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| | die Auflösung einer stillen Gesellschaft, die als bloße Innengesellschaft über kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen verfügt, führt nach einem Urteil des II. BGH-Senats grundsätzlich zu deren sofortiger Beendigung.
Außerdem hat der BGH in einem wettbewerbsrechtlichen Urteil entschieden, dass Bestatter die maßgeblichen Berechnungsparameter für Überführungskosten in einer Werbung angeben müssen.
Schließlich möchten wir Sie noch auf eine weitere BGH-Entscheidung hinweisen, die sich mit der Verschwiegenheitspflicht nach § 8 Abs. 1 S. 1 WpHG und § 9 Abs. 1 KWG im Hinblick auf von der BaFin beauftragte Wirtschaftsprüfer befasst.
Mit freundlichen Grüßen Mischa Peters Online-Redaktion |
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EuGH 10.3.2016, C-247/14 P Die von der EU-Kommission an verschiedene Zementhersteller (u.a. in Deutschland) gerichteten Auskunftsverlangen sind nichtig. Die Kommission hat die entsprechenden Beschlüsse nicht hinreichend begründet. [EuGH PM Nr. 27 vom 10.3.2016] |
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BGH 8.12.2015, II ZR 333/14 Die Auflösung der stillen Gesellschaft, die als bloße Innengesellschaft über kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen verfügt, führt grundsätzlich zu deren sofortiger Beendigung. Dies gilt in gleicher Weise für eine mehrgliedrige stille Gesellschaft, die als sog. "Innen-KG" ausgestaltet ist, jedenfalls dann, wenn nur die Auflösung der stillen Gesellschaft beschlossen wurde. [BGH ONLINE] |
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BGH 14.1.2016, I ZR 61/14 Ein Bestattungsunternehmer, der für seine Dienstleistungen unter Angabe von Preisen für einzelne Bestattungsarten wirbt, muss im Hinblick auf die bei jeder Beerdigung anfallenden, entweder in Form von Entfernungspauschalen oder anhand eines Kilometerpreises berechneten Überführungskosten die hierfür maßgeblichen Berechnungsparameter und deren Höhe angeben. Die neu eingeführte Bestimmung des § 3a UWG entspricht insoweit in ihrem Hs. 1 inhaltlich § 4 Nr. 11 UWG a.F. und ist in ihrem Hs. 2 um die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 u. 2 S. 1 UWG a.F. ergänzt worden. [BGH ONLINE] |
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BGH 16.2.2016, VI ZR 441/14 Die sich aus § 8 Abs. 1 S. 1 WpHG und § 9 Abs. 1 KWG ergebende Verschwiegenheitspflicht stellt, soweit sie nach § 4 Abs. 3 FinDAG von der BaFin beauftragte Wirtschaftsprüfer betrifft, keine unter § 376 Abs. 1 ZPO fallende Pflicht zur Amtsverschwiegenheit dar. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 8 Abs. 1 S. 1 WpHG, § 9 Abs. 1 KWG kann aber ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO begründen. [BGH ONLINE] |
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BGH 3.11.2015, X ZR 122/13 Der Reiseveranstalter kann eine Reiseleistung, die Gegenstand eines Reisevertrags sein sollte, von dem der Reisende zurückgetreten ist, nur dann durch die erneute Buchung der gleichen Reiseleistung durch einen anderen Reisenden anderweitig verwenden, wenn er die weitere Nachfrage nach der Reiseleistung ohne den Rücktritt mangels freier Kapazität nicht hätte befriedigen können. Den Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der gewöhnlichen Möglichkeit anderweitiger Verwendung von Reiseleistungen, die Gegenstand stornierter Reiseverträge waren, bilden Erfahrungswerte. [BGH ONLINE] |
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BGH 4.2.2016, IX ZB 71/15 Dem Schuldner fehlt das für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn er den erneuten Eigenantrag mit dem Ziel der Erteilung der Restschuldbefreiung stellt, obwohl ihm innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Eröffnungsantrag bereits einmal die Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren erteilt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn in dem vorausgehenden Verfahren Forderungen einzelner Gläubiger möglicherweise zu Unrecht mit dem Zusatz der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung festgestellt worden sind. [BGH ONLINE] |
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