BMI: FAQ - Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) | Kölner Tage Datenschutzrecht 2018 -18.-19.06.2018
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Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Wirtschaftsrecht 18.04.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
Datenschutz ist für Unternehmen ein lästiges Thema. Durch das vollständige Inkrafttreten der DSGVO zum 25. Mai allerdings auch eines, das immer dringlicher wird und Maßnahmen zur Einhaltung der neuen Vorschriften verlangt. Das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat hat jetzt eine FAQ-Seite mit den wichtigsten Fragen und Antworten zur DSGVO online gestellt. Eine sinnvolle Übersicht!

Hinweisen möchten wir Sie in diesem Zusammenhang erneut auf die Kölner Tage Datenschutzrecht 2018 am 18. und 19.6.2018 in Köln sowie auf eine Reihe von Onlineseminar-Serien zum Thema:


Eine sonnige Woche wünscht Ihnen



Mischa Peters
Online-Redaktion

 

 
PS: Am 26. April findet in Essen das DATEV-Anwaltsforum 2018 statt. Jetzt noch schnell dabei sein und hier anmelden!
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BMI: FAQ - Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Wilder Streik befreit Fluggesellschaft nicht von der Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Flugverspätung oder -annullierung
Vertrag über Werbeplatzierung auf einer Website unter einer bestimmten Domain stellt einen Werkvertrag dar
Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung des Darlehensvertrags aufgrund Zahlungsverzugs gegen Unternehmer
Keine Bürogemeinschaft zwischen Anwalt und Mediator
Bloße Äußerung einer Rechtsansicht stellt keine irreführende Handlung dar
Artikel 29-Datenschutzgruppe richtet Social-Media-Arbeitsgruppe ein
 

 
AUS DEN HEFTEN
Transparenzanforderungen im Datenschutz vor und nach der DSGVO (Redeker, ITRB 2018, 96)
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News
 
BMI: FAQ - Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Mit der Anwendbarkeit der Verordnung 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) am 25.5.2018 gilt in Deutschland und der gesamten EU ein neues Datenschutzrecht. Das Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat hat auf seinen Webseiten die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Neuerungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zusammengestellt.

 
[Bundesregierung aktuell]


 
 
EuGH 17.4.2018, C-195/17 u.a.
 
Wilder Streik befreit Fluggesellschaft nicht von der Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Flugverspätung oder -annullierung

Ein "wilder Streik" des Flugpersonals, der auf die überraschende Ankündigung einer Umstrukturierung folgt, stellt keinen "außergewöhnlichen Umstand" dar, der es der Fluggesellschaft erlaubt, sich von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu befreien. Die Risiken, die sich aus den mit solchen Maßnahmen einhergehenden sozialen Folgen ergeben, sind Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft.

 
[EuGH PM Nr. 49 vom 17.4.2018]


 
 
BGH 22.3.2018, VII ZR 71/17
 
Vertrag über Werbeplatzierung auf einer Website unter einer bestimmten Domain stellt einen Werkvertrag dar

Ein Vertrag über die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige unter einer Domain ist rechtlich als Werkvertrag zu qualifizieren. Vertragliche Regelungen, wie die Werbewirksamkeit der in Auftrag gegebenen Werbeanzeige im konkreten Fall erreicht werden kann, gehören vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung der Vertragsparteien nicht zum wesentlichen Inhalt eines Vertrags, der auf die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige unter einer konkret bezeichneten Domain gerichtet ist.

 
[BGH online]


 
 
BGH 20.2.2018, XI ZR 445/17
 
Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung des Darlehensvertrags aufgrund Zahlungsverzugs gegen Unternehmer

Dem Darlehensgeber steht bei einer außerordentlichen Kündigung eines Darlehensvertrags aufgrund Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers, der nicht Verbraucher ist, gegen diesen gem. § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB als Schadensersatz statt der Leistung ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung zu, deren Höhe er auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung berechnen kann.

 
[BGH online]


 
 
BGH 29.1.2018, AnwZ (Brfg) 32/17
 
Keine Bürogemeinschaft zwischen Anwalt und Mediator

Mediatoren und Berufsbetreuer zählen nicht zu den in § 59 a Abs. 1 S. 1 BRAO genannten Berufen, mit denen es Rechtsanwälten über § 59 a Abs.3 BRAO erlaubt ist, in einer Sozietät zusammenzuarbeiten. Nicht entschieden hat der BGH, ob sich die Rechtslage durch die Neufassung von § 203 Abs. 3, 4 StGB durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30.10.2017 zwischenzeitlich geändert hat.

 
[BGH online]


 
 
LG Hamburg 24.1.2018, 416 HKO 196/17
 
Bloße Äußerung einer Rechtsansicht stellt keine irreführende Handlung dar

Stützt ein Unternehmer seine Kündigung gegenüber dem Verbraucher auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage, handelt es sich nicht um eine irreführende Handlung, sondern um eine bloße Äußerung einer Rechtsansicht. Die Aussage beinhaltet weder eine Tatsache, die objektiv nachprüfbar ist, noch beinhaltet sie eine Irreführung über die Rechte des Verbrauchers.

 
[Justiz Hamburg online]


 
 
Artikel 29-Datenschutzgruppe, 11.4.2018
 
Artikel 29-Datenschutzgruppe richtet Social-Media-Arbeitsgruppe ein

Am 11.4.2018 teilte die Artikel 29-Datenschutzgruppe in einer Pressemitteilung mit, eine Social-Media-Arbeitsgruppe gründen zu wollen. Diese soll sich schwerpunktmäßig mit der Datenerhebung und Datennutzung durch soziale Medien/Netzwerke befassen und zusammen mit dieser möchte die Artikel 29-Datenschutzgruppe die nationalen Datenschutzbehörden bei Untersuchungen und Ermittlungen rund um dieses Thema unterstützen.

 
[Artikel 29-Datenschutzgruppe, PM vom 11.4.2018]


 
AUS DEN HEFTEN
 
 
Transparenzanforderungen im Datenschutz vor und nach der DSGVO (Redeker, ITRB 2018, 96)


von Dr. Helmut Redeker

Bislang verlangt § 4a BDSG zwar Informationen über die beabsichtigte Datenverarbeitung, bevor ein Betroffener wirksam in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einwilligen kann, stellt aber keine Anforderungen an die Genauigkeit. Im Gegensatz dazu fordert schon der Wortlaut der DSGVO transparente Informationen. Der Beitrag beschäftigt sich mit den Auswirkungen dieser Neuregelungen auf die Formulierung datenschutzrechtlicher Regelungen.

 
 

 
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Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter:
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Mischa Peters
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-712
mischa.peters@otto-schmidt.de
 

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