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Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Wirtschaftsrecht 04.04.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
die Bonusaktionen der Smartphone-App "My Taxi" verstoßen nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer. Das hat der BGH in der zurückliegenden Woche entschieden. Die Beteiligung von Taxiunternehmern an den Bonusaktionen ist demnach mit dem PBefG vereinbar.

Außerdem in diesem Newsletter: BGH-Entscheidungen zum Widerruf bei Anpassung der Konditionen eines bestehenden Darlehensvertrags sowie zum Pfändungsschutz im Insolvenzverfahren bei Bestreiten des Lebensunterhalts aus erwirtschafteten Mieteinkünften.

Mit freundlichen Grüßen aus Köln



Mischa Peters
Online-Redaktion

 

 
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MELDUNGEN
My Taxi: Bonusaktionen für Smartphone-App nicht wettbewerbswidrig
Widerruf bei Anpassung der Konditionen eines bestehenden Darlehensvertrags und Aufstockung des Darlehensbetrags
Pfändungsschutz im Insolvenzverfahren bei Bestreiten des Lebensunterhalts aus erwirtschafteten Mieteinkünften
Zur Vereinbarkeit einer Hamburger-Werbung mit dem OlympSchG
Keine Berücksichtigung im Ausland beschäftigter Arbeitnehmer bei mitbestimmungsrechtlichen Schwellenwerten
 

 
AUS DEN HEFTEN
DSGVO und Recht am Bildnis (IPRB 2018, 68)
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Neuauflage: Plath, DSGVO/BDSG. Hier informieren!
MELDUNGEN
 
BGH 29.3.2018, I ZR 34/17
 
My Taxi: Bonusaktionen für Smartphone-App nicht wettbewerbswidrig

Die Bonusaktionen der Smartphone-App "My Taxi" verstoßen nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer. Die Beteiligung von Taxiunternehmern an den Bonusaktionen ist mit dem PBefG vereinbar.

 
[BGH PM Nr. 66 vom 29.3.2018]


 
 
BGH 23.1.2018, XI ZR 359/16
 
Widerruf bei Anpassung der Konditionen eines bestehenden Darlehensvertrags und Aufstockung des Darlehensbetrags

Passen die Parteien im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung die Konditionen eines bestehenden Darlehensvertrags an und gewährt der Darlehensgeber zugleich für einen Aufstockungsbetrag ein neues Kapitalnutzungsrecht, bietet er nach der gebotenen objektiven Auslegung dem Darlehensnehmer für die Konditionenanpassung die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts auch dann nicht an, wenn er eine einheitliche Widerrufsbelehrung erteilt. Der Widerruf der die Vereinbarung über das neue Kapitalnutzungsrecht betreffenden Willenserklärung führt in solchen Fällen regelmäßig nicht dazu, dass auch die Konditionenanpassung rückabzuwickeln ist.

 
[BGH online]


 
 
BGH 1.3.2018, IX ZB 95/15
 
Pfändungsschutz im Insolvenzverfahren bei Bestreiten des Lebensunterhalts aus erwirtschafteten Mieteinkünften

Ein Schuldner, der seinen Lebensunterhalt aus erwirtschafteten Mieteinkünften bestreitet, kann im Insolvenzverfahren Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte beantragen, auch wenn die Mieteinkünfte im Zuge einer vereinbarten stillen Zwangsverwaltung an einen Gläubiger abgeführt werden, dem der Schuldner die Mietforderungen als Sicherheit abgetreten und dem er Grundschulden an den Mietobjekten bestellt hat.

 
[BGH online]


 
 
OLG Stuttgart 8.2.2018, 2 U 109/17
 
Zur Vereinbarkeit einer Hamburger-Werbung mit dem OlympSchG

Eine Werbung für Grillprodukte mit einer Abbildung, auf der vier Hamburger und ein Lachsburger auf einem Grill nach Art der Olympischen Ringe angeordnet sind, verstößt nicht gegen § 3 Abs. 1 S. 1 OlympSchG, weil nicht das olympische Emblem selbst verwendet, sondern durch die Werbung nur auf dieses angespielt wird. Auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 2 OlympSchG liegt nicht vor, da durch die Werbung weder die Gefahr von Verwechslungen begründet wird noch eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele und der Olympischen Bewegung erfolgt.

 
[Landesrechtsprechung Baden-Württemberg]


 
 
LG Hamburg 6.2.2018, 403 HKO 130/17
 
Keine Berücksichtigung im Ausland beschäftigter Arbeitnehmer bei mitbestimmungsrechtlichen Schwellenwerten

Für die Berechnung der im MitbestG in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 geregelten Schwellenwerte ist allein die Anzahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer maßgeblich. Der Einbezug von ausländischen Arbeitnehmern ist weder aus europarechtlichen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

 
[Justiz Hamburg online]


 
AUS DEN HEFTEN
 
 
DSGVO und Recht am Bildnis (IPRB 2018, 68)


von Robert Golz, LL.M. und Patrick Gössling

Abbildungen von erkennbaren Personen fallen sowohl unter das Datenschutz- als auch das Kunsturhebergesetz. Dies war auch nach altem Recht schon der Fall. Mit Inkrafttreten der DSGVO am 25.5.2018 wird der eigentlich schon beigelegte Streit über das Verhältnis der Vorschriften nun neu entfacht. An einigen Stellen brennt es lichterloh. Die praktischen Konsequenzen sind groß und kaum abschätzbar. Die Lösung muss das Alte sein.

 
 

 
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Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Mischa Peters
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Tel.: 0221-93738-712
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