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| | der BFH hat entschieden, dass das Kindergeld in dem Fall, dass das Kind im EU-Ausland bei dem anderen Elternteil lebt, aufgrund der fiktiv ins Inland zu übertragenden Wohnsituation vorrangig dem im Inland wohnenden Elternteil zusteht.
Eine weitere BFH-Entscheidung stellt klar, dass ein Besitz-Einzelunternehmen, das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Grundbesitz an eine Betriebs-Kapitalgesellschaft verpachtet, die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Betriebs-Kapitalgesellschaft vermögensverwaltend tätig ist.
Außerdem hat sich der BFH mit Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 S. 2 KStG bei einem ausschließlich auf Anteilsveräußerungen ausgerichtetem Geschäftsbetrieb befasst. +++ Steuerrecht-Nachrichten auf Twitter +++
Mit freundlichen Grüßen Günter Warkowski Online-Redaktion |
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BFH 13.7.2016, XI R 33/12 Der in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebende Elternteil kann gegenüber dem im Inland lebenden Elternteil nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 S. 2 der VO Nr. 987/2009 vorrangig kindergeldberechtigt sein, wenn er sein Kind dort in seinen Haushalt aufgenommen hat. Die nach Art. 67 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 S. 2 der VO Nr. 987/2009 vorzunehmende Fiktion bewirkt, dass die Wohnsituation auf Grundlage der im Streitzeitraum im anderen EU-Mitgliedstaat gegebenen Verhältnisse (fiktiv) ins Inland übertragen wird. Dem steht nicht entgegen, dass das Kindergeld Teil des Familienleistungsausgleichs (§ 31 EStG) ist. [BFH online] |
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BFH 22.6.2016, X R 54/14 Ein Besitz-Einzelunternehmen, das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Grundbesitz an eine Betriebs-Kapitalgesellschaft verpachtet, kann die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn die Betriebs-Kapitalgesellschaft vermögensverwaltend tätig ist. Selbst wenn in einem derartigen Fall die Betriebs-Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung erfüllt, kommt eine Anwendung dieser Kürzungsvorschrift auf das Besitz-Einzelunternehmen im Wege einer "Merkmalsübertragung" nicht in Betracht. [BFH online] |
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BFH 15.6.2016, I R 64/14 Der Senat hält daran fest, dass als "Erwerb" i.S.v. § 8b Abs. 7 S. 2 KStG nur ein abgeleiteter Erwerb angesehen werden kann, der voraussetzt, dass Anteile an den Gesellschaften durch einen Übertragungsakt von einem Dritten erworben wurden. Als Veräußerungskosten i.S.v. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG sind auch sog. Gemeinkosten jedenfalls dann zu qualifizieren, wenn der Geschäftszweck einer Kapitalgesellschaft ausschließlich darin besteht, Vorratsgesellschaften zu gründen und die hierbei erlangten Anteile zu veräußern. [BFH online] |
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BFH 14.6.2016, IX R 11/15 Zwar ist eine Umdeutung grundsätzlich auch bei Verfahrenserklärungen denkbar; es ist jedoch ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige wie Angehörige der steuerberatenden Berufe oder Rechtsanwälte mit ihren Verfahrenserklärungen beim Wort zu nehmen. Dabei ist nur der Inhalt einer Erklärung, nicht aber die Person des Erklärenden der Umdeutung fähig. [BFH online] |
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FG Düsseldorf 24.8.2016, 4 K 3250/15 Erb Steuervergünstigungen sind auch dann zu gewähren, wenn sich der Schenker bei der Übertragung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft den Nießbrauch vorbehält; dies setzt allerdings voraus, dass der übertragene Gesellschaftsanteil die Stellung eines Mitunternehmers vermittelt. Da die im Streitfall vorgenommene Beschränkung der Mitunternehmerinitiative und deren Berücksichtigung bei Anwendung des § 13a ErbStG bis jetzt noch nicht Gegenstand finanzgerichtlicher Rechtsprechung war, wurde die Revision zum BFH zugelassen. [FG Düsseldorf Newsletter v. 7.10.2016] |
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Niedersächsisches FG 18.8.2016, 5 K 288/15 Von einer Uneinbringlichkeit i.S.v. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist auch dann auszugehen, wenn der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der mit dem Leistungsempfänger getroffenen vertraglichen Vereinbarungen über die Fälligkeit des Entgeltes für mehr als zwei Jahre nicht mit einer Vereinnahmung der Leistungsentgelte rechnen kann. [Niedersächsisches FG PM vom 5.10.2016] |
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FG Hamburg 30.9.2016, 4 K 157/15 Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der EU-Gesetzgeber für das letzte Milchquotenjahr vor Auslaufen des Milchquotensystems der EU auf die Erhebung der Überschussabgabe verzichten wollte. Die Verordnungen des Milchquotensystems waren eindeutig und enthielten auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abgabenbescheiden. [FG Hamburg NL vom 10.10.2016] |
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