt daran, dass für inländische Gesellschaften gem. § 27 Abs. 1 KStG von Amts wegen ein steuerliches Einlagekonto geführt wird. Ein solches steuerliches Einlagekonto kann mangels fiskalischer Hoheit deutscher Finanzbehörden für ausländische Gesellschaften naturgemäß nicht von Amts wegen geführt werden. [Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW] |
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Hessisches FG 16.5.2017, 4 K 2554/13 Es kann nicht verlangt werden, dass ausländische Kreditinstitute die Befugnis erhalten, deutsche Steuerbescheinigungen auszustellen. Dass die Ausstellung von Steuerbescheinigungen in grenzüberschreitenden Sachverhalten nicht von ausländischen Banken erteilt werden dürfen, sondern dafür nur inländische Banken in Betracht kommen, ergibt sich daraus, dass der nationale Gesetzgeber keine Rechtsmacht hat, ausländische Banken bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen zu verpflichten. [Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank] |
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FG Münster 11.7.2017, 14 K 2825/16 E Im Gegensatz zum Kindergeld, das die besondere Unterhaltsverpflichtung von Eltern ausgleicht und damit für den Unterhalt der Kinder bestimmt ist, wird das Betreuungsgeld nicht für einen Sonderbedarf der Eltern, sondern als Ausgleich einer nicht in Anspruch genommenen anderweitig zur Verfügung gestellten staatlichen Sachleistung gezahlt. Damit ist das Betreuungsgeld zur Sicherung des Unterhaltes der Mutter geeignet und bestimmt und gehört somit zu den Bezügen i.S.v. § 33a Abs. 1 S. 5 EStG. [Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW] |
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BFH aktuell Kurzbesprechungen Am Mittwoch hat der BFH wieder wichtige Entscheidungen für verschiedene Rechtsgebiete des Steuerrechts veröffentlicht. Wir haben die wesentlichen Inhalte der Entscheidungen kurz für Sie zusammengefasst. Mit den Auswirkungen und Konsequenzen setzen sich die Autoren unserer steuerrechtlichen Zeitschriften vertiefend auseinander. [Verlag Dr. Otto Schmidt] |
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| | | Thema des Beitrags sind die Fragen, die sich bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern, welche durch eine auszahlende Stelle verwahrt oder verwaltet werden, stellen. Teil I des Beitrags widmete sich dem Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel (ErbStB 2017, 223). Der vorliegende Teil II erläutert die steuerliche Behandlung von Übertragungen mit Gläubigerwechsel und diverse Einzelfragen. | | | |
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