| MELDUNGEN |
BGH 29.3.2018, I ZR 34/17 Die Bonusaktionen der Smartphone-App "My Taxi" verstoßen nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer. Die Beteiligung von Taxiunternehmern an den Bonusaktionen ist mit dem PBefG vereinbar. [BGH PM Nr. 66 vom 29.3.2018] | |
| BGH 23.1.2018, XI ZR 359/16 Passen die Parteien im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung die Konditionen eines bestehenden Darlehensvertrags an und gewährt der Darlehensgeber zugleich für einen Aufstockungsbetrag ein neues Kapitalnutzungsrecht, bietet er nach der gebotenen objektiven Auslegung dem Darlehensnehmer für die Konditionenanpassung die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts auch dann nicht an, wenn er eine einheitliche Widerrufsbelehrung erteilt. Der Widerruf der die Vereinbarung über das neue Kapitalnutzungsrecht betreffenden Willenserklärung führt in solchen Fällen regelmäßig nicht dazu, dass auch die Konditionenanpassung rückabzuwickeln ist. [BGH online] | |
| BGH 1.3.2018, IX ZB 95/15 Ein Schuldner, der seinen Lebensunterhalt aus erwirtschafteten Mieteinkünften bestreitet, kann im Insolvenzverfahren Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte beantragen, auch wenn die Mieteinkünfte im Zuge einer vereinbarten stillen Zwangsverwaltung an einen Gläubiger abgeführt werden, dem der Schuldner die Mietforderungen als Sicherheit abgetreten und dem er Grundschulden an den Mietobjekten bestellt hat. [BGH online] | |
| OLG Stuttgart 8.2.2018, 2 U 109/17 Eine Werbung für Grillprodukte mit einer Abbildung, auf der vier Hamburger und ein Lachsburger auf einem Grill nach Art der Olympischen Ringe angeordnet sind, verstößt nicht gegen § 3 Abs. 1 S. 1 OlympSchG, weil nicht das olympische Emblem selbst verwendet, sondern durch die Werbung nur auf dieses angespielt wird. Auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 2 OlympSchG liegt nicht vor, da durch die Werbung weder die Gefahr von Verwechslungen begründet wird noch eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele und der Olympischen Bewegung erfolgt. [Landesrechtsprechung Baden-Württemberg] | |
| LG Hamburg 6.2.2018, 403 HKO 130/17 Für die Berechnung der im MitbestG in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 geregelten Schwellenwerte ist allein die Anzahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer maßgeblich. Der Einbezug von ausländischen Arbeitnehmern ist weder aus europarechtlichen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. [Justiz Hamburg online] | |
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