Erste Erfahrungen nach der Erbschaftsteuerreform - Ausgewählte Sonderthemen
Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht.
  In Kooperation mit unseren steuerrechtlichen Berater-Zeitschriften 07.07.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

in seinem aktuellen Wochenbericht kommt das DIW zu dem Ergebnis, dass das gesamte Erbvolumen in Deutschland um mehr als 25 % über den aktuellen Schätzungen liegen soll. Mit seinem am 5.7.2017 veröffentlichten Urteil vom 10.5.2017 (II R 37/15) hat der BFH gegen die Verwaltungsauffassung entschieden, dass Kinder für die Pflege ihrer Eltern bei der Erbschaftsteuer den sog. Pflegefreibetrag in Anspruch nehmen dürfen.

Erste Erfahrungen nach der Erbschaftsteuerreform sind Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen im Schrifttum und Klarstellungsersuchen an die Finanzverwaltung. Leider liegen aktualisierte ErbStR nicht vor - und die Finanzverwaltung lehnt aktuell verbindliche Auskünfte "bis zur Herausgabe abgestimmter Verwaltungsanweisungen" ab. Mehr zu "Erste Erfahrungen nach der Erbschaftsteuerreform - Ausgewählte Sonderthemen" erfahren Sie von Roser im Mitglieder Rundbrief 2017, 6 (Heft 07) der Centrale für GmbH.

Ihre Erfahrungen tauschen Sie mit interessierten Experten in unserem ErbStb-Blog aus.

Erfüllt wird mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) vom 23.6.2017 (BGBl. I S. 1682) die wirksamere Ermittlung von Domizilgesellschaften. Das Gesetz sieht dabei erhöhte Transparenz, erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen und Dritter sowie neue Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden vor. Mehr zu aktuellen Gesetzesänderungen im Bereich des Steuerrechts lesen Sie in unserem Sondernewsletter am kommenden Montag.

Mit besten Grüßen zum Wochenende
Thorsten Kunde

P.S.: Aktuelles Unternehmensteuerrecht in der GmbH-Beratung bietet der 11. Sommer-Kongress der Centrale für GmbH am 01.09.2017 in Köln. Für weitere Informationen bzw. Ihre Anmeldung klicken Sie bitte hier!


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Meldungen

Kein Anspruch auf Verzicht des Finanzamtes auf Übermittlung der E-Bilanz per Datenfernübertragung
Wer ist entferntest Berechtigter i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG?
Änderung der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags § 52 Abs. 25 S. 5 EStG 2010 verfassungsgemäß
Keine Umsatzsteuerbefreiung für die von Ärzten im Krankenhaus erbrachten medizinisch indizierten Heilbehandlungen
Sonderabschreibung für nach dem 31.12.2007 angeschaffte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens?
Zur Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen zur Ablösung einer Darlehensschuld aufgrund Vergleichs
 
 
 

BFH aktuell

Die am 5.7.2017 veröffentlichten Entscheidungen des BFH:
 
     
 

Aus den Zeitschriften

Erste Erfahrungen nach der Erbschaftsteuerreform - Ausgewählte Sonderthemen (Roser, Centrale für GmbH - Mitglieder Rundbrief 2017, 6 - Heft 07)
 
 
   


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Mössner u.a., Steuerrecht international tätiger Unternehmen. 5. Auflage 2017. Jetzt informieren!


Schleswig-Holsteinisches FG 8.3.2017, 1 K 149/15

Kein Anspruch auf Verzicht des Finanzamtes auf Übermittlung der E-Bilanz per Datenfernübertragung

Das Finanzamt darf es im Hinblick auf die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der E-Bilanz aus § 5b Abs. 1 EStG ablehnen, im Rahmen der Härtefallregelung des § 5 Abs. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO auf die Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung zu verzichten. Das abstrakte Risiko der Ausnutzung möglicher Sicherheitslücken zur Datenausspähung muss im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hingenommen werden.
[Schleswig-Holsteinisches FG - Newsletter vom 3.7.2017]


FG Münster 18.5.2017, 3 K 3247/15 Erb

Wer ist entferntest Berechtigter i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG?

Dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG lassen sich Hinweise darauf, wer "entferntest Berechtigter" i.S.d. Vorschrift ist, nur dahingehend entnehmen, dass es auf den Inhalt der Stiftungsurkunde ankommt. Der Senat geht deshalb davon aus, dass aus der Stiftungsurkunde im Wege der Auslegung zu ermitteln ist, wer nach dem Willen des Stifters der entferntest Berechtigte sein soll.
[Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW]


FG Baden-Württemberg 17.1.2017, 11 K 1669/13

Änderung der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags § 52 Abs. 25 S. 5 EStG 2010 verfassungsgemäß

Die einschränkenden Voraussetzungen der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gem. § 10d Abs. 4 S. 4 u. 5 EStG 2010 sind verfassungsgemäß. Diese Regelungen sind erstmals für Verluste anwendbar, für die nach dem 13.12.2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird (§ 52 Abs. 25 S. 5 EStG 2010).
[FG Baden-Württemberg PM vom 30.6.2017]


FG Düsseldorf 17.2.2017, 1 K 1994/13 U

Keine Umsatzsteuerbefreiung für die von Ärzten im Krankenhaus erbrachten medizinisch indizierten Heilbehandlungen

Für die von einer Ärztin im Krankenhaus erbrachten medizinisch indizierten Heilbehandlungen, ergibt sich eine Umsatzsteuerbefreiung weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht. Nach Ansicht des Senats ist die BFH-Rechtsprechung zu § 4 Nr. 14 UStG in der bis einschließlich 2008 geltenden Fassung auf Heilbehandlungsleistungen eines Krankenhauses, wenn das Krankenhaus von einem Arzt betrieben wird (BFH-Urt. v. 18.3.2004, Az.: V R 53/00 u.a.), nicht auf die ab 2009 geltende Rechtslage übertragbar.
[FG Düsseldorf online]


FG Düsseldorf 30.5.2017, 10 K 2368/15 F

Sonderabschreibung für nach dem 31.12.2007 angeschaffte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens?

Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG a.F. sind für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt wurden, nicht mehr zulässig. § 52 Abs. 23 S. 2 EStG kann auch nicht - verfassungskonform - in der Weise ausgelegt werden, dass Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG a.F. zulässig bleiben, wenn sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, für die nach altem Recht eine Ansparrücklage gebildet werden musste, um die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG a.F. in Anspruch nehmen zu können.
[FG Düsseldorf online]


Niedersächsisches FG 7.12.2016, 2 K 177/15

Zur Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen zur Ablösung einer Darlehensschuld aufgrund Vergleichs

Schließt der Steuerpflichtige, der Gesamtschuldner einer Verbindlichkeit ist, mit dem Gläubiger einen Vergleich über diese Verbindlichkeit, kann der gezahlte Ablösungsbetrag mangels anderweitiger Vereinbarungen als Tilgung der geschuldeten Zinsen gewertet und daher als steuerlich abziehbar angesehen werden.
[Niedersächsisches FG online]


BFH aktuell

Kurzbesprechungen

Die am 5.7.2017 veröffentlichten Entscheidungen des BFH:

Am Mittwoch hat der BFH wieder wichtige Entscheidungen für verschiedene Rechtsgebiete des Steuerrechts veröffentlicht. Wir haben die wesentlichen Inhalte der Entscheidungen kurz für Sie zusammengefasst. Mit den Auswirkungen und Konsequenzen setzen sich die Autoren unserer steuerrechtlichen Zeitschriften vertiefend auseinander.
[Verlag Dr. Otto Schmidt]


 
 

Aus den ZeitschriftenErste Erfahrungen nach der Erbschaftsteuerreform - Ausgewählte Sonderthemen (Roser, Centrale für GmbH - Mitglieder Rundbrief 2017, 6 - Heft 07)

Die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach den Vorgaben des BVerfG trat größtenteils rückwirkend zum 1.7.2016 in Kraft (vgl. zuletzt Centrale-Rundbrief 11/2016 und 6/2017). Erste Erfahrungen mit den Neuregelungen sind Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen im Schrifttum und Klarstellungsersuchen an die Finanzverwaltung. Leider liegen aktualisierte ErbStR nicht vor – und die Finanzverwaltung lehnt aktuell verbindliche Auskünfte "bis zur Herausgabe abgestimmter Verwaltungsanweisungen" ab.
 

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Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
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Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
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Thorsten Kunde
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Tel.: 0221-93738-166
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