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| | die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das BVerfG jetzt entschieden und die Verfassungsbeschwerden von zwei Kammermitgliedern zurückgewiesen. Der BGH hat geurteilt, dass ein Rechtsanwalt, der sich selbst und eine GmbH vertritt, deren Geschäftsführer er ist, in dem ihn betreffenden Kostenfestsetzungsverfahren Kosten für eine Rechtsanwältin aus seiner Kanzlei, die sich zusätzlich für ihn bestellt hat, nur geltend machen kann, wenn die zusätzliche Vertretung notwendig war. Lesen Sie auch aus dem aktuellen Heft der GmbHR einen Auszug des Aufsatzes "Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer durch den Minderheitsgesellschafter der GmbH" von Dr. Rüdiger Werner, frei abrufbar für Abonnenten sowie im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements. Außerdem in diesem Newsletter: BGH-Entscheidungen zum IP-Recht (u.a. zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr trotz Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen) sowie ein Urteil des OLG Karlsruhe im Markenrechtsstreit um die Lebensmittelmarken BAKTAT und BAK. Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen Mischa Peters Online-Redaktion |
Verlagsangebot
Verlagsangebot BVerfG 12.7.2017, 1 BvR 2222/12 u.a. Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit ihren Verfassungsbeschwerden hatten zwei Kammermitglieder geltend gemacht, dass die gesetzlich normierte Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern und die daraus resultierende Beitragspflicht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien. [BVerfG PM Nr. 67 vom 2.8.2017] |
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| BGH 2.3.2017, I ZR 30/16 Für die Beurteilung, ob eine Wortmarke oder deren Bestandteile die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, kommt es nicht darauf an, welche Bedeutung der Markeninhaber dem Markenwort beimessen will; maßgeblich ist vielmehr die Sicht des angesprochenen Verkehrs. Eine Verwechslungsgefahr kann ausnahmsweise trotz klanglicher oder schriftbildlicher Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen abweichenden Begriffsinhalts der Zeichen zu verneinen sein; ein Sinngehalt, der sich erst nach analytischer Betrachtung ergibt, reicht hierfür jedoch nicht aus.
| BGH 13.7.2017, I ZR 135/16 Handelt es sich bei einem Messestand in einer Halle, den ein Unternehmer während einer für wenige Tage im Jahr stattfindenden Messe zum Zweck des Verkaufs seiner Produkte nutzt, um einen unbeweglichen Gewerberaum i.S.v. Art. 2 Nr. 9 Buchst. a der Richtlinie 2011/83/EU oder um einen beweglichen Gewerberaum i.S.v. Art. 2 Nr. 9 Buchst. b der Richtlinie 2011/83/EU? Dies ist eine von drei Fragen, die der BGH dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hat.
| BGH 6.4.2017, I ZB 69/16 Nach Aufhebung von § 1027 Abs. 2 ZPO a.F. kommt der Abschluss einer Schiedsvereinbarung durch Handelsbrauch nicht mehr in Betracht. Dies wäre mit dem Wortlaut des § 1031 ZPO und dem vom Gesetzgeber mit der Aufhebung des § 1027 Abs. 2 ZPO a.F. verfolgten Ziel unvereinbar.
| BGH 20.6.2017, VI ZB 55/16 Ein Rechtsanwalt, der sich selbst und zugleich eine GmbH vertritt, deren Geschäftsführer er ist, kann in dem ihn betreffenden Kostenfestsetzungsverfahren Kosten für eine Rechtsanwältin aus seiner Kanzlei, die sich zusätzlich für ihn bestellt hat, nur geltend machen, wenn die zusätzliche Vertretung notwendig war. Im Falle der Insolvenz der Gesellschaft kann er nicht verlangen, so gestellt zu werden, als schulde er sich selbst gem. § 7 Abs. 2 RVG im Innenverhältnis entfallende Gebühren und Auslagen.
| OLG Karlsruhe 4.8.2017, 6 U 142/15 Vertritt bei der Übertragung einer Marke der Geschäftsführer der einen Seite zugleich auch die Erben des Markenanmelders aufgrund einer von dessen Witwe vor einem Notar in der Türkei aufgesetzten Vollmacht, so ist für die Frage der Reichweite der Vollmacht deutsches Recht anwendbar. Infolgedessen ist auch das Verbot des Insichgeschäftes nach § 181 BGB anwendbar. [OLG Karlsruhe PM vom 4.8.2017] |
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Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft gegen Gesellschafter oder Geschäftsführer bedarf es nach § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG eines Gesellschafterbeschlusses. Die Notwendigkeit der Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses über die Erhebung von Schadenersatzansprüchen bereitet besondere Probleme, wenn gegen einen mit Mehrheit beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. einen Fremd-Geschäftsführer vorgegangen werden soll, der von der Gesellschaftermehrheit gestützt wird. | | |
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