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| | wir möchten Sie heute insbesondere auf ein brandaktuelles BGH-Urteil vom gestrigen Tage hinweisen, wonach eine vorformulierte Bestimmung über eine "Darlehensgebühr" von 2 Prozent der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam ist. Das Unionsrecht steht der in einer Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats ohne die Zustimmung der Hauptversammlung erfolgten Erhöhung des Kapitals einer Bank nicht entgegen. Das hat der EuGH gestern im Hinblick auf die Rekapitalisierung des in Irland tätigen Kreditinstituts ILP entschieden. Außerdem in diesem Newsletter: BGH-Entscheidungen zur betrieblichen Altersversorgung, zur privaten Unfallversicherung und zum Patentrecht sowie ein aktuelles Urteil des OLG Karlsruhe zur Frage, ob Bausparkassen bei Zuteilungsreife ein Kündigungsrecht zusteht. Viel Nutzen bei der Lektüre wünscht Ihnen Mischa Peters Online-Redaktion PS: In diesem Jahr überreichte Verleger Professor Felix Hey den Otto-Schmidt-Preis für Veröffentlichungen zum Internationalen Recht an Professor Dagmar Coester-Waltjen und Dr. Susanne Gössl. Lesen Sie hierzu mehr weiter unten in diesem Newsletter. |
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BGH 8.11.2016, XI ZR 552/15 Eine Klausel über eine "Darlehensgebühr" i.H.v. 2 Prozent der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern ist unwirksam. Mit ihr wird ein Entgelt erhoben, das abweichend vom gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, das nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB einen laufzeitabhängigen Zins vorsieht, nicht laufzeitabhängig ausgestaltet ist. Entgeltklauseln in AGB sind mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. [BGH PM Nr. 189 vom 8.11.2016] |
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BGH 27.9.2016, X ZR 163/12 Stehen Miterfindern die Rechte an der Erfindung in Bruchteilsgemeinschaft zu, ist die Anmeldung zum Patent durch einen Miterfinder jedenfalls dann nicht als notwendige Maßnahme zur Erhaltung des Gegenstands gerechtfertigt, wenn der Anmelder die Anmeldung nur im eigenen Namen vornimmt. Einem auf diese Weise übergangenen Mitberechtigten steht ein Schadensersatzanspruch zu, der auch einen Ausgleich für vom Anmelder gezogene Gebrauchsvorteile umfassen kann. |
BGH 27.9.2016, II ZR 57/15 Das Bestehen eines Beherrschungsvertrags schafft eine Gefahrenlage für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse eines Versorgungsempfängers am Werterhalt laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Dies rechtfertigt einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens, wenn sich die durch den Beherrschungsvertrag für die Versorgungsempfänger begründete Gefahrenlage verwirklicht hat. |
BGH 19.10.2016, IV ZR 521/14 In der privaten Unfallversicherung genügt es für einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung, dass das Unfallereignis an der eingetretenen Funktionsbeeinträchtigung mitgewirkt hat, wenn diese Mitwirkung nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt. Das Vorhandensein von Vorschäden schließt für sich genommen die Kausalität nicht aus. |
OLG Köln 18.10.2016, 18 U 93/15 Das OLG Köln hat die Haftung des früheren Geschäftsführers der WCCB-Gesellschaften (UN Congress Center Bonn GmbH, SMI Hyundai Europe GmbH) gegenüber dem Insolvenzverwalter der Gesellschaften bestätigt. Allerdings wurde der Schadensersatzbetrag deutlich reduziert. [OLG Köln PM vorm 2.11.2016] |
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OLG Karlsruhe 8.11.2016, 17 U 185/15 Im Hinblick auf die Besonderheiten des Bauspargeschäftes kommt eine entsprechende Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht in Betracht. Bausparkassen sind nicht schutzlos und können einen Anspruch auf weitere Besparung des Vertrages bis zum Erreichen der Bausparsumme durchsetzen. [OLG Karlsruhe PM vom 8.11.2016] |
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In diesem Jahr überreichte Verleger Professor Felix Hey den Otto-Schmidt-Preis für Veröffentlichungen zum Internationalen Recht an Professor Dagmar Coester-Waltjen und Dr. Susanne Gössl. [PM Verlag Dr. Otto Schmidt v. 2.11.2016] |
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| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass.-iur. Mischa Peters Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-712 mischa.peters@otto-schmidt.de |
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