| MELDUNGEN |
EuG 1.3.2018, T-85/16 u.a. adidas kann sich der Eintragung von zwei Parallelstreifen auf Schuhen als Unionsmarke widersetzen. Es besteht die Gefahr, dass die im vorliegenden Fall angemeldeten Marken die in der Darstellung von drei Parallelstreifen auf einem Schuh bestehende ältere Marke von adidas in unlauterer Weise ausnutzen. [EuG PM Nr. 24 vom 1.3.2018] | |
| BGH 16.11.2017, I ZR 161/16 Ein auf § 3a UWG i.V.m. § 17 UWG gestützter Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Fruchtziehung aus einer vorangegangenen Verletzung von Betriebsgeheimnissen erfasst nicht den Vertrieb und die Bewerbung von Produkten, die zwar Nachfolgeprodukte von unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen hergestellter Produkte sind, selbst aber nicht unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen hergestellt werden. [BGH online] | |
| OLG Frankfurt a.M. 10.1.2018, 17 U 134/17 Die jahrelange unbeanstandete Durchführung des Darlehensvertrages allein reicht nicht aus, um von einer Verwirkung ausgehen zu können. Dies gilt insbesondere für die Rückzahlung der Darlehensvaluta am Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit. [Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank] | |
| OVG Hamburg 26.2.2018, 5 Bs 93/17 Die Facebook Ireland Ltd. darf die personenbezogenen Daten deutscher WhatsApp-Nutzer vorerst nicht auf der Grundlage der bisher abgeforderten Einwilligung erheben und speichern. Damit wird die vorausgegangene Entscheidung des VG Hamburg bestätigt, das einen Eilantrag von Facebook gegen eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit abgelehnt hatte. [OVG Hamburg Pressemitteilung vom 1.3.2018] | |
| VG Frankfurt a.M. 22.2.2018, 7 L 662/18.F Das VG Frankfurt a.M. hat im einstweiligen Rechtschutzverfahren ein von der BaFin angeordnetes Moratorium gegenüber einer in wirtschaftliche Schieflage geratenen bayerischen Privatbank bestätigt. Das VG lehnte den Eilantrag der Privatbank ab, die sich gegen eine sogenannte Stillhalteverpflichtung in dem Bescheid der BaFin gewandt hatte. [VG Frankfurt a.M PM vom 22.2.2018] | |
| AG München 24.10.2017, 283 C 12006/17 Anders als der Komplettausfall eines Internetanschlusses wirkt sich der Ausfall eines reinen Fernsehkabelanschlusses als solcher nicht signifikant auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung aus. Es handelt sich beim Fernsehkabelanschluss vielmehr um ein reines Konsumgut, wohingegen sich das Internet zunehmend als zentrales Kommunikationsmedium darstellt. [AG München PM vom 2.3.2018] | |
|
|