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| | wir möchten Sie heute auf ein BGH-Urteil hinweisen, mit dem der VII. Senat den Begriff "neuer Kunde" in § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB präzisiert hat. Der I. Senat des BGH hat indes entschieden, dass der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren bei Ansprüchen des Urhebers eines Werkes der angewandten Kunst, das einem Geschmacksmusterschutz zugänglich war und die Durchschnittsgestaltung nicht deutlich überragt, auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung auf den Schluss des Jahres 2014 hinausgeschoben ist. Außerdem: eine weitere BGH-Entscheidung zur Administrationsgebühr bei Investmentverträgen (Wirksamkeit von AGB-Klauseln).
Viel Nutzen bei der Lektüre wünscht Ihnen Mischa Peters Online-Redaktion |
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BGH 6.10.2016, VII ZR 328/12 § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB ist im Lichte von Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/EWG dahin auszulegen, dass die von einem Handelsvertreter für Waren geworbenen Kunden, mit deren Vertrieb ihn der Unternehmer beauftragt hat, auch dann als neue Kunden i.S.d. Bestimmung anzusehen sind, wenn sie bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer unterhalten, sofern der Verkauf der erstgenannten Waren durch diesen Handelsvertreter die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erfordert hat. [BGH online] |
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BGH 22.9.2016, III ZR 264/15 Die von einer ein Sondervermögen verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen von Investmentverträgen betreffend den Erwerb und das Halten von Investmentanteilen nach dem InvG verwendeten AGB, nach denen die Kapitalanlagegesellschaft - neben einer jährlichen Vergütung für die Verwaltung des Sondervermögens - eine jährliche Administrationsgebühr i.H.v. 0,5 Prozent des Wertes des Sondervermögens erhält, unterliegen der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB. [BGH online] |
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BGH 16.6.2016, I ZR 222/14 Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB bei Ansprüchen des Urhebers eines Werkes der angewandten Kunst, das einem Geschmacksmusterschutz zugänglich war und die Durchschnittsgestaltung nicht deutlich überragt, auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 UrhG oder § 32a Abs. 1 S. 1 UrhG ist auf den Schluss des Jahres 2014 hinausgeschoben. Entscheidend für das Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist ist, dass Urhebern von Werken der angewandten Kunst eine Klageerhebung vor Veröffentlichung des Senatsurteils "Geburtstagszug" vom 13.11.2013 objektiv unzumutbar war. [BGH online] |
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BAG 20.9.2016, 3 AZR 411/15 Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung keine (Betriebs-)Rente, sondern eine einmalige Kapitalleistung zugesagt, so findet hierauf § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG keine Anwendung. Rückständige Leistungen sind daher in diesem Fall nicht ohne weiteres auch in den zwölf Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens insolvenzgeschützt. Ein Insolvenzschutz für zurückliegend entstandene Versorgungsansprüche kann sich zwar aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ergeben. Dafür muss die spätere Insolvenz aber ursächlich für die unterbliebene Zahlung gewesen sein. [BAG PM Nr. 49/16 vom 20.9.2016] |
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