Aufsatz: Die elektronische Gründung von Kapitalgesellschaften | BGH-Entscheidungen zu Verbraucherkrediten und Wettbewerbsrecht
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Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Wirtschaftsrecht 17.01.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
der BGH hat sich mit der Bemessung der Beschwer einer Treuhandkommanditistin einer Publikums-Kommanditgesellschaft durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung über Namen, Anschrift und Beteiligungshöhe der Treugeber an einen Treugeberkommanditisten auseinandergesetzt. Lesen Sie mehr zu der Entscheidung in diesem Newsletter.

Zum Thema GmbH & Co. KG empfehle ich zudem die vertiefende Lektüre des aktuellen Aufsatzes "Die Rechtsstellung des Kommanditisten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH" von Prof. Dr. Barbara Grunewald (GmbHR 2018, 63) - frei abrufbar für Abonnenten sowie im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements.

Freundliche Grüße


Mischa Peters
Online-Redaktion

 
 
PS: Hinweisen möchte ich Sie gerne auf die "Kölner Tage Personengesellschaften" am 19. und 20.4.2018. Klicken Sie hier für weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung.
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MELDUNGEN
Auskunftsverurteilung: Nur unmittelbar aus dem Urteil fließende Nachteile sind bei der Bemessung der Beschwer zu berücksichtigen
Irreführende geschäftliche Handlung: Gericht darf nicht anderen Klagegrund zugrunde legen als beantragt
Bürge kann sich auf Einreden des Hauptschuldners berufen
Ergänzender Leistungsschutz bei Vertrieb des Originalerzeugnisses unter mehreren Handelsmarken
 
 
 
AUS DEN HEFTEN
Die Rechtsstellung des Kommanditisten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (GmbHR 2018, 63)
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MELDUNGEN
 
BGH 7.11.2017, II ZB 4/17
Auskunftsverurteilung: Nur unmittelbar aus dem Urteil fließende Nachteile sind bei der Bemessung der Beschwer zu berücksichtigen

Bei der Bemessung der Beschwer einer Treuhandkommanditistin einer Publikums-Kommanditgesellschaft durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung über Daten sämtlicher Treugeber an einen Treugeberkommanditisten sind die durch eine Pflicht zur Benachrichtigung der betroffenen Treugeber verursachten Kosten nicht mit einzubeziehen, da sie keinen unmittelbar aus dem Urteil fließenden Nachteil darstellen, sondern Folgen aus Drittbeziehungen darstellen.
 
[BGH online]

 
BGH 5.10.2017, I ZR 184/16
Irreführende geschäftliche Handlung: Gericht darf nicht anderen Klagegrund zugrunde legen als beantragt

Ein Gericht verstößt gegen § 308 Abs. 1 ZPO, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen Unterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt, als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Kläger seinen Klageantrag auf die Irreführung potentieller Kursteilnehmer durch angegebene Berufsbezeichnungen in der Kurswerbung stützt, und das Gericht die Verurteilung auf die Irreführung der potentiellen Kunden der Kursteilnehmer durch die Verwendung der Berufsbezeichnungen stützt.
 
[BGH online ]

 
BGH 28.11.2017, XI ZR 211/16
Bürge kann sich auf Einreden des Hauptschuldners berufen

Der Bürge kann sich nach § 768 Abs. 1 S. 1 BGB auf ein Leistungsverweigerungsrecht des Hauptschuldners aus einem zwischen diesem und dem Gläubiger geschlossenen Stillhalteabkommen auch dann berufen, wenn sich der Gläubiger darin die Geltendmachung der Ansprüche aus der Bürgschaft ausdrücklich vorbehalten hat.
 
[BGH online ]

 
OLG Frankfurt a.M. 23.11.2017, 6 U 224/16
Ergänzender Leistungsschutz bei Vertrieb des Originalerzeugnisses unter mehreren Handelsmarken

Wird ein vom selben Hersteller stammendes Erzeugnis in erheblichen Stückzahlen von mehreren Handelsunternehmen unter unterschiedlichen Wortmarken vertrieben, steht dies mangels wettbewerblicher Eigenart einem ergänzenden Leistungsschutz des Erzeugnisses gem. § 4 Nr. 3 UWG grundsätzlich entgegen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der angesprochene Verkehr weiß oder erkennen kann, dass es bei den Wortmarken um solche der jeweiligen Handelsunternehmen (Handelsmarken) handelt; etwa wenn die Handelsunternehmen ihre Marken warenübergreifend für eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte verwenden.
 
[Justiz Hessen online]

AUS DEN HEFTEN
 
 
Die Rechtsstellung des Kommanditisten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (GmbHR 2018, 63)


von Prof. Dr. Barbara Grunewald

In der Praxis kommt es des Öfteren vor, dass Kommanditisten einer GmbH & Co. KG Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind. Im Folgenden werden Fragen im Zusammenhang mit der Absicherung dieser Rechtsposition, der Bestellung und Anstellung, der Abberufung und Kündigung sowie der Haftung dieses Geschäftsführer-Kommanditisten untersucht.

 
 

 
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Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter:
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Mischa Peters
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-712
mischa.peters@otto-schmidt.de
 

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