Unzulässige Verrechnungspraxis deutscher Banken bei Cum/Ex-Geschäften
Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht.
  In Kooperation mit unseren steuerrechtlichen Berater-Zeitschriften 16.06.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

Bill Gates soll bereits 1994 gesagt haben, dass "Banking is necessary, Banks are not". Für die Cum/Ex-Geschäfte gilt dies nur zum Teil. Bislang ist man bei Cum/Ex-Geschäften mit Leerverkäufen davon ausgegangen, dass sich die Leerverkäufer ausländischer Depotbanken bedienten. Nunmehr zeigen drei vom FG Hessen behandelte Verfahren, dass sich die Leerverkäufer inländischer Depotbanken bedienten. In diesen Fällen wurde keine Kapitalertragsteuer auf Dividendenkompensationszahlungen einbehalten.

Die "Unzulässige Verrechnungspraxis deutscher Banken bei Cum/Ex-Geschäften" stellt Spengel in FR 2017, 545 (Heft 12) anschaulich dar. Frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines kostenlosen Probeabos.

Zusätzlichen Nutzen erfährt dieser Beitrag durch die Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO. Diese ist online bis zum 31.12.2017 unter www.otto-schmidt.de/15fao/ abrufbar.

Mit Beschluss vom 30.5.2017 (II R 62/14) hat der BFH dem EuGH im Rahmen eines sog. Vorabentscheidungsersuchens die Frage vorgelegt, ob die für die Grunderwerbsteuer geltende Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern nach § 6a GrEStG eine unionsrechtlich verbotene Beihilfe darstellt.

Mit besten Grüßen ins lange Wochenende
Thorsten Kunde

P.S.: Die Münchener Tage Erbschaftsteuer am 6.7.2017 zeigen Gestaltungsmöglichkeiten für Unternehmens- und Privatvermögen nach der Reform. Für weitere Informationen bzw. Ihre Anmeldung klicken Sie bitte hier!

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Meldungen

Unterhaltsleistungen an einen im Ausland lebenden Partner während eines Aufenthaltes in Deutschland als außergewöhnliche Belastung?
Optionsrecht nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG bei Zwischenschaltung einer teilrechtsfähigen Personengesellschaft?
Reicht bereits das bloße Bestehen einer gegensätzlichen Interessenlage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die ermäßigte Besteuerung einer Abfindungszahlung?
 
 
 

BFH aktuell

Die am 14.6.2017 veröffentlichten Entscheidungen des BFH:
 
     
 

Aus den Zeitschriften

Unzulässige Verrechnungspraxis deutscher Banken bei Cum/Ex-Geschäften (Prof. Dr. Christoph Spengel, FR 2017, 545)
 
 
   


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FG Köln 30.1.2017, 15 K 1305/16

Unterhaltsleistungen an einen im Ausland lebenden Partner während eines Aufenthaltes in Deutschland als außergewöhnliche Belastung?

Das FG Köln hat sich vorliegend mit der Frage befasset, ob Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an einen in Indien lebenden Lebensgefährten für die Zeit eines Aufenthaltes des Lebensgefährten in Deutschland als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 oder § 33 EStG abgezogen werden können.
[FG Köln PM vom 16.5.2017]


FG Düsseldorf 14.3.2017, 13 K 3081/15 E

Optionsrecht nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG bei Zwischenschaltung einer teilrechtsfähigen Personengesellschaft?

Das FG Düsseldorf hat sich vorliegend mit der Frage befasst, ob die Zwischenschaltung einer teilrechtsfähigen Personengesellschaft schädlich für das Optionsrecht nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG ist.
[Rechtsprechungsdatenbank NRW]


FG Münster 17.3.2017, 1 K 3037/14 E

Reicht bereits das bloße Bestehen einer gegensätzlichen Interessenlage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die ermäßigte Besteuerung einer Abfindungszahlung?

Es ist nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen an eine Konfliktlage, die als "besonderes Ereignis" i.S.d. BFH-Rechtsprechung zur Annahme einer Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1 a) EStG führt, zu stellen sind; insbesondere, ob hierfür das Bestehen einer gegensätzlichen Interessenlage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zu deren Entstehung beide Konfliktparteien beigetragen haben und die im Konsens gelöst wird, ausreicht, ohne dass es auf das Gewicht und den Zeitpunkt der jeweiligen Verursachungsbeiträge für die Entstehung der Konfliktlage ankommt.
[Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW]


BFH aktuell

Kurzbesprechungen

Die am 14.6.2017 veröffentlichten Entscheidungen des BFH:

Am Mittwoch hat der BFH wieder wichtige Entscheidungen für die verschiedenen Rechtsgebiete des Steuerrechts veröffentlicht. Wir haben die wesentlichen Inhalte der Entscheidungen kurz für Sie zusammengefasst. Mit den Auswirkungen und Konsequenzen setzen sich die Autoren unserer steuerrechtlichen Zeitschriften vertiefend auseinander.
[Verlag Dr. Otto Schmidt]


 
 

Aus den ZeitschriftenUnzulässige Verrechnungspraxis deutscher Banken bei Cum/Ex-Geschäften (Prof. Dr. Christoph Spengel, FR 2017, 545)

Bei Cum/Ex-Geschäften mit Leerverkäufen ist man bislang davon ausgegangen, dass sich die Leerverkäufer ausländischer Depotbanken bedienten. Nunmehr zeigen drei vom FG Hessen behandelte Verfahren, welche die bisher wenigen gerichtsfesten Cum/Ex-Verfahren dokumentierten, dass sich die Leerverkäufer allesamt im Ergebnis inländischer Depotbanken bedienten. In den genannten Fällen wurde keine Kapitalertragsteuer auf Dividendenkompensationszahlungen einbehalten. Hinsichtlich dieser unzulässigen Verrechnungspraxis deutscher Banken drängt sich die Frage nach deren Inanspruchnahme als Haftungsschuldner gem. § 44 Abs. 5 EStG geradezu auf.
 

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