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| | der BFH hat entschieden, dass der Selbstbehalt bei privaten Krankenversicherungen nicht als Sonderausgabe, sondern gegebenenfalls nur als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden kann. Außerdem hat sich der BFH mit der Bestimmung des Beginns des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft einer doppelstöckigen Personengesellschaft befasst. Das FG Düsseldorf hat sich mit der Korrektur eines Steuerbescheids bei Abweichung zwischen Steuererklärung und "eDaten" auseinandergesetzt. Im Hinblick auf die zunehmend elektronische Erfassung von Steuererklärungen hat es zwecks Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen. +++ Steuerrecht-Nachrichten auf Twitter +++ Mit freundlichen Grüßen Günter Warkowski Online-Redaktion PS: Im Hinblick auf die BFH-Entscheidung zur doppelstöckigen Personengesellschaft möchten wir Sie gerne unsere Online-Seminarserie "Besteuerung von Personengesellschaften" hinweisen. Der Titel des letzten Teils am 6. Dezember 2016 lautet "Aktuelles zur Besteuerung von Mitunternehmerschaften" (§ 15 FAO: Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwälte für Steuerrecht). Für weitere Informationen bzw. eine Anmeldung klicken Sie bitte hier! |
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BFH 1.6.2016, X R 43/14 Vereinbart ein Steuerpflichtiger mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Selbstbehalt, können die deswegen von ihm zu tragenden Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1a EStG abgezogen werden. Ein darüber hinausgehender Abzug des Selbstbehalts ist von Verfassungs wegen nicht geboten. [BFH PM Nr. 69 vom 2.11.2016] |
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BFH 12.5.2016, IV R 1/13 Sind Gesellschaftszweck und tatsächliche Betätigung einer Personengesellschaft als Obergesellschaft (allein) auf die Beteiligung an gewerblich tätigen Ein-Schiffs-Kommanditgesellschaften gerichtet, so ist für die Bestimmung des Beginns der werbenden Tätigkeit der Obergesellschaft an den Beginn der werbenden Tätigkeit der Untergesellschaft(en) anzuknüpfen. Es ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls der Beginn der werbenden Tätigkeit von bloßen Vorbereitungshandlungen abzugrenzen. |
BFH 7.7.2016, III R 11/13 Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 S. 2 der VO Nr. 987/2009 kann dazu führen, dass der Anspruch auf Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG nicht dem in Deutschland, sondern vorrangig dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht. Für eine (vorrangige) Anspruchsberechtigung eines nicht freizügigkeitsberechtigten Elternteils müssen die Voraussetzungen i.S.d. § 62 Abs. 2 EStG erfüllt sein. |
FG Düsseldorf 11.10.2016, 10 K 1715/16 E Da der Wortlaut des § 129 S. 1 AO auf "offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind" abstellt, kommt es entscheidend auf die Umstände bei der Entscheidungsfindung und demzufolge vornehmlich auf den Akteninhalt an. Im Hinblick auf die zunehmend elektronische Erfassung von Steuererklärungen wurde zwecks Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Revision zugelassen. [FG Düsseldorf PM vom 3.11.2016] |
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FG Münster 18.7.2016, 14 K 1370/12 E,G Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren und sog. Cash Games können zu gewerblichen Einkünften führen. Aufgrund wissenschaftlich-mathematischer Untersuchungen steht fest, dass bei einem Pokerturnier nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment und die Spielerfahrung ausschlaggebend sind. [FG Münster PM vom 2.11.2016] |
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FG Münster 1.10.2016, 7 V 2897/15 AO Soweit eine Gefährdung der Steueransprüche nicht zu befürchten ist, sind Vollstreckungsschuldner auf den Weg der unbaren Einzahlung bzw. der Einzahlung bei einem ermächtigten Kreditinstitut zu verweisen. Unerheblich ist, ob die Finanzbehörde zuvor schon einmal eine Barzahlung des Steuerschuldners in ähnlicher Höhe angenommen hat. |
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| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass.-iur. Günter Warkowski Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-712 warkowski@otto-schmidt.de |
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