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| | der BGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen das in einem Riester-Vertrag angesparte Vermögen pfändbar ist und daher in der Insolvenz zugunsten der Gläubiger verwertet werden kann. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie gerne auf das Onlineseminar "Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz" am 30.11./15.12.2017 hinweisen, das sich mit den Änderungen in der betrieblichen Altersvorsorge ab 1.1.2018 befasst. Für weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung klicken Sie bitte hier. Außerdem in diesem Newsletter: BGH-Entscheidungen zum Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) und zur notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft sowie vier BGH-Urteile zu den Themen Verbraucherdarlehensvertrag und Widerrufsbelehrung. Lesen Sie passend zum Thema aus dem aktuellen Heft der MDR auch den Aufsatz "Darlehensvertrag - Die Aufrechnung mit dem Kapitalertragsteueranteil von Ansprüchen auf Nutzungsersatz" von Seggewiße/Erkis (MDR 2017, 1273) - frei abrufbar für Abonnenten sowie im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements. Noch eine erfolgreiche Woche wünscht Ihnen Mischa Peters Online-Redaktion |
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BGH 19.9.2017, XI ZB 17/15 Das OLG Frankfurt a.M. hat zu dem angeblichen Fehler des Konditionenblatts zu Recht keine Feststellungen getroffen und ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der zwischen der Musterbeklagten und den institutionellen Ersterwerbern geschlossene Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfaltet. Zudem hat der Senat zu zahlreichen verfahrensrechtlichen Fragen des Kapitalanleger-Musterverfahrens entschieden. [BGH PM Nr. 179 vom 16.11.2017] |
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| BGH 16.11.2017, IX ZR 21/17 Das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben ist nicht pfändbar, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert werden und den Höchstbetrag nicht übersteigen. Ausreichend für die Unpfändbarkeit ist, wenn der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen. [BGH PM Nr. 180 vom 16.11.2017] |
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| BGH 10.10.2017, XI ZR 555/16 Auf das Recht, die auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, findet § 218 Abs. 1 S. 1 BGB keine Anwendung. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht.
| BGH 10.10.2017, XI ZR 449/16 Widerrufen mehrere Darlehensnehmer ihre auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen oder wandelt sich nach Widerruf nur eines der Darlehensnehmer der Verbraucherdarlehensvertrag im Verhältnis zu sämtlichen Darlehensnehmern in ein (einheitliches) Rückgewährschuldverhältnis um, sind die Darlehensnehmer Mitgläubiger der aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche.
| BGH 10.10.2017, XI ZR 393/16 Von den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen kann nicht auf ein "Mindestzeitmoment" für die Verwirkung des Verbraucherwiderrufsrechts geschlossen werden.
| BGH 10.10.2017, XI ZR 443/16 Eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten.
| BGH 10.10.2017, II ZR 375/15 Das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmung bei einer Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist mit der Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen in die notarielle Niederschrift aufzunehmen. Werden stattdessen Prozentzahlen aufgenommen, führt dieser Beurkundungsfehler nicht zur Nichtigkeit, wenn sich aus den Angaben in der Niederschrift das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis so errechnen lässt, dass danach keine Zweifel über die Ablehnung oder Annahme des Antrags und die Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung verbleiben.
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Der Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen aufgrund altrechtlicher "ewiger" Widerrufsrechte beschäftigt die Rechtspraxis nach wie vor intensiv. Zunehmend rückt dabei der Inhalt der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis in den Mittelpunkt der Auseinandersetzung. Der XI. Zivilsenat des BGH hat sich in zwei Urteilen mit der Aufrechnung von Ansprüchen auf Nutzungsersatz befasst. Diese Aufrechnungsmöglichkeit hält jedoch Fallstricke bereit, die zu unerwarteten Steuerbelastungen des Darlehensnehmers führen und im bürgerlichen Rechtsstreit leicht übersehen werden können. Diese aufzuzeigen ist Gegenstand des vorliegenden Beitrages. | | |
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