Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Steuerrecht
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  Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Steuerrecht 30.11.2016  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

der BFH hat entschieden, dass die Veräußerung oder die Aufgabe eines Liebhabereibetriebs eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe nach § 16 Abs. 1, Abs. 3 EStG darstellt. Der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn hieraus ist steuerpflichtig, soweit er auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt.

Das FG München hat festgestellt, dass die Schachtelstrafe nach § 8b Abs. 7 KStG 1999 für Dividenden aus Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Da der BFH bislang keine Gelegenheit hatte, selbst rechtliche Folgerungen aus der EuGH-Rechtsprechung in Sachen Itelcar und Kronos (C-282/12 sowie C-47/12) zu ziehen, hat das FG in dem Fall die Revision zugelassen.

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Mit freundlichen Grüßen
Günter Warkowski
Online-Redaktion

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Meldungen:

Veräußerung eines Liebhabereibetriebs kann durchaus steuerpflichtig sein
 
Zur Entscheidung über Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO in gesondertem Verwaltungsverfahren
 
Prüfung einer Aussetzung des Verfahrens bei verfrühter Untätigkeitsklage
 
Schachtelstrafe nach § 8b Abs. 7 KStG 1999 für Dividenden aus Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften verstößt gegen Kapitalverkehrsfreiheit
 
Vorsteuervergütung: Wirksamer Antrag trotz Angabe der Referenznummer statt der Rechnungsnummer
 
Zu Recht und Umfang der Anforderung streitiger Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung
 
 


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BFH 11.5.2016, X R 15/15

Veräußerung eines Liebhabereibetriebs kann durchaus steuerpflichtig sein

Die Veräußerung oder Aufgabe eines Liebhabereibetriebs ist eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe nach § 16 Abs. 1, Abs. 3 EStG und der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn hieraus ist steuerpflichtig, soweit er auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt. Die Veräußerung kann auch dann zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen, wenn der erzielte Erlös die festgestellten stillen Reserven nicht erreicht.
[BFH online]


BFH 21.7.2016, X R 11/14

Zur Entscheidung über Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO in gesondertem Verwaltungsverfahren

Eine gesetzliche Frist, nach deren Ablauf eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO nicht mehr beantragt werden kann, bestand vor Inkrafttreten des § 171 Abs. 10 S. 2 AO nicht. Die Ermessensentscheidung nach § 163 AO darf jedoch ein Zeitmoment berücksichtigen. Gerichte haben Verwaltungsanweisungen nicht selbst auszulegen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist.
[BFH online]


BFH 13.9.2016, V B 26/16

Prüfung einer Aussetzung des Verfahrens bei verfrühter Untätigkeitsklage

Dem Grundrecht auf effektiven, zeitnahen Rechtsschutz wird eine Aussetzung des Verfahrens eher gerecht als die Abweisung der Untätigkeitsklage als verfrüht mit der Folge einer erneuten Klage. Auch eine verfrüht erhobene Untätigkeitsklage kann schließlich in die Zulässigkeit hineinwachsen.
[BFH online]


FG München 19.9.2016, 7 K 1118/16

Schachtelstrafe nach § 8b Abs. 7 KStG 1999 für Dividenden aus Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften verstößt gegen Kapitalverkehrsfreiheit

Durch die EuGH-Urteile Itelcar und Kronos ist nunmehr geklärt, dass eine nationale Regelung, die eine Mindestbeteiligungsschwelle von 10% voraussetzt, am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen ist. Bei Anwendung dieser Rechtsprechung ist die Auffassung des BFH, wonach § 8b Abs. 7 KStG 1999 wegen der 10%-igen Mindestbeteiligungsquote am Maßstab der Niederlassungsfreiheit zu prüfen sei, überholt.
[Bayern.Recht]


FG Köln 14.9.2016, 2 K 195/14

Vorsteuervergütung: Wirksamer Antrag trotz Angabe der Referenznummer statt der Rechnungsnummer

Die bloße Angabe einer Referenznummer statt der geforderten Rechnungsnummer mag zwar inhaltlich nicht zutreffend und damit nicht ausreichend sein, sie ist jedoch nicht "inhaltsleer" und verfügt über einen minimalen eigenständigen Erklärungswert. Die Angabe der Referenznummer ermöglicht eine eindeutige Zuordnung der Rechnungen, die Gegenstand des Vorsteuervergütungsantrags sind.
[FG Köln online]


FG Düsseldorf 10.6.2016, 1 K 467/15 AO

Zu Recht und Umfang der Anforderung streitiger Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung

Gem. § 93 AO haben Beteiligte und andere Personen dem Finanzamt die für die Besteuerung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Finanzamt hat einen weiten Ermessensspielraum bei der Frage, welche Unterlagen in welcher Form für das Besteuerungsverfahren - auch im Rahmen einer Außenprüfung - vom Steuerpflichtigen vorzulegen sind.
[FG Düsseldorf online]



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