BFH: Kosten eines Scheidungsverfahrens nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
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  In Kooperation mit unseren steuerrechtlichen Berater-Zeitschriften 18.08.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

im Jahr 1799 reimte Friedrich Schiller "Drum prüfe wer sich ewig bindet, ob sich das Herz zum Herzen findet". Wenn es trotz der Prüfung zur Scheidung kommt, lässt die am 16.8.2017 veröffentlichte Entscheidung des BFH v. 18.5.2017 (VI R 9/16) keine Zweifel daran, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

Mit "Verständigungsverfahren: Zur Zukunft von DBA-Verständigungsverfahren – Aktuelle Entwicklungen auf nationaler und OECD-Ebene" setzt sich der Beitrag von Puls/Heravi in ISR 2017, 301 (Heft 08) auseinander.

Zu den Vorlageverfahren in den Rs. C-374/16 Geissel und C-375/16 Butin liegen seit dem 5.7.2017 die Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vor. Diese analysiert Sterzinger in UR 2017, 609 (Heft 16) unter dem Titel "Rechnungsangabe "vollständige Anschrift" und Berücksichtigung des Gutglaubensschutzes beim Vorsteuerabzug".

Wer vom Steuerrecht entspannen will, kann ab diesem Wochenende wieder die Bundesliga nutzen.

Mit sportlichen Grüßen
Thorsten Kunde

P.S.: Am 4. und 5.10.2017 findet in Köln der 69. Fachkongress der Steuerberater statt. Für weitere Informationen bzw. Ihre Anmeldung klicken Sie bitte hier!

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Meldungen

Keine Haftung der Geschäftsführer für Lohnsteuern während Eigenverwaltung bei eingeholtem Rechtsrat
Keine Steuerermäßigung für Hafengelder
Reguläre Einkommenbesteuerung einmaliger Kapitalabfindung gegen eine der betrieblichen Altersversorgung dienenden Pensionskasse
Verarbeitung von Hofmilch zu Fruchtjoghurt unterfällt der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG
Kosten für Vorhalten einer Wohnung als Werbungskosten
Anwendung der Schachtelstrafe für von französischer Tochtergesellschaft ausgeschüttete Dividende
 
 
 

BFH aktuell

Die am 16.8.2017 veröffentlichten Entscheidungen des BFH:
 
     
 

Aus den Zeitschriften

Verständigungsverfahren: Zur Zukunft von DBA-Verständigungsverfahren - Aktuelle Entwicklungen auf nationaler und OECD-Ebene (Puls/Heravi, ISR 2017, 301)
 
 
   


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https://www.otto-schmidt.de/seminare/koelner-tage/kolner-tage-tax-compliance-07-08-09-2017.html


FG Münster 23.6.2017, 3 K 1537/14 L u.a.

Keine Haftung der Geschäftsführer für Lohnsteuern während Eigenverwaltung bei eingeholtem Rechtsrat

Die Geschäftsführer einer GmbH haften nicht für während der Eigenverwaltung fällig gewordene Lohnsteuerbeträge, die sie aufgrund eines zuvor eingeholten eingehenden Rechtsrats zunächst auf ein Treuhandkonto überwiesen hatten. Es fehlt insoweit an der groben Fahrlässigkeit hinsichtlich der Pflichtverletzung.
[FG Münster NL vom 15.8.2017]


Niedersächsisches FG 15.6.2017, 5 K 210/15

Keine Steuerermäßigung für Hafengelder

Die kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG und kann nicht unter die Formulierung "kurzfristige Vermietung von Campingflächen" subsumiert werden. Vielmehr ist die Vermietung von Liegeplätzen für das Festmachen von Booten im Wasser als "Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen" i.S.d. § 4 Nr. 12 S. 2 Alt. 2 UStG anzusehen.
[Niedersächsisches FG online]


Niedersächsisches FG 28.9.2017, 4 K 254/15

Reguläre Einkommenbesteuerung einmaliger Kapitalabfindung gegen eine der betrieblichen Altersversorgung dienenden Pensionskasse

Die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine der betrieblichen Altersversorgung dienende Pensionskasse unterliegt dem regulären Einkommensteuertarif, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war.
[Niedersächsisches FG online]


Niedersächsisches FG 18.5.2017, 5 K 160/15

Verarbeitung von Hofmilch zu Fruchtjoghurt unterfällt der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG

Die Verarbeitung von Hofmilch zu Joghurt unter Zusatz eines zugekauften Fruchtanteils von 14 % unterfällt der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG. Allein im Zusatz des Fruchtanteils ist keine landwirtschaftsuntypische Be- oder Verarbeitung außerhalb des traditionellen Bildes des Landwirts zu erkennen.
[Niedersächsisches FG online]


FG Berlin-Brandenburg 1.6.2017, 3 K 3278/14

Kosten für Vorhalten einer Wohnung als Werbungskosten

Aufwendungen für das Vorhalten einer (ungenutzten) Wohnung sind Werbungskosten, wenn das Vorhalten ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgt. Bei der Prüfung, ob private Gründe für das Vorhalten der Wohnung keine Rolle gespielt haben, ist ein strenger Maßstab anzulegen.
[Rechtsprechungsdatenbank der Gerichte in Berlin und Brandenburg]


FG München 13.3.2017, 7 K 59/14

Anwendung der Schachtelstrafe für von französischer Tochtergesellschaft ausgeschüttete Dividende

Ist eine inländische Kapitalgesellschaft zu mehr als 10 % an einer französischen Tochtergesellschaft beteiligt und sind die von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei, so wird die pauschale Hinzurechnung von 5 % der Dividenden nach § 8 b Abs. 5 KStG ("Schachtelstrafe") auch nicht durch die Steuerfreistellung der Dividenden nach Art. 20 Abs. 1b DBA-Frankreich ausgeschlossen. Ein DBA-Schachtelprivileg steht der Anwendung des pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbots nach § 8b Abs. 5 KStG grundsätzlich nicht entgegen.
[Bayern.Recht]


BFH aktuell

Kurzbesprechungen

Die am 16.8.2017 veröffentlichten Entscheidungen des BFH:

Am Mittwoch hat der BFH wieder wichtige Entscheidungen für verschiedene Rechtsgebiete des Steuerrechts veröffentlicht. Wir haben die wesentlichen Inhalte der Entscheidungen kurz für Sie zusammengefasst. Mit den Auswirkungen und Konsequenzen setzen sich die Autoren unserer steuerrechtlichen Zeitschriften vertiefend auseinander.
[Verlag Dr. Otto Schmidt]


 
 

Aus den ZeitschriftenVerständigungsverfahren: Zur Zukunft von DBA-Verständigungsverfahren - Aktuelle Entwicklungen auf nationaler und OECD-Ebene (Puls/Heravi, ISR 2017, 301)

Die Umsetzungsmaßnahmen des Projekts Base Erosion and Profit Shifting ("BEPS") der OECD auf Ebene der einzelnen Staaten werden voraussichtlich zu erhöhten Doppelbesteuerungsrisiken führen. Im Rahmen dessen erscheinen die gegenwärtig vorhandenen Verständigungsverfahrensansätze nicht effektiv und umfassend genug ausgestaltet, um die Auflösung von Doppelbesteuerungskonflikten herbeizuführen.
 

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