Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Wirtschaftsrecht
Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht.
  Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Wirtschaftsrecht 02.11.2016  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

wir möchten Sie heute auf ein BGH-Urteil hinweisen, mit dem der VII. Senat den Begriff "neuer Kunde" in § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB präzisiert hat. Der I. Senat des BGH hat indes entschieden, dass der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren bei Ansprüchen des Urhebers eines Werkes der angewandten Kunst, das einem Geschmacksmusterschutz zugänglich war und die Durchschnittsgestaltung nicht deutlich überragt, auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung auf den Schluss des Jahres 2014 hinausgeschoben ist. Außerdem: eine weitere BGH-Entscheidung zur Administrationsgebühr bei Investmentverträgen (Wirksamkeit von AGB-Klauseln).

Viel Nutzen bei der Lektüre wünscht Ihnen
Mischa Peters
Online-Redaktion

Anzeige
Kallmeyer- Umwandlungsgesetz. Hier bestellen!


 

Meldungen:

BGH präzisiert den Begriff "neuer Kunde"
 
Administrationsgebühr bei Investmentverträgen: Zur Wirksamkeit entsprechender AGB-Klauseln
 
Zum Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bei Ansprüchen des Urhebers eines Werkes der angewandten Kunst
 
Betriebliche Altersversorgung: Für Kapitalleistungen gilt eine nur eingeschränkte Insolvenzsicherung
 
 


Anzeige

Der neue Jahresendspurt von NWB: Alle Ausgaben PLUS EStG-Kommentar gratis!

Der diesjährige Jahresendspurt überzeugt mit dem besten Angebot aller Zeiten. Sie erhalten alle Ausgaben der Zeitschrift NWB bis zum Jahresende kostenlos, das Schwerpunktheft mit Gestaltungstipps zum Jahresende sowie Zugriff auf die Inhalte der Datenbank NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht. Ihr PLUS in diesem Jahr sind umfangreich erweiterte Datenbankinhalte. Zum Beispiel der EStG-Online-Kommentar, zwei weitere Praktiker-Kommentare u.v.m. Entdecken Sie jetzt alle Vorteile und profitieren Sie wie nie zuvor beim NWB Jahresendspurt!
Hier geht’s zum neuen NWB Jahresendspurt


BGH 6.10.2016, VII ZR 328/12

BGH präzisiert den Begriff "neuer Kunde"

§ 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB ist im Lichte von Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/EWG dahin auszulegen, dass die von einem Handelsvertreter für Waren geworbenen Kunden, mit deren Vertrieb ihn der Unternehmer beauftragt hat, auch dann als neue Kunden i.S.d. Bestimmung anzusehen sind, wenn sie bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer unterhalten, sofern der Verkauf der erstgenannten Waren durch diesen Handelsvertreter die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erfordert hat.
[BGH online]


BGH 22.9.2016, III ZR 264/15

Administrationsgebühr bei Investmentverträgen: Zur Wirksamkeit entsprechender AGB-Klauseln

Die von einer ein Sondervermögen verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen von Investmentverträgen betreffend den Erwerb und das Halten von Investmentanteilen nach dem InvG verwendeten AGB, nach denen die Kapitalanlagegesellschaft - neben einer jährlichen Vergütung für die Verwaltung des Sondervermögens - eine jährliche Administrationsgebühr i.H.v. 0,5 Prozent des Wertes des Sondervermögens erhält, unterliegen der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB.
[BGH online]


BGH 16.6.2016, I ZR 222/14

Zum Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bei Ansprüchen des Urhebers eines Werkes der angewandten Kunst

Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB bei Ansprüchen des Urhebers eines Werkes der angewandten Kunst, das einem Geschmacksmusterschutz zugänglich war und die Durchschnittsgestaltung nicht deutlich überragt, auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 UrhG oder § 32a Abs. 1 S. 1 UrhG ist auf den Schluss des Jahres 2014 hinausgeschoben. Entscheidend für das Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist ist, dass Urhebern von Werken der angewandten Kunst eine Klageerhebung vor Veröffentlichung des Senatsurteils "Geburtstagszug" vom 13.11.2013 objektiv unzumutbar war.
[BGH online]


BAG 20.9.2016, 3 AZR 411/15

Betriebliche Altersversorgung: Für Kapitalleistungen gilt eine nur eingeschränkte Insolvenzsicherung

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung keine (Betriebs-)Rente, sondern eine einmalige Kapitalleistung zugesagt, so findet hierauf § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG keine Anwendung. Rückständige Leistungen sind daher in diesem Fall nicht ohne weiteres auch in den zwölf Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens insolvenzgeschützt. Ein Insolvenzschutz für zurückliegend entstandene Versorgungsansprüche kann sich zwar aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ergeben. Dafür muss die spätere Insolvenz aber ursächlich für die unterbliebene Zahlung gewesen sein.
[BAG PM Nr. 49/16 vom 20.9.2016]



Anzeige
Fortbildungspflicht 2016 schon erfüllt? Fachanwalt bleiben leicht gemacht. Am besten gleich nutzen!

 

Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Mischa Peters
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-712
mischa.peters@otto-schmidt.de



Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.

 

Hier können Sie Ihre E-Mail-Adresse ändern
 
Diesen Newsletter weiterempfehlen
 
Newsletter abbestellen