Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Steuerrecht
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  Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Steuerrecht 06.07.2016  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

der BFH hat festgestellt, dass die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften grundsätzlich verfassungsgemäß ist. Dies gilt zumindest dann, wenn derartige Verluste noch mit späteren Gewinnen aus entsprechenden Geschäften verrechnet werden können und es deshalb noch nicht zu einer endgültigen Einkommensteuerbelastung gekommen ist.

Außerdem hat der BFH entschieden, dass Bordellbetreiber, die im Rahmen des sog. Düsseldorfer Verfahrens freiwillig Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Umsatzsteuerschuld der bei ihnen tätigen Prostituierten geleistet haben, keinen Erstattungsanspruch geltend machen können.

Weitere Themen in diesem Newsletter: Verwertungsbefugnis bei Treuhandverhältnissen, kostenloser Parkplatz als Nebenleistung zur Hotelübernachtung, Voraussetzungen eines Zweckbetriebes i.S.d. § 65 AO sowie Zuschätzung bei Außenprüfung eines Dönerrestaurants.

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Mit freundlichen Grüßen
Günter Warkowski
Online-Redaktion

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AOStB Heft 6/2016: Schwerpunktheft Steuerstrafrecht hier kostenlos herunterladen.


 

Meldungen:

Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften verfassungsgemäß
 
Düsseldorfer Verfahren: Bordellbetreiber haben bei freiwillig Vorauszahlungen für Prostituierte keinen Erstattungsanspruch
 
Zur Verwertungsbefugnis bei Treuhandverhältnissen
 
Kostenloser Parkplatz ist keine Nebenleistung zur Hotelübernachtung und unterliegt dem Regelsteuersatz
 
Abgabenordnung: Voraussetzungen eines Zweckbetriebes i.S.d. § 65 AO
 
Zuschätzung im Rahmen der Außenprüfung eines Dönerrestaurants
 
 


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BFH 28.4.2016, IV R 20/13

Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften verfassungsgemäß

Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften nach § 15 Abs. 4 S. 3 ff. EStG ist grundsätzlich verfassungsgemäß. Dies gilt zumindest dann, wenn derartige Verluste noch mit späteren Gewinnen aus entsprechenden Geschäften verrechnet werden können und es deshalb noch nicht zu einer endgültigen Einkommensteuerbelastung kommt.
[BFH PM Nr. 45 vom 29.6.2016]


BFH 12.5.2016, VII R 50/14

Düsseldorfer Verfahren: Bordellbetreiber haben bei freiwillig Vorauszahlungen für Prostituierte keinen Erstattungsanspruch

Ein Bordellbetreiber, der im Rahmen des sog. Düsseldorfer Verfahrens freiwillig Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Umsatzsteuerschuld der bei ihm tätigen Prostituierten leistet, kann nicht nachträglich deren Rückzahlung an sich gem. § 37 Abs. 2 S. 1 AO verlangen. Erstattungsberechtigt nach dieser Norm ist nur der Steuerpflichtige selbst und nicht ein Dritter, der für Rechnung des Steuerschuldners leistet.
[BFH online]


BFH 20.4.2016, II R 54/14

Zur Verwertungsbefugnis bei Treuhandverhältnissen

Veranlasst der einzige Kommanditist einer GmbH & Co. KG, der zugleich der alleinige Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, die KG dazu, ein dieser gehörendes Grundstück ohne Gegenleistung zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung aus einem als Treugeber abgeschlossenen Treuhandvertrag auf den Treuhänder zu übertragen, begründet der Treuhandvertrag keine Verwertungsbefugnis des Kommanditisten i.S.v. § 1 Abs. 2 GrEStG.
[BFH online]


BFH 1.3.2016, XI R 11/14

Kostenloser Parkplatz ist keine Nebenleistung zur Hotelübernachtung und unterliegt dem Regelsteuersatz

Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu und ist deshalb mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird.
[BFH online]


FG Köln 7.4.2016, 10 K 2601/13

Abgabenordnung: Voraussetzungen eines Zweckbetriebes i.S.d. § 65 AO

Ein Zweckbetrieb ist danach gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten Zwecke zu verwirklichen, die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
[FG Köln online]


FG Hamburg 23.2.2016, 2 K 31/15

Zuschätzung im Rahmen der Außenprüfung eines Dönerrestaurants

Im Rahmen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen können die im Zeitpunkt der Außenprüfung festgestellten Umsätze den zurückliegenden Prüfungsjahren zugrunde gelegt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich geändert haben. Den Steuerpflichtigen trifft insoweit die Beweislast dafür, dass etwa ein "Döner-Krieg" die Preisgestaltung wesentlich beeinflusst hat.
[FG Hamburg Newsletter v. 5.7.2016]



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